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Volume Nummer 74, 9. Oktober 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr. 74 9. Oktober 1959 3 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Einkommensteuer (Urteile VI A 1949/29 vom 22. Oktober 1931, RStBl. 1932 
f a S.388; VI A 473/37 vom 29. September 1937, RStBl. 1937 
== F 5 
Urteil des BFH vom 24. März 1959 — X 205/57. U). S. 1204; VI 724/37 vom 22. Juni 1938, RStBI. 1938 S. 850). 
(StZBlI. Berlin 1959 8. 985) In anderen Urteilen ‘hat er für Beteiligungen an Kapital- 
Bei der Betriebsaufspallun & a AnlCi Ger B BON aten a für ES aus _ en 
L. Bei der Betriebsaufspaltung können eile an der Be- Zusammenhang oder aus den engen wirtschaftlichen Be- 
triebs-GmbH notwendiges Betriebsvermögen der Besitz- ziehungen zwischen zwei Unternehmen (Einzelfirma — 
Personengesellschaft sein. Kapitalgesellschaft) geschlossen, die betreffenden Wirt- 
i ö itz- 7 schaftsgüter seien notwendiges Betriebsvermögen (Urteile 
Die Auflösung der Besitz-Personengesellschaft führt zu Z C 
keiner Gewinnverwirklichung der GmbH-Anteile an der des Reichsfinanzhofs VI A 311/37. vom 16. Juni 1937, RStBlI. 
Betriebs-GmbH; diese tritt erst bei der Veräußerung 1937 S.1007; VI 765/37 vom 19. Januar 1938, RStBl. 1938 
an Dritte ein. S. 316). Diese Rechtsprechung hat auch hinsichtlich der 
EStG 88 5, 16 GmbH-Anteile bei der Betriebsaufspaltung Bedeutung. 
nn Man wird hier hinsichtlich der GmbH-Anteile notwendiges 
Streitig ist, ob die Anteile an der X.-GmbH, die sich im Betriebsvermögen dann annehmen müssen, wenn die neu- 
Besitz der Gesellschafter der zum 31. Dezember 1950 auf- gegründete Kapitalgesellschaft. dem Gewerbebetrieb der 
gelösten gleichnamigen OHG befunden haben, notwendiges Einzelfirma (Personengesellschaft) dient, wie es in der 
Betriebsvermögen waren und ob die Auflösung der OHG zu Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 311/37 dargestellt 
einem Veräußerungsgewinn bei diesen Anteilen geführt hat. ist. Ob notwendiges Betriebsvermögen auch dort anzuneh- 
3.01: x . I x men ist, wo eine OHG nur noch, wie im Streitfalle, An- 
Anläßlich EEE Jahre 1955 durchgeführten Betriebs- lagevermögen an die GmbH verpachtet, insbesondere dort, 
prüfung stellte der Prüfer fest, am 18. November 1946 sei WO. es" sich nur no a ; x 
e ; . ch um einen Teil des Anlagevermögens 
die GmbH gegründet worden. Sie habe die Geschäfte der handelt (si : : 8 
PN ni iehe insbesondere die Fälle der Verpachtung 
OHG übernommen und fortgeführt. An der GmbH (Stamm- eines Crundstückes an ei . : : 
. . x « eine Kapitalgesellschaft in Verbin- 
kapital 30000 RM) seien „Vater und Sohn sowie die dun Eu : z ; 
SE FE : ns g mit einer Betriebsaufspaltung in. den Entscheidungen 
Mutter mit je 10 000 RM beteiligt“. Seit der Gründung der des Reichsfinanzhofs VI 96/42 vom 1. Juli 
’ ; is : ‘ . Juli 1942, RStBI. 1942 
GmbH habe die OHG ihre Geräte der GmbH — bis 20. Juni 8. 1081, und des.Ob x x 
z 7 . ; ersten Finanzgerichtshofs III 6/49 vom 
1948 unentgeltlich, ab 21. Juni 1948 gegen Entgelt — zum % : 
Geb h. über] Durch Vereinb Om: 6. Oktober 30. März 1949, Steuer und Wirtschaft 1949 Nr. 48), kann 
SC ASK AOCN TO STE Ti zweifelhaft sein. Die Rechtsprechung hat die Frage bisher 
1950 habe die OHG Geräte und Baumaterial, ihren Firmen- noch‘ nicht entschieden. D : ? 
x N : N >; . Der Streitfall macht es nicht not- 
namen und Kundenkreis an die GmbH verkauft. Mit Wir- wendi . ats 
Ss g, zu ihr endgültig Stellung .zu nehmen. 
kung vom 31. Dezember 1950 sei die OHG am 12. Januar N N nn 
1951 im Handelsregister gelöscht worden. Die OHG habe _ Die. vorliegenden. Akten, der aufgelösten OHG lassen 
die GmbH-Anteile ihrer beiden Gesellschafter nicht als Keinen sicheren Schluß zu, ob die GmbH-Anteile notwen- 
Betriebsvermögen‘ ausgewiesen. Die GmbH-Anteile seien diges' Betriebsvermögen waren. Denn die Art der Durch- 
jedoch notwendiges Betriebsvermögen. Die Betriebe hätten führung der von den Vorbehörden angenommenen Betriebs- 
KA N a 
‚Das Finanzamt folgte dem Betriebsprüfer und berich-  icnt feststellbar. Aber  eibst wenn man. unterstellt, die 
tigte den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid für Anteile seien notwendiges Betriebsvermögen geworden, hat 
1950. Hierbei blieb der laufende Gewinn unverändert, es die Auflösung der OHG hinsichtlich der GmbH-Anteile 
wurde jedoch hinsichtlich der GmbH-Anteile ein steuer- nicht zu einem Veräußerungsgewinn geführt. Nach der 
pflichtiger Veräußerungsgewinn angenommen. Die Sprung- Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteile. VI A 805/31 
berufung hatte keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung vom 3. Februar 1932, RStBl. 1932 S. 464, Slg. Bd. 30 S. 187; 
der Beschwerdeführerin (Bfin.), die das Vorliegen einer vI A 434/30 vom 9. Mai 1983, RStBI. 1933 S. 999, Slg. Bd. 33 
neuen Tatsache verneinte, war das Finanzgericht der An- 8, 276, und VI A 1559/32 vom 12. April 1934, RStBIl. 1934 
sicht, der Sachverhalt sei erst anläßlich der Betriebsprü- Ss, 838, Slg. Bd. 36 .S. 171) bewirkt erst die Veräußerung der 
NE En nen RUE EHE Cn der Tau Anteile an fremde Personen, nicht bereits die Auflösung 
auispaltung vor; die n. habe Somit eine gewerbliche ger OHG, wie im. Streitfalle, die. Gewinnverwirklichung, 
Tätigkeit ausgeübt. Die GmbH-Anteile seien als notwen- Diese kommt in nachträglichen gewerblichen Einkünften 
diges Betriebsvermögen anzusehen. im Sinne des 8 16 des Einkommensteuergesetzes zum Aus- 
Mit der Rechtsbeschwerde bestreitet die OHG das Vor- druck. Siehe hierzu auch Blümich-Falk, Erläuterungsbuch 
liegen neuer Tatsachen und damit die Zulässigkeit der Be- Zum Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., S. 799, 8 16 Anm. 4a. 
richtigungsveranlagung. Außerdem rechtfertige die An- Die nach dem Verkauf ihrer Geräte und Maschinen erfolgte 
nahme, die GmbH sei aus der OHG hervorgegangen, nicht, Auflösung der OHG stellt keine Veräußerung der Anteile 
die GmbH-Anteile: als notwendiges Betriebsvermögen der im Sinne dieser Rechtsauffassung dar. Diese bleiben bis 
OHG anzusehen. zu ihrer Veräußerung an Dritte gewerbliches Vermögen 
Die Rechtsbeschwe de uhr Anlhep den der früheren Gesellschafter. Die bei der Überführung einer 
le Hechtshbeschwerde Iührt zur Aufhebung der Vor- Einzelfirma in eine GmbH vom Reichsfinanzhof hinsicht- 
entscheidung sowie des Gewinnfeststellungsbescheides vom lich der GmbH-Anteile aufgestellten Grundsätze müssen 
26. November 1956 und zur Wiederherstellung des ur- auch dort angewendet werden, wo Anlagevermögen zu- 
sprünglichen Gewinnfeststellungsbescheides für 1950. nächst zurückbehalten und. erst später in die GmbH ein- 
Die Frage, ob durch. die Betriebsprüfung neue Tat- 8°bracht wird. 
sachen festgestellt wurden, welche die Berichtigung des ein- Unter diesen Umständen kann auch. dahingestellt bleiben, 
heitlichen Gewinnfeststellungsbescheides für 1950 recht- ob die Bewertung der GmbH-Anteile zum 21. Juni 1948 mit 
fertigten, kann unentschieden bleiben. Der Auffassung der $ 4 des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes im HEin- 
Vorbehörden, die Auflösung der OHG habe bei den GmbH- klang steht. 
OPEN Sud Gewinnverwirklichung geführt, kann nicht Der Streitwert für‘ das‘ gesamte Rechtsmittelverfahren 
Beiolgt werden. war gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 207/55 U 
Der Reichsfinanzhof hat Wirtschaftsgüter dann als not- vom 9. Oktober. 1956 (BStBl. 1956 III S. 382, Slg. Bd. 63 
wendiges Betriebsvermögen angesehen, wenn sie eine we- S. 484%) mit 30% des streitigen Gewinns auf 21053 DM 
sentliche Grundlage des Betriebes bilden, dem sie dienen festzustellen. 
ı) BStBl. 1959 III S. 289. 2) StZBl. Bin. 1957 S. 294. 
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