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Volume Nummer 61, 8. September 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang MNr.61 8. September 1959 877 
52a. Berücksichtigung steuerfreier Beträge nach der Lohnsteuerkarte 
für das vorhergehende Kalenderjahr 
Wird auf Grund des $ 37 Abs. 2 LStDV die Lohnsteuerberechnung zu Beginn eines Kalender- 
jahrs noch nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr 
vorgenommen, so ist ein auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr einge- 
tragener steuerfreier Jahresbetrag bei monatlicher Lohnzahlung nur mit 1/2 und bei wöchent- 
licher Lohnzahlung nur mit 1!/s2 zu berücksichtigen. 
52b. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 
(1) Nach 8 32a LStDV gehören die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, 
Feiertags- und Nachtarbeit nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitslohn 
insgesamt 15 000 DM im Kalenderjahr. nicht übersteigt. 
(2) Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) enthält keine 
Regelung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Diese Regelung ist deshalb den jeweils 
maßgebenden Tarifverträgen zu entnehmen. Bestimmt ein. Tarifvertrag, daß Zuschläge für 
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden, ohne die Zeiten festzulegen, für die 
solche Zuschläge gezahlt werden, so ist Sonntags- und Feiertagsarbeit in der Regel nur anzu- 
erkennen bei Arbeitszeiten ab 20 Uhr am Tage vor einem Sonntag oder Feiertag bis 6 Uhr am 
Tage nach einem Sonntag oder Feiertag; als Nachtarbeit ist in der Regel nur Arbeit in der Zeit 
von 20 Uhr bis 6 Uhr anzuerkennen. Zuschläge, die in solchen Fällen für andere Zeiten oder 
ohne tarifvertragliche Regelung gezahlt und als Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nacht- 
arbeit bezeichnet werden, sind nicht steuerfrei, Werden höhere Zuschläge, als tariflich vorge- 
sehen, gezahlt, so kann nur der Betrag steuerfrei bleiben, der tariflich festgesetzt ist. Der Teil, 
der diesen Betrag übersteigt, ist steuerpflichtig. 
(3) In den tariflichen Vorschriften ist die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- 
und Nachtarbeit oft im Zusammenhang mit der Zahlung von Zuschlägen für Mehrarbeit 
geregelt. In diesen Fällen ist im allgemeinen von den gezahlten Zuschlägen ein Betrag 
steuerfrei zu lassen, der den im Tarifvertrag festgesetzten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- 
und Nachtarbeit entspricht. Im einzelnen sind die folgenden Fälle zu unterscheiden: 
Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind ‚neben den Zuschlägen 
für Mehrarbeit getrennt festgesetzt. Bei einem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge, 
z. B. wenn Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit ist, wird 
jeder Zuschlag in voller Höhe oder mit einem besonders festgesetzten oder feststell- 
baren Anteil gezahlt. Steuerfrei bleiben können nur die Zuschläge für Sonntags-, 
Feiertags- und Nachtarbeit, gegebenenfalls der dafür besonders festgesetzte oder 
Feststellbare Anteil. Das gilt auch, wenn im Tarifvertrag beim Zusammentreffen 
mehrerer Zuschläge ein Zuschlagsatz ausgewiesen ist, der sich jedoch erkennbar aus 
der Zusammenrechnung der Einzelzuschläge, gegebenenfalls der besonders festgesetz- 
ten oder feststellbaren Anteile ergibt. Es genügt für die Herbeiführung der Steuer- 
freiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, daß sie rechenmäßig 
von den steuerpflichtigen Zuschlägen getrennt werden können. 
Z Bei einem Zusammentreffen von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mit Mehr- 
arbeit werden nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, 
z. B. weil sie ebenso hoch oder höher sind als die Zuschläge für Mehrarbeit. Die 
gezahlten Zuschläge sind in voller Höhe steuerfrei. 
; Bei einem Zusammentreffen von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mit Mehr- 
arbeit werden nur die Zuschläge für Mehrarbeit gezahlt, z. B. weil sie höher sind als 
die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. In diesem Fall ist von den 
gezahlten Zuschlägen ein Betrag steuerfrei zu lassen, der den im Tarifvertrag fest- 
gesetzten niedrigeren Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entspricht. 
In bestimmten Fällen ist ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags-,oder Nachtarbeit nicht 
vorgesehen, z. B. weil solche Arbeiten regelmäßig zu verrichten sind (Pförtner, Nacht- 
wächter usw.). Ein für diese Arbeiten gezahlter Mehrarbeitszuschlag kann nicht 
steuerfrei bleiben. 
Sofern auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen für Sonntags-, Feiertags- 
und Nachtarbeit einheitliche Vergütungen gezahlt werden, durch die der Arbeitslohn 
und die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in einer Summe abge- 
golten werden, sind 20 v.H. der einheitlichen Vergütung als steuerfreie Zuschläge 
anzusehen. Die Finanzämter können von diesem Hundertsatz abweichen, wenn er den 
tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Werden nach den bezeichneten Bestim- 
mungen durch die einheitliche Vergütung außer dem Arbeitslohn und den Zuschlägen 
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch der Mehrarbeitslohn und die Zuschläge 
für Mehrarbeit abgegolten, so ist der Anteil der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, 
Feiertags- und Nachtarbeit nach den Verhältnissen des Betriebs oder unter Umständen 
auch nach den Verhältnissen des Berufszweigs zu schätzen. In Einzelfällen ist die für 
die Arbeitsverwaltung zuständige oberste Landesbehörde‘ gutachtlich darüber zu 
hören, ob der Satz von 20 v. H. oder der geschätzte Anteil für den einzelnen Betrieb 
angemessen ist. 
(4) Bei der Bemessung des Arbeitslohns, der dem Arbeitnehmer während einer Beurlaubung 
gezahlt wird (Urlaubsgeld), werden oft auf Grund tariflicher Vorschriften auch Zuschläge für 
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für vorher geleistete Arbeiten berücksichtigt. Diese 
Zuschläge bilden nur einen Teil der Berechnungsgrundlage für das Urlaubsgeld und sind deshalb 
nicht steuerfrei. Auch ein Teil des Betrags für nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) 
kann nicht als Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei bleiben, weil es 
sich nicht um einen gesetzlich oder tariflich vorgesehenen Zuschlag für entsprechende Arbeiten 
handelt. 
(5) Die Steuerbegünstigung (Absätze 1 bis 3) findet keine Anwendung bei Arbeitnehmern, 
deren steuerpflichtiger Arbeitslohn insgesamt 15000 DM im Kalenderjahr übersteigt. Bei der 
Feststellung, ob der Arbeitslohn diese Grenze übersteigt, sind gesetzliche oder tarifliche
	        
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