Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang MNr.61 8. September 1959 877
52a. Berücksichtigung steuerfreier Beträge nach der Lohnsteuerkarte
für das vorhergehende Kalenderjahr
Wird auf Grund des $ 37 Abs. 2 LStDV die Lohnsteuerberechnung zu Beginn eines Kalender-
jahrs noch nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr
vorgenommen, so ist ein auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr einge-
tragener steuerfreier Jahresbetrag bei monatlicher Lohnzahlung nur mit 1/2 und bei wöchent-
licher Lohnzahlung nur mit 1!/s2 zu berücksichtigen.
52b. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
(1) Nach 8 32a LStDV gehören die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitslohn
insgesamt 15 000 DM im Kalenderjahr. nicht übersteigt.
(2) Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) enthält keine
Regelung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Diese Regelung ist deshalb den jeweils
maßgebenden Tarifverträgen zu entnehmen. Bestimmt ein. Tarifvertrag, daß Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden, ohne die Zeiten festzulegen, für die
solche Zuschläge gezahlt werden, so ist Sonntags- und Feiertagsarbeit in der Regel nur anzu-
erkennen bei Arbeitszeiten ab 20 Uhr am Tage vor einem Sonntag oder Feiertag bis 6 Uhr am
Tage nach einem Sonntag oder Feiertag; als Nachtarbeit ist in der Regel nur Arbeit in der Zeit
von 20 Uhr bis 6 Uhr anzuerkennen. Zuschläge, die in solchen Fällen für andere Zeiten oder
ohne tarifvertragliche Regelung gezahlt und als Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nacht-
arbeit bezeichnet werden, sind nicht steuerfrei, Werden höhere Zuschläge, als tariflich vorge-
sehen, gezahlt, so kann nur der Betrag steuerfrei bleiben, der tariflich festgesetzt ist. Der Teil,
der diesen Betrag übersteigt, ist steuerpflichtig.
(3) In den tariflichen Vorschriften ist die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit oft im Zusammenhang mit der Zahlung von Zuschlägen für Mehrarbeit
geregelt. In diesen Fällen ist im allgemeinen von den gezahlten Zuschlägen ein Betrag
steuerfrei zu lassen, der den im Tarifvertrag festgesetzten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit entspricht. Im einzelnen sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:
Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind ‚neben den Zuschlägen
für Mehrarbeit getrennt festgesetzt. Bei einem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge,
z. B. wenn Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit ist, wird
jeder Zuschlag in voller Höhe oder mit einem besonders festgesetzten oder feststell-
baren Anteil gezahlt. Steuerfrei bleiben können nur die Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit, gegebenenfalls der dafür besonders festgesetzte oder
Feststellbare Anteil. Das gilt auch, wenn im Tarifvertrag beim Zusammentreffen
mehrerer Zuschläge ein Zuschlagsatz ausgewiesen ist, der sich jedoch erkennbar aus
der Zusammenrechnung der Einzelzuschläge, gegebenenfalls der besonders festgesetz-
ten oder feststellbaren Anteile ergibt. Es genügt für die Herbeiführung der Steuer-
freiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, daß sie rechenmäßig
von den steuerpflichtigen Zuschlägen getrennt werden können.
Z Bei einem Zusammentreffen von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mit Mehr-
arbeit werden nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt,
z. B. weil sie ebenso hoch oder höher sind als die Zuschläge für Mehrarbeit. Die
gezahlten Zuschläge sind in voller Höhe steuerfrei.
; Bei einem Zusammentreffen von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mit Mehr-
arbeit werden nur die Zuschläge für Mehrarbeit gezahlt, z. B. weil sie höher sind als
die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. In diesem Fall ist von den
gezahlten Zuschlägen ein Betrag steuerfrei zu lassen, der den im Tarifvertrag fest-
gesetzten niedrigeren Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entspricht.
In bestimmten Fällen ist ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags-,oder Nachtarbeit nicht
vorgesehen, z. B. weil solche Arbeiten regelmäßig zu verrichten sind (Pförtner, Nacht-
wächter usw.). Ein für diese Arbeiten gezahlter Mehrarbeitszuschlag kann nicht
steuerfrei bleiben.
Sofern auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit einheitliche Vergütungen gezahlt werden, durch die der Arbeitslohn
und die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in einer Summe abge-
golten werden, sind 20 v.H. der einheitlichen Vergütung als steuerfreie Zuschläge
anzusehen. Die Finanzämter können von diesem Hundertsatz abweichen, wenn er den
tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Werden nach den bezeichneten Bestim-
mungen durch die einheitliche Vergütung außer dem Arbeitslohn und den Zuschlägen
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch der Mehrarbeitslohn und die Zuschläge
für Mehrarbeit abgegolten, so ist der Anteil der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit nach den Verhältnissen des Betriebs oder unter Umständen
auch nach den Verhältnissen des Berufszweigs zu schätzen. In Einzelfällen ist die für
die Arbeitsverwaltung zuständige oberste Landesbehörde‘ gutachtlich darüber zu
hören, ob der Satz von 20 v. H. oder der geschätzte Anteil für den einzelnen Betrieb
angemessen ist.
(4) Bei der Bemessung des Arbeitslohns, der dem Arbeitnehmer während einer Beurlaubung
gezahlt wird (Urlaubsgeld), werden oft auf Grund tariflicher Vorschriften auch Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für vorher geleistete Arbeiten berücksichtigt. Diese
Zuschläge bilden nur einen Teil der Berechnungsgrundlage für das Urlaubsgeld und sind deshalb
nicht steuerfrei. Auch ein Teil des Betrags für nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung)
kann nicht als Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei bleiben, weil es
sich nicht um einen gesetzlich oder tariflich vorgesehenen Zuschlag für entsprechende Arbeiten
handelt.
(5) Die Steuerbegünstigung (Absätze 1 bis 3) findet keine Anwendung bei Arbeitnehmern,
deren steuerpflichtiger Arbeitslohn insgesamt 15000 DM im Kalenderjahr übersteigt. Bei der
Feststellung, ob der Arbeitslohn diese Grenze übersteigt, sind gesetzliche oder tarifliche