Pfad:
Band No. 6 (46), 1905/01/21

Volltext: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1905 (Public Domain)

58 
zustellen beliebten. Es werbe im Gegenteil behauptet, baß gewerbliche 
Streitigkeiten weit komplizierter seien als kaufmännische, weil bie 
Materie bei ersteren bei weitem noch nicht bie gesetzliche Regelung 
gefunben habe wie bei letzteren, für welche bie Handelsgesetze Vertrags 
unb Kündigungsbestimmungen festgelegt hätten. Auch biete bie 
sogenannte Konkurrenzklausel nicht' so bebeutenbe Schwierigkeiten 
juristischer Art, baß sich nicht seber Richter schnellstens in sie ein 
arbeite» könnte. Bcbenkc man nun noch die geringe Zahl von ins 
gesamt 3 bis 4 Kammern mit je einem Vorsitzenben, so werbe man 
zugeben müssen, baß ber Magistrat bei ben ihm heute zur Verfügung 
stehenden Hilfskräften von 12 Magistratsräten. 14 Magistrats- und 
4 Gerichtsassessoren, also von zusammen zur Zeit 30 Hilfskräften, 
von denen 9I beim Gewerbegericht beschäftigt seien, nicht in Ver 
legenheit kommen werbe, 3 bis 4 geeignete Vorsitzende für bie Kammern 
des Kaufmannsgerichts zu finden. Man möge nicht vergessen, daß 
trotz des bedeutenden Einflusses des Vorsitzenden auch die Beisitzer 
zu ihrem Rechte kommen wollen und baß diese bas ergänzen, 
was dem Vorsitzenben in ber ersten Zeit an praktischer Erfahrung 
vielleicht noch mangele. Ueberbies unterlägen ja alle Objekte über 
300 JC ber Berufung an bas Landgericht. Es sei aber als oberster 
Grundsatz daran festzuhalten, daß der Richter, also hier der Vorsitzende 
der Kammer, ein völlig unabhängiger Beamter sei, ber mit niemandem 
in geschäftlicher Verbindung stehe. Er müsse sein ganzes Sein und 
Können dem Amte opfern und dürfe keine berufliche Tätigkeit weiter 
ausüben. Deshalb verbiete es sich von selbst, daß z. B. ein Rechts 
anwalt zum Vorsitzenden einer Kammer berufen werde, er könne nicht 
beides in einer Person sein. — 
Zu dem Antrage C wurde ausgeführt, das Kaufmannsgericht 
sei ein Sondergericht, geschaffen durch ein Sondergesetz, welches den 
Grundsatz durchbreche, daß jeder Staatsbürger vor seinem ordentlichen 
Richter Recht zu suchen habe. Aus diesem Grunde spreche alles 
dafür, daß das Kanfmannsgcricht auch ein Sondergericht bleibe und 
nicht an das Gewerbegericht angegliedert werde. 
Dieser Begründung wurde entgegengehalten, daß sie dem Geiste 
des Gesetzes zuwiderlaufe, welches die Wahl eines Vorsitzenden des 
Gewerbegerichts auch zum Vorsitzenden des Kaufmannsgerichts zulasse. 
Es könne auch nicht eingesehen werden, weshalb eine Trennung beider 
Sondergerichte, des Gewerbegerichtes und des Kaufmannsgerichtes, 
geschaffen werden solle. Beide seien völlig gleichwertig. Man solle 
nicht noch besondere Klassen Rechtsuchender schaffen, jeder Angestellte, 
ob im gewerblichen oder im kaufmännischen Betriebe tätig, solle an 
derselbe Stelle sein Reckt finden. Abgesehen aber von diesen Gründen, 
müsse man dock dem Magistrat die Möglichkeit offen halten, daß die 
Richter beider Gerichte sich ivenigstens gegenseitig vertreten können. 
Um aber den Geist des bisher von allen Seiten als mustergültig 
anerkannten Gewerbegerichtes auch auf das Kaufmannsgericht fort- 
zupflanzen, sei es notwendig, die Spitze des Kaufmannsgerichts zu 
sammenzulegen mit derjenigen des Gewerbegerichts, von vornherein 
also eine Personalunion festzulegen, da sonst Stellvertretung nicht 
stattfinden könne. Dies bezwecke der Antrag V 
Inzwischen war ein Antrag auf Schluß der Debatte über § 7 
abgelehnt worden, ebenso zweimal ein Antrag aus Vertagung der 
heutigen Sitzung. 
Von anderer Seite wurde hervorgehoben, daß die dem Magistrat 
in, .§ 7 eingeräumten Befugnisse viel zu weit gingen, wenn unter 
„Beamten und Hilfskräften" etwa auch unbesoldete Gemeindebeamte 
zu verstehen sein sollten. 
Der Herr Magistratsvertreter erwiderte, daß der § 7 in seinem 
Wortlaute übernommen sei aus deni Gewerbegerichtsstatut, hiernach 
sei es klar, daß nur besoldete Gemeindebeamte gemeint seien. 
Demgemäß wurde der Antrag gestellt: 
15. in Zeile 5 zwischen „befähigten" und „Gemeinde- 
beämten" einzuschalten: „besoldeten". 
Die Rednerliste war nunmehr erschöpft. 
Es wurde, wie folgt, abgestimmt bei einer Anwesenheit von 11 Mit 
gliedern: 
Amendement 0: abgelehnt mit 8 gegen 3 Stimmen, 
Antrag A: abgelehnt mit 6 gegen 5 Stimmen, 
D: angenommen mit 7 gegen 4 Stimmen, 
. E: angenommen, 
§ 7 im ganzen mit Antrag v und E: angenommen mit 7 
gegen 4 Stimmen. 
Hierauf wurde in der Weiterberatung fortgefahren. Die §§ 8 
bis 12 wurden ohne Debatte angenommen. 
Zu 8 13 wurde erläuternd bemerkt, daß zur Aufstellung der 
Listen gesetzlich zur Verfügung ständen die Krankenkassen und die 
Polizei. Der Magistrat werde die ersteren in Anspruch nehmen. 
Da zu ß 14 mehrere Anträge vorlagen, beschloß der Ausschuß, 
sich nunmehr zu vertagen. 
Die nächste Sitzung wurde auf Freitag den 9. Dezember, Nach 
mittags 5 l / 2 Uhr, verabredet. 
G. w. o. 
Bamberg. 
Zu Nr. 4«. 
II. 
Berlin,- den 9. Dezember 1904. 
Anwesend: 
Stadtverordneter Bamberg, Vorsitzender, 
- Rosenow, Vorsitzender-Stellvertreler, 
Butzke, 
- Eckard, 
Fasquel, 
- Friedberg, 
- Galland, 
- vr. G e l p ck e, 
Gronewaldt, 
Hintze, 
- Liebenow, 
. vr. Liebknecht, 
- Modler. 
Anwesend als Magistratsvertreter: 
Stadtrat Bohm. 
Es fehlten: 
Stadtverordneter Singer, entschuldigt, 
- Sonnenfeld, - 
Die heutige Beratung begann mit 8 14*): 
Hierzu lag der Antrag vor: 
A. Folgenden neuen Absatz 2 einzufügen: 
Die Wahlen der Angestellten haben am Sonntag 
stattzufinden. 
Für diesen Antrag wurde ausgeführt, man möge den Angestellten 
die Beteiligung an der Wahl möglichst erleichtern und alles vermeiden, 
was ihnen Unannehmlichkeiten von seiten ihrer Beschäftigungsstelle 
verursachen könnte. Diese Bitte werde auch in den beiden diesbezüg 
lichen Eingaben von Angestellten ausgesprochen, man möge die Bitte 
gewähren und diese Angelegenheit statutarisch regeln. 
Gegen den Antrag wurde eingewendet, daß man für politische 
Wahlen den Sonntag in jeder Beziehung gern zugestehen wolle, daß 
man auch für die Gewerbegerichtswahlen den Sonntag für geeignet 
halte, weil es jedem gewerblichen Arbeiter freistehe, im Bezirke seiner 
Beschäftigung oder im Bezirke seiner Wohnung zu wählen, daß diese 
Gründe aber versagen bei den Wahlen zum Kaufmannsgericht. Zum 
Kaufmannsgericht dürfe der Angestellte sein Wahlrecht nur an der 
Wahlstelle, in deren Bezirk er zur Zeit der Wahl beschäftigt sei, aus 
üben. In dem Bezirke der Beschäftigung wohne aber notorisch der 
allerkleinste Teil der Handlungsgehilfen, der größte Teil wohne an 
der Peripherie oder außerhalb und werde gezwungen sein, trotz der 
Sonntagsruhe in die Stadt zu kommen. Indes, man möge es ver 
*) § 14. 
Ort und Zeit der Wahlen. Aufstellung der Wahlvorschlagslisten. 
Ort und Zeit der Wahlen werden von dem Magistrat bestimmt und 
mindestens sechs Wochen vor der Wahl in den zu amtlichen Anzeigen der 
Gemeindebehörden bestimmten Blättern und durch Anschlag zweimal bekannt 
gemacht. In dieser Bekanntmachung sind zugleich unter Angabe der Annahme 
stelle die Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlagslisten mit dem 
Hinweise aufzufordern, daß die Stimmabgabe bei den Wahlen auf die in 
diesen Listen vorgeschlagenen Personen beschränkt ist. 
Die Vorschlagslisten, welche für Kaufleute und Handlungsgehilfen ge 
sondert aufzustellen sind und höchstens soviel Namen enthalten dürfen, als 
Beisitzer von jedem der beiden Wahlkörper zu wählen find, müssen unter Be 
nennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters von 
mindestens 20 Wählern des betreffenden Wahlkörpers unterzeichnet und 
spätestens drei Wochen vor der Wahl eingereicht sein. Hat ein Wähler 
mehrere Vorschlagslisten, die nicht als verbundene Listen jvergl. Abs. 5) be 
zeichnet sind, unterschrieben, so ist seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten 
zu streichen; den Vertretern dieser Vorschlagslisten ist. wenn nötig, die Be 
schaffung anderer Unterschriften an Stelle der gestrichenen aufzugeben. 
Personen, dir auf mehreren Listen vorgeschlagen sind, werden zu einer 
Aeußerung darüber aufgefordert, welcher Liste sie zugeteilt zu werden wünschen. 
Erfolgt hierauf nicht innerhalb drei Tagen eine ausreichende Erklärung, so 
werden sie derjenigen Liste zugerechnet, auf der sic an oberster Stelle vor 
geschlagen sind. Stehen sie auf sämtlichen Listen an gleicher Stelle, so sind 
sie der Liste zuzurechnen, die zuerst zur Vorlage kam. Sind die Listen an> 
gleichen Tage eingegangen, so entscheidet das Los. 
Die rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschlagslisten werden nach der 
Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern versehen und mit diesen 
und auf Antrag der Unterzeichner mit kurzer Bezeichnung der Gruppen- oder 
Parteizugehörigkeit oder mit den Namen der drei ersten Unterzeichner spätestens 
eine Woche vor der Wahl öffentlich bekannt gegeben, sowie am Tage der 
Wahl im oder am Wahllokale angeschlagen. 
Werden zwei oder mehr Wahlvorschläge gleichzeitig eingereicht und von 
den Unterzeichnern übereinstimmend als zusammengehörig bezeichnet, derart, 
daß die Listen den Wahlvorschlägen anderer Wählervereinigungen gegenüber 
als ein Wahlvorschlag angesehen werden sollen, so gelten diese Listen als 
verbundene Listen. Bei der Bekanntgabe der Listen ist auf diese Zusammen 
gehörigkeit aufmerksam zu machen. Auch ist die Zusammengehörigkeit der 
verbundenen Listen durch die Ordnungsnummern zum Ausdruck zu bringen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.