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Volume Nummer 62, 9. September 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)

895 Steuer- und Zollblatt für Berlin 9.Jahrgang Nr.62 9. September 1959 
$ 19 $ 23 
Verdeckte Gewinnausschüttungen Übergangsregelung für die besondere Körperschaftsteuer 
Bei der Ermittlung des Einkommens sind verdeckte Ge- im Sinn des 5:9 Abs. 3 des Gesetzes 
winnausschüttungen zu berücksichtigen. (1) Für Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden Kapi- 
. . talgesellschaft Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre 
Beispiele: darstellen, die vor dem 1.Januar 1955 enden, ist die be- 
1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte und erhält Sondere Körperschaftsteuer nicht zu erheben. 
dafür ein unangemessen hohes Gehalt. (2) Die Gewinnanteile im Sinn des $ 9 Abs. 3 Satz 1 des 
2 Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter beson- Gesetzes, die bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft 
dere Umsatzvergütungen neben einem angemessenen Gewinnausschüttungen für ihr vom Kalenderjahr abwei- 
Gehalt. chendes Wirtschaftsjahr 1954/1955 darstellen, werden nur 
Ein Gesellschafter erhält ein Darlehen von der Gesell- Mit dem Teil angesetzt, der bei der ausschüttenden Kapital- 
schaft zinslos oder zu einem außergewöhnlich geringen gesellschaft dem Verhältnis der auf das Kalenderjahr 1955 
Zinsfuß. entfallenden Umsätze des Wirtschaftsjahrs 1954/1955 zu 
Ein Gesellschafter erhält von der Gesellschaft ein Dar- U A nn Dee ea BE data U H NE 
lehen, obwohl schon bei der Darlehnshingabe mit der ; Koi n EA ea 
Unel ib. inglichkeit hnet d 8 Gewinnanteile in dem vom Kalenderjahr abweichenden 
DEMO NNSHCNSEL: SEPECANEL WEGEN MS Wirtschaftsjahr 1954/1955 an, so ist Satz 1 nur auf Antrag 
' Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein Darlehen und mit der Maßgabe anzuwenden, daß der der besonderen 
zu einem außergewöhnlich hohen Zinsfuß,. Körperschaftsteuer unterliegende Teil der Gewinnanteile 
- Ein Gesellschafter liefert an. die Gesellschaft Waren dem Veranlagungszeitraum 1955 zuzurechnen ist. Das für 
oder erwirbt von der Gesellschaft Waren und sonstige die Veranlagung der‘ ausschüttenden Kapitalgesellschaft 
Wirtschaftsgüter zu ungewöhnlichen Preisen oder er- zuständige Finanzamt hat das nach Satz 1 maßgebende 
hält besondere Preisnachlässe und Rabatte. Umsatzverhältnis dem schachtelbegünstigten Gesellschafter 
Ein Gesellschafter verkauft Aktien an die Gesellschaft %uf Anfrage mitzuteilen, 
zu einem höheren Preis als dem Kurswert, oder die (3) Gewinnausschüttungen gelten als für das Wirt- 
Gesellschaft verkauft Aktien an einen Gesellschafter zu schaftsjahr vorgenommen, auf dessen Gewinn sich. der 
einem niedrigeren Preis als dem Kurswert. Gewinnverteilungsbeschluß bezieht. 
Eine Gesellschaft übernimmt zum Vorteil eines Gesell- 
schafters eine Schuld oder sonstige Verpflichtungen, Zu 811 Ziff, 2 des Gesetzes 
wie Bürgschaften. 2 
2? HEine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr einem N S N % 
Gesellschafter gegenüber zustehen. Versicherungstechnische Rücklagen 
10. Ein Dritter, der nicht nur für die Gesellschaft, sondern (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück- 
auch für einen Gesellschafter persönlich tätig ist, erhält lagen ($ 11 Ziff. 2 des Gesetzes) sind insoweit abzugsfähig, 
dafür eine Gesamtvergütung, welche die Gesellschaft als es sich bei diesen Rücklagen um echte Schuldposten 
unter Unkosten verbucht. oder um Posten handelt, die der Rechnungsabgrenzung 
dienen. Dabei dürfen die Rücklagen den Betrag nicht über- 
Z Abs. 1 des Gesetzes steigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus. den 
us8 > ss e am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen er- 
$ 20 forderlich ist. 
Mitgliederbeiträge (2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu Rück- 
(1) Mitgliederbeiträge im Sinn des 8 8 Abs.1 des Ge- lagen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs sind 
setzes sind Beiträge, die die Mitglieder einer Personenver- insbesondere folgende Voraussetzungen erforderlich: 
einigung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach 1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden 
den Satzungen zu entrichten verpflichtet sind. Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des 
(2) Bei Versicherungsunternehmen ist die Vorschrift des Jahresbedarfs zu rechnen sein, 
$ 8 Abs. 1 des Gesetzes auf Leistungen der Mitglieder, die 2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht 
ein Entgelt für die Übernahme der Versicherung darstellen, durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen 
nicht anzuwenden. aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungs- 
verträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückver- 
Zu 8 9 des Gesetzes sicherungen gedeckt sein. 
5 21 Zu 8 11 Ziff, 5 des Gesetzes 
Schachtelgesellschaften 
Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften nach $ 9 n HE $ 200 n Se 
des Gesetzes kommt nur für solche Aktien, Kuxe oder An- Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, 
teile in Betracht, die der unbeschränkt steuerpflichtigen Wwissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig 
Kapitalgesellschaft, dem unbeschränkt steuerpflichtigen anerkannten gemeinnützigen Zwecke 
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder dem Betrieb 1) Für die Beeriffe‘ gemeinnützige: milätätige: kirch- 
einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts un- EEE religiöse Und Wissenschafthche Zwecke 1m Sinn. des 
unterbrochen seit mindestens zwölf. Monaten vor dem für $ 11 Ziff.5 des Gesetzes gelten 8$ 17 bis 19 des Steuer- 
die Ermittlung des Gewinns maßgebenden Schlußstichtag anpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I 
gehört haben. S. 925) in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur 
8 22 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des 
nn Dan Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (WiGBl. 
Vermögensmitteilung S. 181)” und die Verordnung zur Durchführung der 88 17 
Entfällt ein nach $ 9 Abs.1 des Gesetzes außer Ansatz bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits- 
bleibender. Gewinnanteil auf eine Beteiligung an einer Ge- verordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I 
sellschaft mit beschränkter Haftung und übersteigt dieser S. 1592) 
Gewinnanteil 8 vom Hundert des eingezahlten NennbetragSs (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten 
dieser. Beteiligung, so hat das Finanzamt das bei der letzten Art müssen außerdem durch Anordnung der Bundesregie- 
Veranlagung zur Vermögensteuer festgestellte Vermögen ‚ung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allge- 
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder das Ver- ‚mein als besonders förderungswürdig anerkannt worden 
hältnis dieses Vermögens zum eingezahlten Stammkapital soin. 
(Nennkapital) dem schachtelbegünstigten Gesellschafter 
auf Anfrage mitzuteilen, soweit dies für die Zwecke der ——— —— ® ; 
besonderen Körperschaftsteuer nach 8 9 Abs. 3 des Gesetzes ‘ Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952 
erforderlich ist. 2) GVBl. 1954 S. 33: StZBILl. Bln. 1954 S. 109.
	        
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