Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr. 71 2. Oktober 1959 961
handelte er nicht als Betriebsausgabe. Der Bf. begründete Die Rb. ist nicht begründet.
sein Verfahren damit, daß er die Fahrt hauptsächlich ge- . & . Fr &
macht habe, um einen besonders schwierigen Krankheits- Ba zunächst die Frage streitig ist, ob die Fahrt des
fall seiner Praxis mit dem Leiter des Krankenhauses in a % See Mr aaten Due Ten tun Ve a abe Ber
D. zu besprechen, weil dieser über die Krankheit früher TE A ‚zu rechnen‘ jet
Sinmal eine größere Arbeit verfaßt hatte. Hr habe sich oder ob es sich um eine beruflich veranlaßte Fahrt handelt,
auch mit seinem Sohn einmal ärztlich aussprechen wollen. on der a an Gründen der a Entschei-
Selbst wenn es sich aber um eine Privatfahrt gehandelt une AUT Cie SOWwEIL VERWIESEN Wird, IN vollem Umfange
hätte, so sei diese in G. mit dem Augenblick beendet ge- bei. Bei dem unstreitigen Sachverhalt verkennt das Finanz-
wesen als er (Bf.) sich dort zu Bett begeben habe. Der gericht” nicht allgemeine Auslegungs- ‚und Beurteilungs-
Fall müsse so behandelt werden, als ob der Wagen aus grundsätze und die Lebenserfahrung, vielmehr würde das
seiner Garage am Wohnsitz entwen det worden sei bei einer gegenteiligen Entscheidung des Finanzgerichts
) zu diesem Streitpunkt der Fall gewesen sein.
Das Finanzamt lehnte nach einer Betriebsprüfung die PS P S
Gewinnminderung für die Zerstörung des Pkw ab, da es _ Im übrigen bemerkt der Senat folgendes: Nach dem
sich um ein Ereignis gehandelt habe, das sich auf. einer Inhalt der Akten ist der zerstörte Opel-Olympia-Wagen
Privatfahrt des Bf. zugetragen habe. in vollem Umfange Gegenstand des Betriebsvermögens
Im Einspruchsverfahren entsprach der Steuerausschuß &8°wesen. Diese Tatsache reicht aber nicht aus, den Ver-
dem Begehren des Bf., während das Finanzgericht dem lust des Wagens deshalb unter allen Umständen als Be-
Antrage des Vorstehers des Finanzamts folgte und eine triebsverlust zu behandeln, weil der Pkw selbst bei teil-
Gewinnminderung durch die Zerstörung des Pkw nicht an- Weiser privater Nutzung unstreitig seinen Charakter als
erkannte. Es führte dazu folgendes aus: Es sei davon aus- Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens nicht verliert. So-
zugehen, daß die Fahrt des Bf. nur aus privaten Gründen weit eine solche Ansicht vertreten werden sollte, vermag
(Besuch des Sohnes und des befreundeten Arztes, Mit- ihr der Senat jedenfalls nicht zu folgen (siehe z. B. Kaatz,
nahme der Ehefrau usw.) unternommen worden sei. Die Finanz-Rundschau, 1956 S.472; Littmann, Der Betrieb,
ganze Hin- und Rückfahrt gehöre in den privaten Lebens- 1952 S.319; und Baltzer, Deutsche Steuer-Zeitung Teil A
bereich des Bf. Die private Fahrt sei auch nicht durch die 1954 S.187, 191). Das würde im Ergebnis bedeuten, den
Zwischenübernachtung auf der Rückreise unterbrochen VON der Rechtsprechung gerade für den Fall von Schäden
worden. Die Benützung des Pkw durch den verunglückten 22 Kraftfahrzeugen stets ausgesprochenen Grundsatz auf-
Fahrer könne deshalb nicht dem beruflichen Bereich des Zugeben, daß nur Schäden, die auf beruflicher ‚Veranlas-
Bf. zugerechnet werden. Der Fall liege anders, als wenn SUng beruhen, den Betriebsgewinn mindern dürfen (siehe
der Wagen am Wohnsitz aus der Garage des Bf. gestohlen Urteile des Reichsfinanzhofs VI 739/38 vom 14. Dezember
worden wäre. Ob gegen den Fahrer bzw. dessen Erben 1938, RStBl. 1939 S.212, IV 62/42 vom 13. August 1942,
Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden seien RStBI. 1942 S. 923, und zuletzt Urteil des Bundesfinanz-
oder ob dies hätte geschehen können, sei bei dieser Sach- Nofs IV 611/54 U N 12. April 1956, BStBl. 1956 III S. 176,
lage unerheblich. Da der Schaden nicht durch die beruf- S18. Bd.62 S.474%). In der letztgenannten Entscheidung
liche Tätigkeit des Bf. verursacht worden sei, könne er hat der Senat bereits ausgeführt, daß in der Zerstörung
auch nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden. An- Cines Pkw auf einer Privatfahrt zwar keine Entnahme
dererseits müsse der Schrotterlös bei der Gewinnermitt- %1es Pkw a erblicken SC Wohl aber En Vermet Su BErHa
Jung außer Ansatz bleiben. Das Finanzgericht hat dem- der beruflichen. Sphäre, der Hicht ZU Ser Gewinnminde-
gemäß unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung die "Ung führen dürfe. Daran hält der Senat auch für den
Einkommensteuer 1953 neu festgesetzt. en Ern Der SEE ee Bf., N elten ah sei durch
x ns das Verhalten des beruflich angestellten Fahrers ver-
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) rügt der Bf. Verletzun z ; z ana
des materiellen Rechts und Hocht folgendes geltend: Das le N le m Den qamit a an
Finanzgericht habe die Fahrt in vollem Umfange als Pri- Beh GER VERA SET SS SEWIDNENU SING ZU DERART
vatfahrt angesehen. Gerade bei Beachtung der Grundsätze KR Ar a Da SE A LE
der allgemeinen Lebenserfahrung hätte das Gericht jedoch e x er zn di, berufliche Bedinptheit An
dazu kommen müssen, die Fahrt als Berufsfahrt zu be- SO ann Insoweit A AED 55 AD
handeln. Damit wäre der Verlust des Wagens ohne weiteres stellungsverhältnisses keine entscheidende Rolle mehr spie-
a1: len, da auch hier die Verwendung des Fahrers und seiner
als betrieblicher Verlust anzuerkennen gewesen. Selbst S Sg ; ;
ı X T ;‚. Arbeitskraft ähnlich wie die Benutzung des Pkw selbst
wenn man dem Finanzgericht darin folgen wolle, daß die ; z
: : 9 ) . ten Zwecken erfolgt. Damit kann aber — und das
Fahrt privater Natur gewesen sei, so sei die Rb. aus einem ZU PrIva : :
= 2 en . t stets Voraussetzung der Anerkennung eines Betriebs-
anderen Grunde begründet. Es komme für die Anerken- IS : x ;
: lustes — eine berufliche Verursachung nicht mehr an-
nung eines Kraftfahrzeugunfallschadens stets darauf an, ver ; ; dar
ob die Fahrt beruflich veranlaßt gewesen sei. Im Streitfall SEHON Werden. Die Folge ist, daß Beschädigung md
sei die Veranlassung zum Verlust des Pkw. das verbots- Verlust eines Pkw bei nicht betrieblichen Fahrten nicht
widrige Verhalten des betrieblich angestellten Fahrers ge- als SE RE et werden BE Od Naeh
wesen. Somit sei der Schaden. aus beruflichen Gründen Kar N Man eher micht untecheigend cin. daß die De
veranlaßt worden, da der widerrechtliche Gebrauch durch S re E
den Fahrer nicht seiner (des Bf.) privaten Sphäre zuge- ER OR E ae ra Gar RD re
rechnet werden könne. Es sei einleuchtend, daß das, was nicht ae En Ha Ort 1 en AN x N VortAlle die ich
auf einer Fahrt passiere, steuerlich genau so zu behandeln ce N Yüch ci ACH O1 en N p ; ir rt AS en US
sei wie die Fahrt selbst. Das sei anders, wenn die Fahrt SETOECHLÄCH SHE MSBERAME 8° “ IIVELFAOTE aNZUSCHENAEN
beendet gewesen sei, wie hier mit der Einstellung des Pkw Sahrt CreiEnen; Können nur der privaten Späre zugerechnet
am Ort. der Zwischenüb ernachtung. Wenn nunmehr außer- werden, da ihnen jedenfalls die betriebliche Verursachung
halb seiner persönlichen Willensentscheidung und Einfluß- A Eh RT De ST 051
möglichkeit infolge des Verhaltens des Fahrers der Wagen S. 265 )- ? Ph
zerstört worden sei, könne ein solcher Verlust nicht mehr ””” n
seiner privaten Sphäre zugerechnet werden. Der Begriff Demnach war die. Rb. als unbegründet zurückzuweisen.
des $ 4 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
1953, betreffend Betriebsausgaben. sei somit verkannt. 2), StZBl. Bln. 1956 S. 1028.
Einkommensteuer Streitig ist, ob die Nachholung ‚unterlassener Absetzung
8 5 für Abnutzung (AfA) in einem späteren Steuerabschnitt
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Erteit des BEI yom 15: Mai 1959 WS D- bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach 8 4 Abs.3 des
(StZBI. Berlin 1959 S. 961) Einkommensteuergesetzes (EStG) 1953 ermitteln, zu-
Bei der Gewinnermittlung nach 8 4 Abs. 3 EStG ist die lässig ist. % 5 | 7 }
Nachholung gänzlich unterlassener Absetzung für Abnutzung Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Pächter eines Gärtnerei-
nicht möglich. . betriebes und. ermittelt seinen Gewinn nach 8 4 Abs. 3
EStG. Streitig ist, ob er von dem Gewinn des Veran-
EStG 1953 88 4 Abs. 3, 7. lagungszeitraums 1954 einen Veräußerungsverlust von
1) BStBl. 1959 III S. 270. 1030 DM aus dem Verkauf eines Opel-Personenkraft-