Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.56 21. August 1959 639
des Arbeitnehmers und gegebenenfalls seines von auf 720 Deutsche Mark, wenn beide Ehegatten un-
ihm nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt beschränkt. steuerpflichtig sind, nicht dauernd ge-
steuerpflichtigen Ehegatten zugrunde zu legen. trennt leben und beide mindesten vier Monate vor dem
Der. voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um die Ende. des. Kalenderjahrs das 70. Lebensjahr vollenden.
Werbungskosten und Sonderausgaben, bei Arbeit- Der Altersfreibetrag wird nicht dauernd getrennt
nehmern der Steuerklassen I, II und III mindestens lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
um 1200 Deutsche Mark jährlich, bei. Arbeitneh- auch dann nur einmal gewährt, wenn beide Ehegatten
mern der Steuerklasse IV mindestens um 2400 in einem Dienstverhältnis stehen.“
Deutsche Mark jährlich zu kürzen. Außerdem sind
die nach $8$25b, 26a in Betracht kommenden 23. Es wird der folgende 8 26 b eingefügt:
steuerfreien Beträge abzuziehen. Etwaige weitere
Einkünfte des Arbeitnehmers und seines von ihm „S 26b
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind dem Verluste bei den Einkünften
sich danach ergebenden Betrag hinzuzurechnen.‘“ aus Vermietung und Verpachtung
b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt: (8 40 Abs. 1 Ziff. 5 EStG)
„(4) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt (1) Der Verlust bei den Einkünften aus Vermietung
On und Verpachtung, der in einem Kalenderjahr bei In-
S bei einem Arbeit- anspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach $ 7b
bei nehmer der Steuer- nr a
einem Kklassen II, III oder IV des Einkommensteuergesetzes entsteht, wird auf An-
(wenn sich der nach Arbeit- N mit trag des Arbeitnehmers als steuerfreier Betrag auf der
Absatz 3 ermittelte Betrag Oehmerl Kinderfreibeträgen Lohnsteuerkarte eingetragen.
beläuft auf der. für
re 0 |10der2 DT (2) Der steuerfreie Betrag darf erst nach Fertig-
Kinder| Kinder | Ser stellung des Wohngebäudes, für das die erhöhte Ab-
; setzung ' in Anspruch genommen wird, eingetragen
2 SAN 5 werden. Bei der Feststellung des steuerfreien Betrags
; | sind alle Einkünfte des Arbeitnehmers und seines von
nicht mehr als 3,000 DM 6 | 5 3 a ihm nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt
mehr als 3000 DM. 7 6 4 2 steuerpflichtigen Ehegatten aus Vermietung und Ver-
vom Hundert des nach Absatz3 ermittelten Be- pachtung zu berücksichtigen.
trags; (3) Ein Antrag nach Absatz 1 kann für dasselbe
20. 825a wird wie folgt geändert: Wohngebäude im Kalenderjahr nur einmal gestellt
f werden.“
a) In Absatzl Satz l werden hinter den Worten „im
Kalenderjahr“ die Worte „für jede unterhaltene 24. 8 27 wird wie folgt geändert:
Person“ eingefügt. a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
b) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „Kinder- „(1) Das Finanzamt hat den nach 88 17a, 20 bis
a, £ jeweils : een die Worte „einen 26 b insgesamt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag
ndertrekbeirag: „Ersetzt: (das ist die Summe der im Kalenderjahr insgesamt
c) In den Absätzen 2 und 3 wird die Zahl „720“ jeweils zu berücksichtigenden Beträge) und den Betrag für
durch die Zahl „900“ ersetzt. monatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlung
d) In Absatz 4 werden die Bezeichnung Absätzen 1 auf der Fohnstenerkarte zu vermerken. Dabei ist
und 2“ durch die Bezeichnung „Absätzen1 bis 3“ 1. der Tagesbetrag mit !/26 des Monatsbetrags,
ersetzt und die Worte „und die in den Absätzen 2 2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des
und 3. bezeichneten Beträge von 720 Deutsche Tagesbetrags (Ziffer 1)
Mark“ gestrichen. | anzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennig, die
22 In $ 25b Abs.1 Satz 1 werden die Worte „als steuer- Det ht Den 1 ergeben Künnen, bleiben außer
frei“ gestrichen und erhält der Satz hinter dem Doppel- de Ca t Me a sind 2 die Eintragung auf
punkt die folgende Fassung: < N nden nsteuerkarte in der folgenden Weise aufzu-
„540 Deut i i - : *
eutsche- Mark see nehmern der. Steuer a) der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf
N z teilb PP: i
720 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern der Steuer- b Woch ed in
klasse II, III oder IV ohne Kin- YO ehenbetrag Auf den nächsten durch zehn
derfreibetrag, eilbaren Pfennigbetrag, ; 5
840 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern der Steuer- <) De DE auf. den nächsten vollen
klasse IT, III oder IV mit Kinder- SHE MAT RAS,
freibeträgen für ein oder 2 Kin- Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden
der; Wortlaut:
der Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich für „Für die Berechnung der Lohnsteuer sind von dem
das dritte und jedes weitere Kind, für das der tatsächlichen Arbeitslohn als steuerfrei abzuziehen
Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag erhält, um je
60 Deutsche Mark. Jahresbetrag monatlich wöchentlich täglich
22. 526 a erhält die folgende Fassung: DM DM DM DM
„$ 268
Altersfreibetrag
40 Abs.1 Ziff.3 EStG
S . ) Der als steuerfrei zu vermerkende Betrag ist in
Bei einem Arbeitnehmer, der mindestens vier Monate Worten einzutragen. Ob. die Spalten für alle Lohn-
vor dem Ende des Kalenderjahrs das 70. Lebensjahr zahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das
vollendet, wird auf der Lohnsteuerkarte ein steuer- Finanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor-
freier Betrag von 360 Deutsche Mark eingetragen stehend bezeichneten Lohnzahlungszeiträume sind
(Altersfreibetrag). Der Altersfreibetrag wird auch die steuerfrei bleibenden Beträge nach 8 32 Abs. 3
dann gewährt, wenn die bezeichneten Voraussetzun- umzurechnen.‘“
gen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, sondern bei .
seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und von ihm b) Es wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vorliegen. „(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Eintragung
Der Betrag von 360 Deutsche Mark erhöht sich von Hinzurechnungsbeträgen nach 8 17a mit der