1004: Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.'76 22. Oktober 1959
b) Die mit den Einnahmen aus der Kurtaxe im unmittelbaren wirtschaftlichen Zu-
sammenhang stehenden Betriebsausgaben sind nur mit 50 v. H. abzugsfähig (8 13
KStG). Übersteigen die mit den Einnahmen aus der Kurtaxe im unmittelbaren
Zusammenhang stehenden Ausgaben die Einnahmen aus der Kurtaxe, so ist, vor-
behaltlich die Regelung im Absatz 3, der Unterschiedsbetrag mit sonstigen steuer-
pflichtigen Einnahmen nicht auszugleichen.
c) Die sonstigen Einnahmen der Kurverwaltung sind nach Abzug der darauf entfallen-
den Ausgaben steuerpflichtig. ;
(3) Die öffentlichen Kur- und Bäderverwaltungen können der Besteuerung abweichend
von den Absätzen 1 und 2 die volle Kurtaxe und die gesamten damit zusammenhängenden
Ausgaben zugrunde legen. Entscheidet sich die Kurverwaltung oder die Bäderverwaltung für
dieses Verfahren, so kann sie für die Dauer von drei Jahren die Vergünstigungen der Absätze 1
und 2 nicht in Anspruch nehmen.
(4) Beiträge an öffentliche Kur- und Bäderverwaltungen sind keine steuerfreien Mit-
gliederbeiträge im Sinn des 88 Abs. 1 KStG (vgl. RFH-Urteil vom 20. 5. 1941, RStBl S. 506).
7. Öffentliche Leihanstalten
Die öffentlichen Leihanstalten sind körperschaftsteuerpflichtig ($ 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG).
Von ihrer Heranziehung zur Körperschaftsteuer kann abgesehen werden, wenn sie in beson-
derem Maße der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Das ist anzunehmen, wenn die
Kreditbedingungen der öffentlichen Anstalt günstiger sind als die Kreditbedingungen privater
Leihhausbetriebe und wenn nicht in mehr als 10 v. H. aller Darlehnsfälle Darlehen über
100 DM gewährt werden.
8. Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe und sonstige Eigenbetriebe
von Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) Die Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art zu einem einheitlichen "
Steuersubjekt oder die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art mit Hoheitsbe-
trieben. ist steuerrechtlich, anzuerkennen, wenn die Betriebe in einem engen inneren wirt-
schaftlichen Zusammenhang miteinander stehen. Vgl. BFH-Urteile vom 10. 5. 1955 (BStBl
11T S. 210*]), vom 28. 2. und 20.3.1956 (BStBl III S. 133 und 166°]). Ob diese Voraussetzung
erfüllt ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Dieser Prüfung bedarf es nicht, wenn Versorgungs-
betriebe einer Gemeinde oder Verkehrsbetriebe einer Gemeinde zusammengefaßt werden.
Ob auch die Zusammenfassung von Versorgungsbetrieben einer Gemeinde mit Verkehrs-
betrieben einer Gemeinde steuerrechtlich zulässig ist, ist aus dem BFH-Urteil vom 20. 3.
1956 nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Soweit eine solche Zusammenfassung bisher zu-
gelassen worden ist, ist sie vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des BFH auch
künftig nicht zu beanstanden.
(2) Wegen der Abzugsfähigkeit der Konzessionsabgaben vgl. Abschnitte 23 bis 25. Wegen
der Behandlung von unverzinslichen Darlehen im Sinn des $ 7c EStG vgl. Abschnitt 29 Abs. 2
und wegen der Auswirkungen des 8 7c EStG auf die Höhe der steuerrechtlich zulässigen Kon-
zessionsabgaben vgl. Abschnitt 23 Abs. 4.
9. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Körperschaften
des öffentlichen Rechts
(1) Die Steuerfreiheit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe von Körperschaften des
öffentlichen Rechts, die nicht in privatrechtlicher Form geführt werden (8 3 KStDV), er-
streckt sich auch auf die Nebenbetriebe. Wegen der Abgrenzung des Begriffs „Gewerbe-
betrieb“ von dem Begriff „land- und forstwirtschaftlicher Betrieb“ und wegen des Begriffs
„Nebenbetrieb“ vgl. Abschnitt 134 EStR 1958 und Abschnitt 13 GewStR 1958.
(2) Auch die Einkünfte aus der Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind
bei Körperschaften. des öffentlichen Rechts steuerfrei. Land- und forstwirtschaftliche Ein-
künfte, die in einem Betrieb gewerblicher Art anfallen, sind steuerpflichtig.
10. Hoheitsbetriebe (Sozialversicherung, Schülerheime, Strafvollzugsanstalten
Viehmärkte u. a.)
(1). Unterhält ein Hoheitsbetrieb (8 4 KStDV) einen Betrieb gewerblicher Art (z. B. eine
Kantine, eine Verkaufsstelle oder ein Erholungsheim), so ist dieser Betrieb steuerpflichtig.
(2) Wegen der Zusammenfassung von Hoheitsbetrieben mit Betrieben gewerblicher Art}
vgl. Abschnitt 8 Abs. 1. .
(3) Die Betriebe der öffentlich-rechtlichen Träger der Sozialversicherung gelten nur dann
als Hoheitsbetriebe, wenn in ihnen überwiegend ihre Mitglieder behandelt werden. Die ent-
geltliche Behandlung von Mitgliedern anderer Versicherungen oder von Privatpersonen kann
einen Betrieb gewerblicher Art darstellen. Von einer Prüfung dieser Frage kann abgesehen
werden, wenn die Anzahl der Behandlungen von Angehörigen anderer Versicherungen und
von Privatpersonen 5 v. H. der insgesamt behandelten Fälle nicht übersteigt.
“ "a1 StZBl._Bln. 1956 S. 38. — *] StZBl. Bln. 1957 5. 693 u. 358.
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