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zustellen beliebten. Es werbe im Gegenteil behauptet, baß gewerbliche
Streitigkeiten weit komplizierter seien als kaufmännische, weil bie
Materie bei ersteren bei weitem noch nicht bie gesetzliche Regelung
gefunben habe wie bei letzteren, für welche bie Handelsgesetze Vertrags
unb Kündigungsbestimmungen festgelegt hätten. Auch biete bie
sogenannte Konkurrenzklausel nicht' so bebeutenbe Schwierigkeiten
juristischer Art, baß sich nicht seber Richter schnellstens in sie ein
arbeite» könnte. Bcbenkc man nun noch die geringe Zahl von ins
gesamt 3 bis 4 Kammern mit je einem Vorsitzenben, so werbe man
zugeben müssen, baß ber Magistrat bei ben ihm heute zur Verfügung
stehenden Hilfskräften von 12 Magistratsräten. 14 Magistrats- und
4 Gerichtsassessoren, also von zusammen zur Zeit 30 Hilfskräften,
von denen 9I beim Gewerbegericht beschäftigt seien, nicht in Ver
legenheit kommen werbe, 3 bis 4 geeignete Vorsitzende für bie Kammern
des Kaufmannsgerichts zu finden. Man möge nicht vergessen, daß
trotz des bedeutenden Einflusses des Vorsitzenden auch die Beisitzer
zu ihrem Rechte kommen wollen und baß diese bas ergänzen,
was dem Vorsitzenben in ber ersten Zeit an praktischer Erfahrung
vielleicht noch mangele. Ueberbies unterlägen ja alle Objekte über
300 JC ber Berufung an bas Landgericht. Es sei aber als oberster
Grundsatz daran festzuhalten, daß der Richter, also hier der Vorsitzende
der Kammer, ein völlig unabhängiger Beamter sei, ber mit niemandem
in geschäftlicher Verbindung stehe. Er müsse sein ganzes Sein und
Können dem Amte opfern und dürfe keine berufliche Tätigkeit weiter
ausüben. Deshalb verbiete es sich von selbst, daß z. B. ein Rechts
anwalt zum Vorsitzenden einer Kammer berufen werde, er könne nicht
beides in einer Person sein. —
Zu dem Antrage C wurde ausgeführt, das Kaufmannsgericht
sei ein Sondergericht, geschaffen durch ein Sondergesetz, welches den
Grundsatz durchbreche, daß jeder Staatsbürger vor seinem ordentlichen
Richter Recht zu suchen habe. Aus diesem Grunde spreche alles
dafür, daß das Kanfmannsgcricht auch ein Sondergericht bleibe und
nicht an das Gewerbegericht angegliedert werde.
Dieser Begründung wurde entgegengehalten, daß sie dem Geiste
des Gesetzes zuwiderlaufe, welches die Wahl eines Vorsitzenden des
Gewerbegerichts auch zum Vorsitzenden des Kaufmannsgerichts zulasse.
Es könne auch nicht eingesehen werden, weshalb eine Trennung beider
Sondergerichte, des Gewerbegerichtes und des Kaufmannsgerichtes,
geschaffen werden solle. Beide seien völlig gleichwertig. Man solle
nicht noch besondere Klassen Rechtsuchender schaffen, jeder Angestellte,
ob im gewerblichen oder im kaufmännischen Betriebe tätig, solle an
derselbe Stelle sein Reckt finden. Abgesehen aber von diesen Gründen,
müsse man dock dem Magistrat die Möglichkeit offen halten, daß die
Richter beider Gerichte sich ivenigstens gegenseitig vertreten können.
Um aber den Geist des bisher von allen Seiten als mustergültig
anerkannten Gewerbegerichtes auch auf das Kaufmannsgericht fort-
zupflanzen, sei es notwendig, die Spitze des Kaufmannsgerichts zu
sammenzulegen mit derjenigen des Gewerbegerichts, von vornherein
also eine Personalunion festzulegen, da sonst Stellvertretung nicht
stattfinden könne. Dies bezwecke der Antrag V
Inzwischen war ein Antrag auf Schluß der Debatte über § 7
abgelehnt worden, ebenso zweimal ein Antrag aus Vertagung der
heutigen Sitzung.
Von anderer Seite wurde hervorgehoben, daß die dem Magistrat
in, .§ 7 eingeräumten Befugnisse viel zu weit gingen, wenn unter
„Beamten und Hilfskräften" etwa auch unbesoldete Gemeindebeamte
zu verstehen sein sollten.
Der Herr Magistratsvertreter erwiderte, daß der § 7 in seinem
Wortlaute übernommen sei aus deni Gewerbegerichtsstatut, hiernach
sei es klar, daß nur besoldete Gemeindebeamte gemeint seien.
Demgemäß wurde der Antrag gestellt:
15. in Zeile 5 zwischen „befähigten" und „Gemeinde-
beämten" einzuschalten: „besoldeten".
Die Rednerliste war nunmehr erschöpft.
Es wurde, wie folgt, abgestimmt bei einer Anwesenheit von 11 Mit
gliedern:
Amendement 0: abgelehnt mit 8 gegen 3 Stimmen,
Antrag A: abgelehnt mit 6 gegen 5 Stimmen,
D: angenommen mit 7 gegen 4 Stimmen,
. E: angenommen,
§ 7 im ganzen mit Antrag v und E: angenommen mit 7
gegen 4 Stimmen.
Hierauf wurde in der Weiterberatung fortgefahren. Die §§ 8
bis 12 wurden ohne Debatte angenommen.
Zu 8 13 wurde erläuternd bemerkt, daß zur Aufstellung der
Listen gesetzlich zur Verfügung ständen die Krankenkassen und die
Polizei. Der Magistrat werde die ersteren in Anspruch nehmen.
Da zu ß 14 mehrere Anträge vorlagen, beschloß der Ausschuß,
sich nunmehr zu vertagen.
Die nächste Sitzung wurde auf Freitag den 9. Dezember, Nach
mittags 5 l / 2 Uhr, verabredet.
G. w. o.
Bamberg.
Zu Nr. 4«.
II.
Berlin,- den 9. Dezember 1904.
Anwesend:
Stadtverordneter Bamberg, Vorsitzender,
- Rosenow, Vorsitzender-Stellvertreler,
Butzke,
- Eckard,
Fasquel,
- Friedberg,
- Galland,
- vr. G e l p ck e,
Gronewaldt,
Hintze,
- Liebenow,
. vr. Liebknecht,
- Modler.
Anwesend als Magistratsvertreter:
Stadtrat Bohm.
Es fehlten:
Stadtverordneter Singer, entschuldigt,
- Sonnenfeld, -
Die heutige Beratung begann mit 8 14*):
Hierzu lag der Antrag vor:
A. Folgenden neuen Absatz 2 einzufügen:
Die Wahlen der Angestellten haben am Sonntag
stattzufinden.
Für diesen Antrag wurde ausgeführt, man möge den Angestellten
die Beteiligung an der Wahl möglichst erleichtern und alles vermeiden,
was ihnen Unannehmlichkeiten von seiten ihrer Beschäftigungsstelle
verursachen könnte. Diese Bitte werde auch in den beiden diesbezüg
lichen Eingaben von Angestellten ausgesprochen, man möge die Bitte
gewähren und diese Angelegenheit statutarisch regeln.
Gegen den Antrag wurde eingewendet, daß man für politische
Wahlen den Sonntag in jeder Beziehung gern zugestehen wolle, daß
man auch für die Gewerbegerichtswahlen den Sonntag für geeignet
halte, weil es jedem gewerblichen Arbeiter freistehe, im Bezirke seiner
Beschäftigung oder im Bezirke seiner Wohnung zu wählen, daß diese
Gründe aber versagen bei den Wahlen zum Kaufmannsgericht. Zum
Kaufmannsgericht dürfe der Angestellte sein Wahlrecht nur an der
Wahlstelle, in deren Bezirk er zur Zeit der Wahl beschäftigt sei, aus
üben. In dem Bezirke der Beschäftigung wohne aber notorisch der
allerkleinste Teil der Handlungsgehilfen, der größte Teil wohne an
der Peripherie oder außerhalb und werde gezwungen sein, trotz der
Sonntagsruhe in die Stadt zu kommen. Indes, man möge es ver
*) § 14.
Ort und Zeit der Wahlen. Aufstellung der Wahlvorschlagslisten.
Ort und Zeit der Wahlen werden von dem Magistrat bestimmt und
mindestens sechs Wochen vor der Wahl in den zu amtlichen Anzeigen der
Gemeindebehörden bestimmten Blättern und durch Anschlag zweimal bekannt
gemacht. In dieser Bekanntmachung sind zugleich unter Angabe der Annahme
stelle die Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlagslisten mit dem
Hinweise aufzufordern, daß die Stimmabgabe bei den Wahlen auf die in
diesen Listen vorgeschlagenen Personen beschränkt ist.
Die Vorschlagslisten, welche für Kaufleute und Handlungsgehilfen ge
sondert aufzustellen sind und höchstens soviel Namen enthalten dürfen, als
Beisitzer von jedem der beiden Wahlkörper zu wählen find, müssen unter Be
nennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters von
mindestens 20 Wählern des betreffenden Wahlkörpers unterzeichnet und
spätestens drei Wochen vor der Wahl eingereicht sein. Hat ein Wähler
mehrere Vorschlagslisten, die nicht als verbundene Listen jvergl. Abs. 5) be
zeichnet sind, unterschrieben, so ist seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten
zu streichen; den Vertretern dieser Vorschlagslisten ist. wenn nötig, die Be
schaffung anderer Unterschriften an Stelle der gestrichenen aufzugeben.
Personen, dir auf mehreren Listen vorgeschlagen sind, werden zu einer
Aeußerung darüber aufgefordert, welcher Liste sie zugeteilt zu werden wünschen.
Erfolgt hierauf nicht innerhalb drei Tagen eine ausreichende Erklärung, so
werden sie derjenigen Liste zugerechnet, auf der sic an oberster Stelle vor
geschlagen sind. Stehen sie auf sämtlichen Listen an gleicher Stelle, so sind
sie der Liste zuzurechnen, die zuerst zur Vorlage kam. Sind die Listen an>
gleichen Tage eingegangen, so entscheidet das Los.
Die rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschlagslisten werden nach der
Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern versehen und mit diesen
und auf Antrag der Unterzeichner mit kurzer Bezeichnung der Gruppen- oder
Parteizugehörigkeit oder mit den Namen der drei ersten Unterzeichner spätestens
eine Woche vor der Wahl öffentlich bekannt gegeben, sowie am Tage der
Wahl im oder am Wahllokale angeschlagen.
Werden zwei oder mehr Wahlvorschläge gleichzeitig eingereicht und von
den Unterzeichnern übereinstimmend als zusammengehörig bezeichnet, derart,
daß die Listen den Wahlvorschlägen anderer Wählervereinigungen gegenüber
als ein Wahlvorschlag angesehen werden sollen, so gelten diese Listen als
verbundene Listen. Bei der Bekanntgabe der Listen ist auf diese Zusammen
gehörigkeit aufmerksam zu machen. Auch ist die Zusammengehörigkeit der
verbundenen Listen durch die Ordnungsnummern zum Ausdruck zu bringen.