Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.74 9. Oktober 1959 987
Zu den Aufwendungen, die nach $ 9 des Einkommen- bandgeräts keine andere Beurteilung Platz greifen kann.
steuergesetzes (EStG) in Verbindung mit $ 20 Abs.2 der Es ist dem Bf. zuzugeben, daß durch die Verwendung des
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) als Wer- Tonbandgeräts der Unterricht anschaulicher gestaltet und
bungskosten zu berücksichtigen sind,. gehören auch die in vieler Hinsicht gefördert werden kann. Es ist auch
Kosten für die Berufsfortbildung und die Ausgaben für anzuerkennen, daß der Bf. durch den HEinsatz eigener
Arbeitsmittel. Nicht abzugsfähig sind dagegen nach $ 12 Mittel dieses Ziel zu erreichen suchte. Nicht jede auch
Ziff. 1 EStG Aufwendungen für die Lebensführung. Dienen im beruflichen Interesse geleistete anerkennenswerte Auf-
diese zum Teil auch der Förderung des Berufs der Steuer- wendung bedingt aber deren steuerliche Abzugsfähigkeit.
pflichtigen, so kommt der Abzug des ausschließlich beruf- Der Bf. betont zwar mit Recht, daß nicht nur die unbe-
lich veranlaßten Teils der Aufwendungen nur in Betracht, dingt notwendigen beruflichen Aufwendungen Werbungs-
wenn dieser einwandfrei auszuscheiden ist. kosten sein können. Die Frage aber, ob es sich hier über-
Die Abgrenzung der beruflich veranlaßten Aufwen- haupt um ausschließlich oder doch ganz überwiegend
dungen von den Kosten der Lebensführung ist oft schwie- beruflich veranlaßte Aufwendungen handelt, muß ebenso
rig. Es ist hierzu regelmäßig ein sehr weitgehendes Ein- ua er a au za in
dringen in die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflich- osten des Lonbandgeräts verneint werden, AUC as
tigen erforderlich. Der Senat hat in dem Urteil MO) al U ann etz ES Nr ai
vom 14. November 1958 (BStBl. 1959 III S. 47”) ausge- .
Yorochen daß dies den 2a Anschauungen über SS allgemein bekannte Tatsache hingewiesen, daß musikalisch
Verhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern wider- Interessierte sich gegenwärtig nicht selten an Stelle eines
spricht. Der Grundsatz, daß es nicht die Aufgabe der Schallplattengeräts ein Tonbandgerät anschaffen, weil das
Behörden der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte Tonband gegenüber der On manchen ke DEE
ist, den persönlichen Lebensbereich der Steuerpflichtigen Nach der Lebenserfahrung ist deshalb anzune neh a
in allen Einzelheiten zu erforschen, steht daher ein- eIn Tonbandgerät, das im Beruf Verwendung findet, regel-
gehenden Ermittlungen über das Verhältnis zwischen der Ob Da. DIE Den RE a PETE edle
privaten und der beruflichen Benutzung von Gegenständen nützt wird. Daß es ausschließlic ü N TEN
im Einzelfall entgegen. Das bedeutet, daß ber den A NS UONEL. en 7A na en LS “ Ne
jekti ich kt: zu beurteilen ist, & x a
weiche uf Cadunsen see Bruerflichtigen als. aus- Schließliche berufliche Benutzung einwandfrei in leicht
schließlich beruflich veranlaßt anzusehen sind. teen N Eat KM On DE en
Hinsichtlich der Kosten eines Nachschlagwerks hat der nach 9 den ubalt“ Ne ie PO für eine Solche A venabdl ee
erkennende Senat AOL al N De On SS ea a465) keine Anhaltspunkte vor. Nach der Lebenserfahrung ist
5. Juli 1957 (BStBl.1957 III S. ‚ 518. 50. U bei ihm vielmehr anzunehmen, daß er sein Tonbandgerät
entschieden, daß diese bei einem Lehrer keine ausschließ- auch privat benutzt. In welchem Umfang es privat und
ch beruflichen N Sen EN und daß en ei beruflich verwendet wird, ist nicht ohne. weiteres festzu-
Tr SIDE CH Dem jchen SCH um Te NIC Br stellen. Für die Besteuerung ist dies aber ohne Bedeutung.
nicht ‚möglich jet. Ar dieser ESG STCUNS ia ern D Nach dem oben dargelegten Grundsatz ist für die steuer-
rücksichtigung der Kosten für ein Nachsch de er di 39” liche Beurteilung vielmehr davon auszugehen, daß eine
gejehnt Pan wird. festgehalten. Aut die Gründe dieses einwandfreie Ausscheidung beruflicher Benutzung nicht
Urteils, wird: Bezug SehonmeN. N möglich ist. Damit entfällt nach 8 12 Ziff. 1 EStG für
Zutreffend hat die Vorentscheidung ausgeführt, daß q;e gesamten streitigen Aufwendungen eine Berücksichti-
auch bezüglich der Kosten für die Anschaffung des Ton- ung als Werbungskosten. Da die Vorentscheidung dies
im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat, ist die gegen
5 SiZEL Tel. 1908 8. 14. sie gerichtete Rb. als unbegründet zurückzuweisen.
Lohnsteuer die des Finanzamts über die angebliche Auskunft in
Urteil des BFH vom 6. Mai 1959 — VI 252/57 UY. Widerspruch zueinander, so daß nicht einwandfrei fest-
Ze ö ; / steht, ob die Tabelle 1954 der Bfin., wie diese es darstellt,
(StZBI. Berlin 1959 8. 987) wirklich als die für die Durchführung des Lohnsteuer-
i. Erstattet ein Arbeitgeber bei Durchführung des Lohn- EEE U CET ae n ist, oder
EEE EU ar RE N TTOUE DE a) Mein. Uber die Durehtübrung. os Lohnstsucr eures
auf den der Arbeitnehmer keinen Anspruc so -
handelt es sich um einen Fall nicht vorschriltsmäßiger gleichs unterhalten hat, wobei die Tabelle 1954 lediglich
Kürzung des Arbeitslohnes mit der Folge, daß der zu Vergleichszwecken angefordert und übergeben worden
Arbeitgeber: als Haftender und der Arbeitnehmer als ist. Unter diesen Umständen sei, so führte das Finanz-
Kun zsehnlduer yozen Aleeen am Amer eneintteken SEA ee SE er Lohnfteuer-DurchWWWrungSVOFONE
etrags in Anspruch genommen werden können. - -
5 . nn S - ts der I nung (LStDV) möglich sei, weder erbeten noch erteilt
9b N ea teens a de Crund- worden .sei. Was zwischen dem Finanzamt und der Bfin,
sAlgen n Bocht und Dali keit und von Treu und besprochen sein möge, könne dahingestellt bleiben, weil
Gl Ube ent egensteht Muß nach den gesamten Um- diesen Besprechungen nur der Charakter von Vorbe-
ad cn des Elle b eurteilt werden. 8 sprechungen zukomme, die nicht die Wirkung hätten, daß
MANOR CES C © das Finanzamt zu der Anforderung der zuviel erstatteten
EStG 8 38 Abs.3; LStDV $ 56. Beträge gerade der Bfin. gegenüber nicht befugt wäre.
EEE BA de A UETA AN he MEIM LCHehaler Uareuf AlngeWICHEN ArCeICH Sei 028 der Lohn.
i in fü äge, die sie en Arbeitnehmern p , -
in Ab des Lohnsteucnlahresausgleicht für das Jahr sSteuerjahresausgleich im allgemeinen erst nach Erscheinen
1953 zuviel erstattet hat. Daß zuviel erstattet worden ist, der entsprechenden Jahresverordnung durchgeführt werde.
beruht darauf, daß dem Lohnsteuerjahresausgleich nicht Weil dem Sachbearbeiter unbestritten We gb an
die Jahreslohnsteuertabelle 1953, sondern die Jahreslohn- der Ede 0 DTTREHMIURG des 7. Zn rn EEE
steuertabelle 1954 zugrunde gelegt worden ist. Nach der Selen, Näatle mit der DUurc r -
Darstellung der Bfin. ist diese Tabelle nur deswegen ange- ausgleichs erst bei Klarstellung aller Zweifel begonnen
wandt worden, weil sie ihr von dem Finanzamt auf ihre werden dürfen.
Ch N N N en mich durchzuführen sei, aus- Mit ihrer Rechtsbeschwerde (Rb.) wehrt sich die Bfin
gehändigt worden ist. 1 . S . .
& . % “ gegen die Inanspruchnahme. Daß das Finanzgericht ledig-
Das Finanzamt nahm die Bfin. als Haftende für den 1%} auf gie Schriftlichkeit der Auskunft abstelle, sei, so
anvie SrSTalleten, BEHRE A Anspruch: Kinspruch und macht die Bfin. geltend, formal und widerspreche dem
Ne den ent chen DEI L UT er ein Rechtsempfinden. Entscheidend sei, daß sie eine unrichtige
SET 5 S " Auskunft erhalten und daß sie dies, weil ihr die unrichtige
1) BStBl. ‘1959 III S. 292. Tabelle unstreitig ausgehändigt worden sei, einwandfrei