Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.76 22. Oktober 1959 39
1. Einführung
(1) Die Körperschaftsteuer-Richtlinien 1958 behandeln Zweifelsfragen und Auslegungs-
fragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Körperschaftsteuer-
rechts durch die Verwaltungsbehörden sicherzustellen. Sie geben außerdem zur Vermeidung
unbilliger Härten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen, wie in be-
stimmten Fällen verfahren werden soll.
(2) Die Körperschaftsteuer-Richtlinien 1958 treten an die Stelle der Körperschaftsteuer-
Richtlinien für das Kalenderjahr 1955 (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 17. 5. 1956 (Beilage),
BStBI I S. 243°]); sie gelten für den Veranlagungszeitraum 1958. Sie gelten auch für die
Folgezeit, soweit sie nicht aufgehoben, geändert oder ergänzt werden.
(3) Bisher ergangene Anordnungen, die mit den nachstehenden Körperschaftsteuer-Richt-
-Jinien 1958 in Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
Zu 81 KStG
(88 1 bis 6 KStDV)
2. Kartelle und Syndikate
Bei der Besteuerung der Kartelle und Syndikate sind die Verordnung über Körperschaft-
steuer, Vermögensteuer und Gewerbesteuer der Kartelle und der Syndikate (KartStV) vom
20. 12. 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 791, RStBI S. 953) und der dazu ergangene RdF-Erlaß vom
20. 12. 1941 (RStBI S. 954) anzuwenden.
3. Familienstiftungen
(1) Die Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von
Familienfideikommissen getreten sind, vom 13. 2. 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 101 — An-
lage 1 — ist noch anzuwenden (vgl. OFH-Urteil vom 22. 8. 1950, MinBlFin S. 640*]). Eine ent-
sprechende Anwendung dieser Verordnung auf ältere Familienstiftungen ist ausgeschlossen.
(2) Bei Familienstiftungen kann die Körperschaftsteuer, soweit sie auf Einkünfte aus
außerordentlichen Holznutzungen im Sinn des 8 34b Abs. 1 Ziff. 1 EStG entfällt, auf zwei
Drittel und, soweit sie auf Kalamitätsnutzungen im Sinn des 8 34b Abs. 1 Ziff. 2 EStG ent-
fällt, auf ein Drittel ermäßigt werden, wenn die volle Besteuerung zu Härten führen würde.
Die Abschnitte 204 bis 212 EStR 1958 sind sinngemäß anzuwenden.
4. Notarkammern und Notarkassen
Die Notarverweserschaft durch Notarkammern oder Notarkassen ist ein steuerpflichtiger
Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
5. Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
Die Verpachtung eines Betriebs, dessen Führung größeres Inventar erfordert, ist nur dann
steuerpflichtig, wenn Inventarstücke vom Verpächter beschafft und dem Pächter zur Nut-
zung überlassen sind. Das gilt auch dann, wenn das mitverpachtete Inventar nicht vollständig
ist, jedoch die Führung eines bescheidenen Betriebs gestattet. Sind keine Räume, sondern ist
nur Inventar verpachtet, so kommt es für die Steuerpflicht auf die Umstände des Einzelfalls
an. Vgl. OFH-Urteil vom 13. 9.1947 (MinBlFin 1950 S. 518°]) und BFH-Urteil vom 14. 2.
— 1956 (BStBl III S. 105°]).
6. Öffentliche Kur- und Bäderverwaltungen
(1) Die Einnahmen der öffentlichen Kur- und Bäderverwaltungen aus der Kurtaxe werden
bis auf weiteres zu 50 v. H. nach Abzug der darauf entfallenden Ausgaben, die Einnahmen aus
der Kurförderungsabgabe werden nicht zur Körperschaftsteuer herangezogen. Etwaige Er-
satz- (Entschädigungs-) beträge für den Ausfall an Kurtaxe und Kurmittelentgelten sind ent-
sprechend zu behandeln.
(2) Es sind Zweifel entstanden, inwieweit die mit dem Kurbetrieb zusammenhängenden
Ausgaben nach $ 13 KStG nicht abgezogen werden dürfen. Hierzu wird folgendes bestimmt:
a) Betriebsausgaben der Kurverwaltung stehen mit den steuerfreien Einnahmen aus
der Kurförderungsabgabe nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang.
a] StZBl. Bin. 1956 S. 565. + bj] StZBl. Bln. 1951 S. 192. — °] StZBl, Bln. 1951 S. 194. — 4] StZBl. Bln. 1957 S. 351.
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