364 Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr. 61: 8. September 1959
Vertriebener oder Heimatvertriebener ($$ 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes)
kann durch die auf Grund des $ 15 des Bundesvertriebenengesetzes ausgegebenen
Ausweise A und B, bis zur Ausgabe dieser Ausweise auch durch die in den Ländern
der britischen Besatzungszone ausgegebenen Flüchtlingsausweise A und die in den
Ländern. der amerikanischen und französischen Zone ausgegebenen Flüchtlingsaus-
weise, die Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling oder diesem gleichgestellte Person
(88 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes) sowie als Saarverdrängter (Ziffer 1)
grundsätzlich nur durch die auf Grund des $ 15 des Bundesvertriebenengesetzes aus-
gegebenen Ausweise C nachgewiesen werden,
Als Spätheimkehrer ($ 25b Abs. 1 LStDV) sind die Personen anzusehen, die nach
dem 30. September 1948 aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind ($ 25b Abs, 3
LStDV).
Für die Gewährung der Freibeträge an infolge Kriegseinwirkung Totalgeschädigte
sind die Abschnitte 1 bis 3 der Verwaltungsanordnung über die Durchführung des
8 33a EStG vom 7. Juni 1950 (MinBlFin 1949/50 S. 28119) zu beachten. Ein Ver-
lust durch Kriegseinwirkung liegt nur vor, wenn der Schaden bis zum 5. Juni 1945
entstanden ist.
Gehört ‚ein Steuerpflichtiger mehreren durch $ 25b LStDV begünstigten Personen-
gruppen an (z. B. ein Spätheimkehrer ist auch Totalgeschädigter), so steht ihm ein
Freibetrag auf Grund dieser Vorschrift nur einmal zu.
6. Kann ein Arbeitnehmer die in $ 25b LStDV vorgesehenen Freibeträge in einem
Kalenderjahr in Anspruch nehmen, so ist die Berücksichtigung von Aufwendungen
für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung
(Abschnitt 39a) in diesem Kalenderjahr ausgeschlossen.
(2) Für die Höhe des Freibetrags ist die Steuerklasse zugrunde zu legen, die für das Jahr,
für das die Steuerermäßigung gewährt wird, maßgebend ist. Bei Änderungen der Steuer-
klasse im Laufe des Jahres bemißt sich der Freibetrag für das ganze Jahr nach der für den
Steuerpflichtigen günstigeren Steuerklasse. Wegen der Gewährung von Kinderfreibeträgen für
Enkelkinder nach Abschnitt 45b tritt eine Erhöhung des Freibetrags nicht ein. Bei Ehe-
gatten, die nicht dauernd getrennt leben, werden die nach $ 25b LStDV steuerfreien Beträge
auch dann nur einmal gewährt, wenn beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis stehen oder
die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags in der Person beider Ehegatten erfüllt
sind. Absatz 1 Ziff. 6 ist entsprechend anzuwenden. Bei Eheschließung im Laufe des Kalender-
jahrs steht den Ehegatten statt der bisher etwa eingetragenen Freibeträge der Freibetrag nach
der nunmehr maßgebenden Steuerklasse zu.
40. Steuerfreier Pauschbetrag für körperbeschädigte Arbeitnehmer
(1) Einen steuerfreien Pauschbetrag nach $ 26 LStDV erhalten auf Antrag folgende Arbeit-
nehmer:
| die körperbeschädigten Arbeitnehmer, denen nach den maßgebenden Versorgungs-
vorschriften Beschädigtenversorgung zusteht, und zwar auch dann, wenn die zu-
erkannte Versorgung ruht. Eine Beschädigtenversorgung liegt nicht vor, soweit es
sich um Gehaltsbezüge handelt, die einem dienstunfallbeschädigten Beamten auf
Grund des Beamtenverhältnisses gezahlt werden (BFH-Urteile vom 5. November 1953,
BStBl III S. 363120, und vom 8. März 1957, BStBI III S. 174120);
2. andere körperbeschädigte Arbeitnehmer, d. h. solche Personen, die durch Geburts-
fehler, durch Unfall, durch Krankheit oder durch ein anderes Ereignis eine dauernde
Einbuße ihrer körperlichen Beweglichkeit erlitten haben, wenn bei ihnen eine Min-
derung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. festgestellt worden ist. Die
Körperbehinderung muß äußerlich erkennbar sein und zu einer Minderung der Er-
werbsfähigkeit führen. Innere Krankheiten (z. B. Zuckerkrankheit, Herzerweiterung,
Lungentuberkulose), Augenleiden, soweit sie nicht zur Erblindung oder zum völligen
Verlust des Sehvermögens auf einem Auge geführt haben, Gehörleiden und Alters-
erscheinungen genügen nicht, es sei denn, daß es sich um eine typische Berufskrank-
heit handelt oder die Krankheit zu einer dauernden, äußerlich erkennbaren Einbuße
der körperlichen Beweglichkeit geführt hat (OFH-Urteil vom 4. Juli 1950, BStBl
1951 I S.284122)). Auch bei Verlust des Sehvermögens auf nur einem Auge liegt
eine dauernde, äußerlich erkennbare Beeinträchtigung der körperlichen Beweglich-
keit vor (BFH-Urteil vom 22. November 1957, BStBl 1958 III S. 4212)). Bei Gehör-
losen ist zwar die Bewegungsfreiheit des Körpers nicht eingeschränkt (OFH-Urteil
vom 11. Mai 1949, MinBlFin 1949/50 S. 332129); sie sind jedoch den körper-
beschädigten Arbeitnehmern, deren Erwerbsfähigkeit um 25 v.H. gemindert ist,
gleichzustellen. Als Blinde (Gruppe 9 der Übersicht in $ 26 LStDV) gelten auch
Personen, die das Sehvermögen so weit verloren haben, daß es wirtschaftlich wert-
los ist. Den Gehörlosen werden Personen gleichgestellt, deren Hörvermögen auch
bei Benutzung technischer Hilfsmittel wirtschaftlich wertlos ist;
politisch Verfolgte, die als solche wegen Körperbeschädigungen Renten oder andere
laufende Bezüge auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhalten, wenn bei ihnen eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. festgestellt worden ist,
und zwar auch dann, wenn die zuerkannten Renten oder anderen Bezüge ruhen;
; die Hinterbliebenen von Körperbeschädigten, politisch. Verfolgten, Gefallenen und
Verschollenen und die Angehörigen von Vermißten und Kriegsgefangenen, sofern
ihnen in dieser Eigenschaft Hinterbliebenenbezüge oder entsprechende Bezüge auf
Grund gesetzlicher Vorschriften zustehen, und zwar auch dann, wenn die Versorgung
ruht. Sind mehrere Personen Hinterbliebene derselben Person, so werden die Pausch-
beträge für jedes in Betracht kommende Kalenderjahr nur einmal gewährt, wenn
es sich um nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder um einen Arbeitnehmer
mit Kindern handelt, für die ihm ein Kinderfreibetrag nach $ 8 Abs. 1 LStDV zusteht.
119). StZBl. Bln. 1952 S. 173. — 120) StZBl. Bln. 1955 S. 148. — 121) StZBl. Bln. 1957 S. 869. — 122) StZBl,
Bln. 1951 S. 175. — 123) StZBl. Bln. 1958 S. 533. — 124) StZBl.:Bln. 1951 S. 159.