Path:
Volume Nummer 73, 8. Oktober 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)

980 
Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr. 73 8. Oktober 1959 
D. Verbringen von Leuchtmitteln aus dem Ausgangslager in den Herstellungsbetrieb 
Zu 823 DB 
Ausnahmen können nach 8 23 Abs.2 DB auch bestimmten Herstellern für Gruppen 
von Fällen genehmigt werden, z. B. wenn eingeführte Leuchtmittel vor der Versteuerung 
in einem inländischen Herstellungsbetrieb gestempelt oder auf ihre Brauchbarkeit ge- 
prüft werden sollen. 
E. Behandlung der im Ausgangslager zugrunde gegangenen Leuchtmittel 
Zu 8 24 DB 
Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes läßt Sachverhalt und Art und Menge der zu- 
grunde gegangenen Leuchtmittel durch den Beamten des Steueraufsichtsdienstes fest- 
stellen. Der Beamte bescheinigt auf Grund der Prüfung den Abgang in Abteilung 3 
des Ausgangslagerbuches und sendet die über den Sachverhalt aufgenommene Ver- 
handlung an die Zollstelle. Diese bewahrt sie bei dem Belegheft des Herstellungs- 
betriebs auf. 
F. Kennzeichnung 
Zu S 25 DB 
1. Unterscheidungszeichen sind zum Beispiel gesetzlich geschützte Warenzeichen, 
sonstige Wort- oder Bildzeichen oder eine Unterscheidungsnummer, 
23 Unter 8 25 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b DB fallen z. B. Leuchtmittel, die als Geschenke, 
Lehr-, Ausstellungs- oder Forschungsmittel dienen sollen. 
Bei eingeführten Leuchtmitteln sind die Anzeigen über die Unterscheidungszeichen 
zu den Abfertigungspapieren zu nehmen, wenn das Unterscheidungszeichen nicht 
schon in der Zollanmeldung oder der Anmeldung zur Steuerfestsetzung ($ 6 DB) 
selbst angezeigt worden ist. 
G. Probeentnahme 
Zu 8 27 DB 
Bei Leuchtmitteln, für die Steuerbefreiung nach $ 8 Abs. 2 des Gesetzes in Anspruch 
genommen wird, ist nach Anordnung der Oberfinanzdirektion von Zeit zu Zeit zu 
prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. 
H. Bestandsaufnahme 
Zu 8 28 DB 
1. Die Vornahme von mehr als einer Bestandsaufnahme im Kalenderjahr kann die 
Oberfinanzdirektion, im einzelnen Fall auch ‚das Hauptzollamt, anordnen, 
2. Legt der Hersteller eine Bestandsanmeldung ‘ vor ($ 28 Abs.2 Satz3 DB), so 
können die Bestände stichprobenweise ermittelt werden, 
3 Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes legt die Verhandlung über die Bestands- 
aufnahme dem Hauptzollamt vor. Dieses entscheidet darüber, ob für etwa fest- 
gestellte Fehlmengen die Steuer zu erheben ist, und übersendet die Verhandlung 
der Zollstelle für deren Belegheft. 
I. Betriebsleiter 
Zu 8 11 G, 8 29’ DB 
Das Hauptzollamt erteilt seine Zustimmung unter dem Vorbehalt des Widerrufs 
und vermerkt sie auf beiden Ausfertigungen der Anzeige. Es sendet eine Ausfertigung 
dem Betriebsinhaber zurück. Die andere Ausfertigung übersendet es der Zollstelle. 
X: Statistik 
1. Die Zollämter stellen für jedes Rechnungsjahr eine Übersicht über die Versteuerung 
und die Ausfuhr ‘von Leuchtmitteln nach Muster 10 auf, 
Zu den auf dem Muster bezeichneten Tagen werden vorgelegt: 
Die Übersichten der Zollämter in doppelter Ausfertigung den Hauptzollämtern; 
diese fertigen Übersichten für ihre Bezirke an; 
die Übersichten der Hauptzollämter in doppelter Ausfertigung mit einer Ausferti- 
gung der. von. den Zollämtern vorgelegten Übersichten den Oberfinanzdirektionen; 
diese stellen aus den Übersichten der Hauptzollämter Hauptübersichten für ihre 
Bezirke zusammen; 
die Hauptübersichten der Oberfinanzdirektionen mit einer Ausfertigung der von 
den Hauptzollämtern vorgelegten Übersichten dem Statistischen Bundesamt. 
: Die Oberfinanzdirektionen legen eine Zweitausfertigung der von ihnen erstellten 
Hauptübersichten dem Bundesminister der Finanzen vor. 
XI. Allgemeines 
Die Oberfinanzdirektion kann die vorgeschriebenen Muster den besonderen Verhält- 
nissen einzelner Betriebe anpassen. 
XIl. Schlußbestimmung | ; 
Diese Dienstanweisung tritt am 1. Oktober 1959 in Kraft. Die bisherigen Runderlasse 
auf dem Gebiet der Leuchtmittelsteuer sind hierdurch gegenstandslos.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.