986 Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.74 9. Oktober 1959
Gewerbesteuer Senats I 50/55 U vom 23. Juli 1957 (BStBl. 1957 III S. 306,
Urteil des BFH vom 18. November 1958 — I 120/57 U). 18. Bd. 65 S. 1895).
Trotzdem ist der Auffassung des Finanzgerichts im Er-
(StZBI. Berlin 1959 S. 986) gebnis nicht zuzustimmen. Denn wenn auch $ 8 Ziff, 8
n n Satz 2 und $ 9 Ziff. 4 GewStG in erster Linie dem Finanz-
Über die Frage, ob der Gewerbeertrag eines Vermieters aysgleich zwischen mehreren Gemeinden dienen, so sind
nach 8 9 Ziff, 4 GewStG zu kürzen ist, muß im Gewerbe- sie doch zugleich sachlich-rechtliche Vorschriften, die die
steuerverfahren des Vermieters selbständig entschieden Ermittlung des Gewerbeertrags der mehreren beteiligten
werden. Die Entscheidung im Gewerbesteuerverfahren des Unternehmer regeln. Die Anwendung oder Nichtanwendung
Mieters, daß die Zurechnung gemäß S 8 Ziff.8 Satz 2 ger Vorschriften ist auf die Höhe der Steuer beider Beteilig-
GewStG unterbleibe, ist für den Vermieter nicht verbindlich. ter von Einfluß. Die mehreren beteiligten Unternehmer
GG Art. 1, 2, 3, 103 Abs. 1; GewStG 1951 88 8 Ziff. 8 Satz 2, haben dabei entgegenstehende Interessen. Mit Recht weist
9 Ziff. 4. die Rb: darauf hin, daß es dann. aber bedenklich sein würde,
Die beschwerdeführende. AG vermietet Eisenbahnkessel- Un SEE dl Ka Verfahren 0eS:8n der Nichtzurechnung
wagen an Ölfirmen im Bundesgebiet. Sie hat Betriebstätten ST AV ICEn interessierten Mieters als tür ‚den Ca der Zu-
in mehreren Städten. Das Finanzamt zog die Beschwerde- rechnung beim Mieter interessierten Vermieter bindend zu
führerin (Bfin.) zur Gewerbesteuer heran. Die Bfin. be- erklären, ohne daß der Vermieter ZU VOL I, Verfahren des
antragte, den Gewerbeertrag gemäß 8 9 Ziff.4 des Ge- N Ne [TS HS du U el und. in diesem Ver-
werbesteuergesetzes (GewStG) um die Hälfte der im % nn AO ch. ur . die inlegung von Rechtsmitteln, die
Jahre 1954 von den Ölfirmen gezahlten Kesselwagenmieten Destin EST HC günstige Auslegung ‚vertreten konnte.“ Die
(je über 250000 DM) zu kürzen. Das Finanzamt lehnte Siem aun®s daß die Entscheidung in einem anderen Ver-
den Antrag ab, nachdem die für die Ölfirmen zuständigen ahren einen Steuerpflichtigen nur binde, WENN FD diesem
Finanzämter erklärt hatten, sie rechneten die Kesselwagen- Een Verfahren zugezogen "oder beteiligt war ($ 241
mieten nicht gemäß $ 8 Zi S Sal GEWSIQ dem Gewerbe N ruhUEatres. des TeCHTUCHeN. QehFrS Meer Seiner satt aut
OT TB er MietSt Zu Der Einspruch der Bfin, blieb erfolg- 4 ;n Art.1, 2, 3 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes für die
N . . . N Bundesrepublik Deutschland (GG) verfassungsmäßig ga-
Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet rantierten Persönlichkeitsrechte zurückgeht. Es kann da-
zurück. hingestellt bleiben, ob bei dem besonderen Charakter der
kl Bestimmungen des 8 8 Ziff. 8 Satz 2 und $ 9 Ziff. 4 GewStG
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird unrichtige An- der Gesetzgeber ohne Verfassungsverletzung hätte bestim-
wendung des $ 8 Ziff. 8 und $ 9 Ziff. 4 GewStG gerügt. Mieters für den Vermieter auch dann bindend sei, wenn
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. er im Verfahren des Mieters nicht beteiligt war. Eine
Nach 8 8 Ziff. 8 Satz 2 GewStG müssen dem Gewinn solche Bestimmung hat. das Gesetz aber jedenfalls nicht
eines Gewerbebetriebs Miet- und Pachtzinsen, die den getroffen. Es ist auch. nicht anzunehmen, daß durch den
Gewinn. gekürzt haben, wieder zugerechnet werden, wenn Ausdruck ‚nach 8 8 Ziff. 8 hinzugerechnete“ Miet- oder
sie 250 000 DM im Jahr überstiegen haben. In diesem Fall Pachtzinsen, wie er in 8 9 Ziff. 4 GewStG gebraucht wird,
ist die Zurechnung geboten, auch wenn die Mieten beim die Frage vom Gesetzgeber in diesem Sinne entschieden
Empfänger zum Gewinn aus Gewerbebetrieb rechnen. Um werden sollte. Die hier zu beurteilende Frage dürfte über-
in solchen Fällen eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, haupt nicht in den Gesichtskreis des Gesetzgebers getreten
sind nach $ 9 Ziff. 4 GewStG beim Empfänger „die nach sein und muß deshalb von den Steuergerichten unter
8 8 Ziff. 8 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb eines Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze entschie-
anderen hinzugerechneten Miet- und Pachtzinsen, wenn den werden. Diesen entspricht es aber, mindestens bei
sie bei der Ermittlung des Gewinns berücksichtigt worden widerstreitenden Interessen, die Entscheidungen in dem
sind“, vom Gewinn wieder abzusetzen. Verfahren gegen eine Person nicht zum Merkmal eines
Das Finanzgericht macht die Kürzung nach 8 9 Ziff. 4 steuerlichen Tatbestands bei einer anderen Person zu
GewStG nur. davon abhängig, daß das Finanzamt des Machen, ohne daß diese auf das Verfahren gegen die
Mieters zuvor beim Mieter gemäß 8 8 Ziff. 8 Satz 2 GewStG andere Person Einfluß nehmen konnte.
die Mieten hinzugerechnet hat. Wenn das Finanzamt des Die Vorentscheidung wird‘’wegen unrichtiger Anwendung
Mieters, wenn auch zu Unrecht, die Zurechnung unterlassen von $ 8 Ziff. 8 Satz 2 und $ 9 Ziff. 4 GewStG aufgehoben.
hat, so soll nach Auffassung des Finanzgerichts der Ver- Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzgericht
mieter die Kürzung nach 8 9 Ziff. 4 GewStG nicht verlangen zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr sachlich zu der Frage
können. Für diese Auffassung des Finanzgerichts scheint Stellung zu nehmen, ob durch die Vermietung von Kessel-
der Wortlaut des $ 9 Ziff. 4 GewStG, der die Kürzung der wagen die Voraussetzungen von $ 8 Ziff. 8 Satz 2 und $ 9
„hinzugerechneten‘“ Mietzinsen vorsieht, zu sprechen. Das Ziff. 4 GewStG erfüllt werden. Um widersprechende Ent-
Finanzgericht hat auch darauf hingewiesen, daß die Zu- scheidungen für die mehreren beteiligten Unternehmen
rechnung nach 8 8 Ziff. 8 und die Kürzung nach 8 9 Ziff. 4 nach Möglichkeit zu vermeiden, empfiehlt es sich, an die
GewStG eine Maßnahme des Finanzausgleichs zwischen den Ölfirmen mit der Frage heranzutreten, ob sie in diesem
Gemeinden seien und daß es an sich wirtschaftlich richtig Verfahren zu der Rechtsfrage Stellung nehmen wollen.
sei, daß der Gewerbeertrag von dem versteuert werde, der Auch den Finanzämtern der Ölfirmen ist in geeigneter
ihn erzielt habe. Diese grundsätzliche Beurteilung des $ 8 Form und unter Beachtung des Steuergeheimnisses Ge-
Ziff. 8 Satz 2 GewStG entspricht der Entscheidung des legenheit zu geben. zu der Frage Stellung zu nehmen.
1) BStBl. 1959 III S. 274. 2) StZBl. Bln. 1957 S. 1374.
Lohnsteuer Berücksichtigung finden können. Die Vorinstanzen haben
. . Zn 1 dies abgelehnt, weil die Aufwendungen nicht abzugsfähige
Urteil des BFH vom 6. Mai 1959 — VI 183/57 U9. Kosten der Lebenshaltung seien.
(StZBI. Berlin 1959 S. 986) Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) macht der Bf. dem-
e =. gegenüber weiterhin geltend, daß die streitigen Aufwen-
Die Kosten für die Anschaffung eines Tonbandgeräts ge- gungen nicht durch private, sondern allein durch beruf-
hören auch bei einem Lehrer grundsätzlich zu den Kosten ı;che Gründe veranlaßt worden seien. Das Nachschlagwerk
der Lebenshaltung., sei erforderlich, damit er sich über die im Unterricht
EStG 88 9 Ziff, 5, 12 Ziff. 1; LStDV $ 20 Abs. 2. auftauchenden Fragen schnell und gut unterrichten könne.
ns x PP Ob die Aufwendungen für das Tonbandgerät Werbungs-
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Lehrer. Streitig ist, ob kosten seien, sei acht danach zu beurteilen, ob ein solches
seine Aufwendungen für die Anschaffung eines Nach- Gerät fü : A ; .
. erät für den Unterricht unbedingt notwendig sei, sondern
schlagwerks („Der Große Herder“) von 156 DM und eines aynach, ob durch die Verwendung des Geräts der Unter-
Tonbandgeräts von 785 DM als Werbungskosten steuerliche richt gefördert werde
1) BStBl. 1959 III _ S. 292. Die Rb. ist nicht begründet.