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Volume Nummer 56, 21. August 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.56 21. August 1959 41 
32. $ 35 erhält die folgende Fassung: 
„5 35 
Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen 
($ 42a Abs. 1 Ziff. 1 EStG) 
(1) Die Lohnsteuer von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen ( sonstige Bezüge) wird, wenn der 
Arbeitnehmer die Lohnsteuer trägt, nach Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 4 erhoben: 
1. Die Lohnsteuer von dem sonstigen Bezug ist, vorbehaltlich der Ziffer 2, mit 20 vom Hundert! einzubehalten, 
wenn die Bemessungsgrundlage (Absatz 4) innerhalb der Beträge liegt, die sich aus der nachstehenden 
Übersicht ergeben: 
Bemessungsgrundlage bei Kinderfreibeträgen für 
Maßgebende 0 1 5 3 4 5 
Steuerklasse Kinder Kind Kinder Kinder ‚Kinder Kinder 
DM DM DM DM DM IM 
L . 3 * + 6 Ü 
von 2910 
bis . 9 209,99 
von 3750 5 010 6 690 8490 10 290 12 090 
bis 10 049,99 11 309,99 12 989,99 14 789,99 16 589,99 18 389,99 
von 4620 5520 7 200 9 000 10 800 12 600 
bis 17 219,99 18 119,99 19 799,99 21 599,99 23 399,99 25 199,99 
T, von 2940 3 390 4 230 5130 6 030 6 930 
bis 15 539,99 15 989,99 16 829,99 17 729,99 18 629,99 19 529,99 
Für das sechste und jedes weitere Kind, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag erhält, erhöhen 
sich die Beträge der Spalte 7 in den Steuerklassen II und III um je 1800 DM, in der. Steuerklasse IV um 
je 900 DM. 
Wird der nach der Übersicht in Ziffer 1 in Betracht b) Übersteigt die Bemessungsgrundlage 25000 
kommende Eingangsbetrag nur durch die Zahlung Deutsche Mark, so ist 8 2 Abs. 4 entsprechend 
des sonstigen Bezugs überschritten, so ist die Lohn- anzuwenden. 
steuer mit 20 vom Hundert) nur von dem Teil des ] N : 
sonstigen Bezugs zu erheben, der den Eingangs- Will der Arbeitgeber auch die auf den sonstigen Be- 
betrag überschreitet. zug etwa entfallenden. Kirchensteuern und Arbeit- 
n DE nehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen 
Ist die Bemessungsgrundlage niedriger als der nach übernehmen, so hat er für die Berechnung der Lohn- 
der Übersicht in Ziffer 1 in Betracht kommende Ein- steuer dem sonstigen Bezug die darauf entfallenden 
gangsbetrag, so ist von dem sonstigen Bezug Lohn- Beträge einmal hinzuzurechnen. 
steuer nicht einzubehalten. 
- 5 & (3) BezZieht sich der sonstige Bezug auf Zeiträume, 
Übersteigt die Bemessungsgrundlage ‚den N Be die sich auf mehr als 12, aber nicht mehr als 24 Monate 
tracht kommenden Endbetrag der Übersicht in x . - 
ne S . - erstrecken, so ist bei der Ermittlung der Bemessungs- 
Ziffer 1, so ist die Lohnsteuer von dem sonstigen Be- 5 Er . . 
T ; e grundlage die Hälfte des Bezugs, bezieht er sich auf 
zug mit dem Unterschiedsbetrag zu erheben, der Zeiträume, die sich über hr. als 24 Monate erstreck 
sich bei Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle auf : De, ES er Mer as DRAG SPSLTERACD, 
: z Anl: So ist ein Drittel des Bezugs anzusetzen. Die bei der 
die Bemessungsgrundlage einschließlich des son- B : 
5 S erechnung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sich ergebende 
stigen Bezugs und auf die Bemessungsgrundlage Ü : . S 
ohne den sonstigen Bezug ergibt Lohnsteuer für den Teilbetrag des sonstigen Bezugs ist 
BU: sodann mit dem doppelten bzw. dreifachen Betrag zu 
(2) Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer für erheben. 
den sonstigen Bezug, so gilt das Folgende: (4) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist der 
l. In den Fällen des Absatzes 1 Ziff.1 und 2 erhöht voraussichtliche Jahresarbeitslohn einschließlich des 
sich der Vomhundertsatz von 20 vom Hundert auf sonstigen Bezugs um den auf der Lohnsteuerkarte 
25 vom Hundert.%) etwa eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag zu kür- 
Se : ge zen; Hinzurechnungsbeträge ($8 17a, 37) sind dem 
OS e en an a dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen. 
5 IE Ch Bei Lohnzahlungen, für die der Arbeitgeber die Steuer- 
In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 4 ist wie folgt zu abzüge oder die Arbeitnehmeranteile. an den Sozial- 
verfahren: versicherungsbeiträgen ganz oder teilweise über- 
a) Übersteigt die Bemessungsgrundlage nicht 25 000 nommen hat, sind die entsprechenden Bruttobeträge 
Deutsche Mark, so ist für die Berechnung der anzusetzen. Künftige sonstige Bezüge, deren Zufließen 
Lohnsteuer die auf den sonstigen Bezug ent- bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erwartet wird, sind 
fallende Lohnsteuer dem sonstigen Bezug einmal in die Berechnung nicht einzubeziehen. Dagegen sind 
hinzuzurechnen. die im laufenden Kalenderjahr bereits früher gewährten 
sonstigen Bezüge zu berücksichtigen. Der voraussicht- 
liche Jahresarbeitslohn kann mit dem auf einen Jahres- 
\) Bei Anwendung der Berliner Steuerpräferenz nach dem 1. Ände- betrag umgerechneten Mehrfachen des Arbeitslohns 
m Mablet sich NEE SEE UST SS AU 0 TO I EVBE S. 461) er- des letzten Tohnzehlungszeitraums angesetzt werden, 
’) Vgl. zu 1). Der Steuersatz von 16 vom Hundert erhöht sich in Wenn ‚wesentliche Abweichungen ‚nicht zn erwarten 
diesen Fällen entsprechend. sind. Steht der Arbeitnehmer nacheinander in mehreren 
II 
III 
AV
	        
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