1044 Steuer- und Zollblatt für Berlin 9.Jahrgang Nr. 77 28. Oktober 1959
Stellenausschreibungen. Bewerber, die die laufbahnmäßigen Voraussetzungen
© erfüllen und die Eignung für die zu besetzende Stelle nach-
(StZBI. Berlin 1959 S. 1044) weisen können, werden gebeten, ihre Bewerbung — unter
Im Dienstbereich des Landesfinanzamts Berlin ist die Einhaltung des Dienstweges — bis zum 30. Oktober 1959
folgende Beamtenplanstelle zu besetzen: an den Senator für Finanzen, Berlin W 15, Kurfürsten-
Kennziffer Nr. 563. damm 193-194, Referat Fin III B 2, Zimmer 384, zu richten.
Steuerassistent (Besoldungsgruppe A 5).
Arbeitsgebiet: Berichtigung.
Vollziehungsbeamter bei einem Finanzamt. Die im Steuer- und Zollblatt für Berlin Nr.75 vom
. © 16. Oktober 1959 auf S.991 veröffentlichten Stellenaus-
Anforderungen: schreibungen erhalten
Zufriedenstellende Kenntnisse im Steuerrecht. Be- T
werber sollen bereits in dem betreffenden Aufgaben- statt der Kennziffern 549 und 550
gebiet erfolgreich tätig gewesen sein. die Kennziffern 561 und 562,
D. Rechtsprechung
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Einheitsbewertung Vermögen geworden sind. Die steuerlichen Verhältnisse bei
w « den Zuschuß gebern können nicht auf die Bfin. (Zu-
Urteil des BFH vom 19. Juni 1959 — III 41/57 UV. schuß empfängerin) übertragen werden.
(STZBI. Berlin 1059 5: 3014) Weiter ist dem Finanzgericht darin zuzustimmen, daß
Noch nicht verbaute 7c-Zuschüsse sind vermögensteuerlich Sich aus dem Urteil des erkennenden Senats III 75/54 S vom
mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser errechnet sich 28. August 1954 (BStBl. 1954 III S. 306, Slg. Bd. 59 S. 248%)
grundsätzlich aus dem Vergleich des gemeinen Wertes des Nichts für die Rechtsauffassung der Bfin. herleiten 1äßt, daß
bezuschußten Wohnbaugrundstückes mit den aufgewendeten die Zuschüsse bei ihr nicht Vermögen geworden seien. Der
Erstellungskosten. En ea nen a ae? in nee En
; a c-Zuschüsse beim mpfänger „im Grunde ge-
BewG $$ 10, 14, 54. nommen“ keinen beachtlichen Zufluß, keine Bereicherung,
Die beschwerdeführende GmbH (Beschwerdeführerin sondern „gewissermaßen“ einen durchlaufenden Posten dar-
— Bfin. —), eine Grundstücksgesellschaft, hat Ende 1950 stellen. Er hat jedoch in dem weiteren Urteil III 100/55 S
seitens zweier AG 7c-Zuschüsse von insgesamt 50 000 DM vom 24. Februar 1956 (BStBl.1956 IIL S.138, Slg. Bd. 62
erhalten. Bei der Nachfeststellung des Einheitswertes des S.375%”) unter B VIII darauf hingewiesen, daß nur eine
gewerblichen Betriebes auf den 1.Januar 1951 hat das Ähnlichkeit, nicht aber eine völlige Gleichheit mit einem
Finanzamt die als 7c-Zuschüsse auf Bankkonto gutgeschrie- durchlaufenden Posten bestehe. Der erkennende Senat hat
benen Gelder zum Betriebsvermögen gerechnet. Die Bfin. in diesem Zusammenhange auch ausgesprochen, daß dem
hat die Berechtigung der Zurechnung der Baukosten- Zuschußempfänger unzweifelhaft ein gewisser wirtschaft-
zuschüsse bestritten. Diese seien zweckgebunden und zu licher Wert verbleibt.
einem Verlustgeschäft, nämlich dem Bau von Wohnungen, 0 - ei
zu verwenden. Der Steuerausschuß hat den Einspruch als Ohr RICH A WO En
unbegründet zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren hat 5 ; ; . LES WEICO
. : weil der Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar
die Bfin. ihren Standpunkt aufrechterhalten. Abgesehen von 1953 null DM betrage, nicht zugestimmt werd Für di
der Zweckbindung der Baukostenzuschüsse hat sie sich F b. den 7c-Z 5 hü EM t 1i an ; et
darauf berufen, die Zuschüsse seien bei den darlehens- HOLE u oh den 7c-Zuschlissen VerTMOSCNSLEUET ICH EN VCF
; zs . eizumessen ist und gegebenenfalls welcher, kommt es nur
gebenden AG nicht Vermögen, sondern vor der Abzweigung auf den emeinen Wert des Petriebsgrundstücks
als 7c-Zuschüsse einkommensteuerpflichtiger, Gewinn ge- ; 5 5 ; BTUNCSLUCKS,
ws nicht aber auf dessen Einheitswert — und auch nicht auf
wesen, von dem nach Abzug von 60% Körperschaftsteuer, den Einheitswert des Betriebsvermögens — an
Gewerbesteuer und den nicht abzugsfähigen Nebensteuern 5 .
ohne den $ 7c-Vertrag höchstens 20% bei den Darlehns- Dagegen trifft die Ansicht der Bfin. zu, daß noch nicht
gebern Vermögen geworden wäre. Aus diesem Grunde verbaute 7c-Zuschüsse nicht ohne weiteres mit ihrem Nenn-
könnten die 7e-Zuschüsse bei der Bfin. auch nicht durch betrage angesetzt werden können. In dem bereits angeführ-
Überweisung Vermögen geworden sein. Im übrigen könne ten Urteil vom 28. August 1954 ist ausgesprochen, daß sich
sich wegen der zweifellos unwirtschaftlichen Zweckbindung ein Teil der zum Wohnungsbau verwandten Gelder, wenn
der Zuschüsse nur bei der Feststellung des Einheitswertes man auf den durch die Rendite bedingten Wert der Woh-
für die mit den Zuschüssen errichteten Wohnungsbauten nungsbauten abstellt, in diesem Werte nicht widerspiegelt,
zeigen, ob die Zuschüsse bei der Bfin. Vermögen seien oder also gewissermaßen verlorenen Aufwand darstellt. Diesen
nicht. Auch die Berufung ist erfolglos geblieben. In der Gesichtspunkt hat die angefochtene Entscheidung außer
Rechtsbeschwerde hat die Bfin. vorgebracht, der Einheits- acht gelassen. Sie war daher aufzuheben. Die Sonderrege-
wert ihres gewerblichen‘ Betriebes, dessen Objekt aus- lung für die 7c-Zuschüsse (Zweckbindung) führt dazu, daß
schließlich das mit den .7c-Zuschüssen errichtete Wohn- den noch nicht verbauten 7c-Zuschüssen an sich ein Gegen-
gebäude sei, betrage zum nächsten Bewertungsstichtag posten für die in der Zweckbindung liegende Belastung
nach dem 1. Juni 1951, nämlich dem 1. Januar 1953, null DM. gegenübergestellt werden müßte. Dieser Ausgleich kann
Hieraus sei zu folgern, daß die 7c-Zuschüsse von zusammen aber zur Vereinfachung dadurch geschehen, daß die 7c-Zu-
50 000 DM weder am 1. Januar 1951 noch am 1. Januar 1953 schüsse unmittelbar mit dem gemeinen Wert ($ 10 des Be-
steuerlich einen Vermögensteil hätten bilden können. wertungsgesetzes — BewG —) statt mit dem Nennwert
n . .. (8 14 BewG) angesetzt werden. Die nicht spruchreife Sache
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. geht an das Finanzgericht. zurück, das aus dem Vergleich
Allerdings kann sich die Bfin. nicht darauf berufen, daß des gemeinen Wertes des Wohnbaugrundstückes mit den
die Zuschüsse im Falle des Nichtabschlusses der 7c-Verträge aufgewendeten Erstellungskosten festzustellen hat, mit
bei den Zuschuß gebern nur in geringem Umfange hätten welchem Werte die Zuschüsse bei der Nachfeststellung des
Vermögen werden können. Es handelt sich lediglich darum, Einheitswertes des gewerblichen Betriebes zum 1. Januar
ob die Zuschüsse bei der Bfin. als Zuschuß empfängerin 1951.anzusetzen sind.
AT an 2) StZBl. Bin. 1955 S. 1137
1) BStBl. 1959 III S. 319. 3) StZBl. Bln. 1956 S. 651.