Steuer- und Zollblatt für Berlin 9.Jahrgang Nr.76 22. Oktober 1959 5
38. Fremdenverkehrsvereine und Landesfremdenverkehrsverhände
(1) Die Fremdenverkehrsvereine dienen in der Regel nicht ausschließlich dem Nutzen der
Allgemeinheit, sondern fördern auch die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit; sie können
deshalb im allgemeinen nicht als gemeinnützig anerkannt werden (8 4 Abs. 1 Ziff. 6 KStG,
RFH-Urteil vom 20. 5. 1941, RStBI S. 506 und RFH-Urteil vom 4. 7. 1942, RStBI S. 745).
(2) Die Landesfremdenverkehrsverbände können gemeinnützig sein (8 4 Abs. 1 Ziff, 6
KStG). Im Veranlagungsverfahren ist insbesondere zu prüfen, ob die Verbände einen steuer-
pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (vgl. 88 6 bis 9 GemV). Die Ver-
bände müssen deshalb dem Finanzamt eine Körperschaftsteuererklärung abgeben. Auf Lan-
desfremdenverkehrsverbände, die nicht gemeinnützig sind, sind die Absätze 3 und.4 ent-
sprechend anzuwenden,
(3) Fremdenverkehrsvereine können Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des
öffentlichen Rechts (8 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG, 8 5 Abs. 1 KStDV) oder Personenvereinigungen
(8 8 Abs. 1 KStG) sein. Im ersten Fall können sie eine Steuerbefreiung für Mitgliederbeiträge
nicht in Anspruch nehmen (vgl. RFH-Urteil vom 20. 5. 1941, RStBI S. 506). Im zweiten Fall
sind die Beiträge oft keine reinen Mitgliederbeiträge ($ 8 Abs. 1 KStG), weil sie auch Entgelte
der Mitglieder für wirtschaftliche Vorteile enthalten. Aus Vereinfachungsgründen bestehen
keine Bedenken, in diesen Fällen nur 25 v. H. der Beitragseinnahmen als steuerpflichtig zu
behandeln. Die Steuerpflicht der übrigen Einnahmen (z. B. aus dem Verkauf von Zeitungen
oder Fahrkarten) bleibt unberührt. Die Ausgaben sind dementsprechend nur insoweit zu
berücksichtigen, als sie mit den steuerpflichtigen Einnahmen im unmittelbaren wirtschaft-
lichen Zusammenhang stehen. Die Regelung in Abschnitt 34 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Zuschüsse, die gemeindliche Fremdenverkehrsvereine von den Gemeinden erhalten,
sind steuerfrei zu lassen.
Zu 8 9 KStG
(88 21 bis 23 KStD V)
39. Schachtelvergünstigung bei Erhöhung der Schachtelbeteiligung im Zusammenhang mit
einer Kapitalerhöhung der Untergesellschaft
Erhöht sich innerhalb eines Wirtschaftsjahrs die Schachtelbeteiligung der Obergesellschaft
dadurch, daß sie als Ersterwerberin Aktien oder Anteile der Untergesellschaft übernimmt, die
diese auf Grund einer Kapitalerhöhung ausgibt, so kann die Schachtelvergünstigung in diesem
Wirtschaftsjahr auch für die auf die erworbenen neuen Aktien oder Anteile entfallenden
Gewinnausschüttungen gewährt werden. Dies gilt nur insoweit, als die erworbenen neuen
Aktien oder Anteile den Vomhundertsatz der Kapitalerhöhung nicht übersteigen, mit dem die
Obergesellschaft zu Beginn des Wirtschaftsjahrs am Kapital der Untergesellschaft beteiligt
war.
40. Die der besonderen Körperschaftsteuer (Nachsteuer) unterliegenden Gewinnanteile im
Sinn des $ 9 Abs. 3 Satz 1 KStG
(1) Gewinnanteile, die bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, einem
unbeschränkt steuerpflichtigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder einem Betrieb
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Obergesellschaften) auf Grund des Schachtel-
privilegs (8 9 Abs. 1 KStG) außer Ansatz bleiben (Schachtelgewinne), unterliegen insoweit der
Nachsteuer, als sie bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft (Untergesellschaft) berück-
|sichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinn des 8 19 Abs. 3 Satz 1 KStG sind (8 9 Abs. 3
Satz 1 KStG). Die‘ Übergangsregelung des 8 23 KStDV bleibt unberührt. Demnach kommt
eine Nachsteuer auf Schachtelgewinne nicht in Betracht, die bei der Untergesellschaft keine
berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind, z. B. auf Schachtelgewinne, die auf verdeck-
ten Gewinnausschüttungen beruhen. Ist die Untergesellschaft eine GmbH, so ist zu berück-
|sichtigen, daß ihre Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. 1. 1958 enden,
insoweit nicht berücksichtigungsfähig sind, als sie 8 v. H. des eingezahlten Stammkapitals
(Nennkapitals) oder, wenn dieser Betrag höher ist, 8 v. H. des bei der letzten Veranlagung zur
Vermögensteuer festgestellten Vermögens übersteigen ($ 19 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz
KStG 1957). Vgl. hierzu auch Abschnitte 48 und 50 KStR 1955. Das für die Veranlagung der
‚Nachsteuer der Obergesellschaft zuständige Finanzamt muß danach in diesen Fällen, in denen
der auf eine Beteiligung an einer GmbH entfallende Gewinnanteil 8 v. H. des Nennbetrags
dieser Beteiligung übersteigt, zur Berechnung der Nachsteuer das bei der letzten Veranlagung
zur Vermögensteuer festgestellte Vermögen der GmbH bei dem zuständigen Finanzamt er-
fragen. Es bestehen keine Bedenken, daß auch das für die Veranlagung der Obergesellschaft
zuständige Finanzamt die im 8 22 KStDV behandelte Anfrage beantwortet.
(2) Bleiben bei der Obergesellschaft nicht nur zugeflossene Gewinnanteile, sondern auch
aktivierte Ansprüche auf solche Gewinnanteile auf Grund des Schachtelprivilegs außer An-
satz (8 9 Abs. 1 KStG), so unterliegen diese aktivierten Ansprüche unter den Voraussetzungen
des 8 9 Abs. 3 KStG der Nachsteuer.
Beispiel:
An der AG U ist die AG 0 zu 50 v. H. beteiligt. Die AG U beschließt am 1. 12. 1959 für das
Wirtschaftsjahr 1958 eine Dividende von 100 000 DM. Die Dividende wird erst im Januar
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