784 Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang‘ Nr.57 25. August 1959
Anlage 9
(Zu Abschnitt 119 Abs, 4)
Tagegelder für Auslandsdienstreisen der Bundesbeamten
I. Auszug IL. Auszug
aus den Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen (ADR) “"® dem Rundschreiben Wr ga er der Finanzen
vom 22, 12, 1933 AH Cie
(MinBlFin 1952 S. 155)
(RBesBl 1934 S. 1) .
IV. Tagegeld bei Benutzung von Flugzeugen
in der Fassung des Rundschreibens des Bundesministers der Wenn die Flugdauer bei Auslandsdienstreisen mit einem
Finanzen vom 4, 4. 1952 Flugzeug mehr als 24 Stunden beträgt, darf nicht außer acht
(MinBIlFin 1952 S, 155) gelassen werden, daß die Flugkosten (Passagekosten) zugleich
die Kosten der Unterkunft und Verpflegung und die Trink-
. . gelder für das Bedienungspersonal während der vorgesehenen
ändor.inteilung Flugdauer einschließlich der Dauer der Zwischenlandungen
: a ya ] enthalten. Es ist infolgedessen geboten, das Auslandstagegeld
Nr. 6.... zo dieser Bestimmung werden fi of die Abfindung für die Tage, die zwischen dem Tage des Abflugs und dem Tag
eines Beamten mit Tagegeld die Ländergruppen A ger Ankunft am Zielort liegen, auf 30 v. H. des. vollen Satzes
und _ gebildet. Die Ländereinteilung ist im ein- zu vermindern, und zwar einheitlich auf 30 v. H. des Satzes
zelnen Spalte 3 der Übersicht unter III dieser An- der TE EEE B. Eine TE kann vorge-
A h nommen werden, wehn es dıe Verhältnisse gestatten. Für die
STE STETS Tage des Abflugs und der Ankunft am Zielort wird das für den
Ort des Flughafens geltende Inlands- oder Auslandstagegeld
Tagegeldsätze gezahlt. Für die Tage des Antritts oder der Beendigung der
mE Auslandsdienstreise sind die Nr. 10 Abs. 2 und Nr. 11 Abs. 2
Nr. 8 (1) Das Tagegeld beträgt für jeden vollen Kalender- ger Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen zu berück-
tag: sichtigen*). Für die Tage, für die nur Tagegeldteile gewährt
werden, kann bei Benutzung eines Flugzeugs von der Kürzung
Brennnnn für Verpflegung abgesehen werden.
DD) 2.0000 III. Auszug
mi aus dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom
in der Ländergruppe . 10. 3. 1958
in der Stule B (MinBlFin 1958 S. 326)
DM Betr.: Auslandsdienstreisen
= I 60 “ hier: Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen
(ADR) vom 22, Dezember 1933 (RBB 1934 S. 1)
u . 50 45 in der Fassung des Rundschreibens des Bundes-
ministers‘' der Finanzen vom 4. April 1952
Y 35° (MinBIFin S., 155).
... Alg.: 1 Übersicht
Die Zahl der Auslandsdienstreisen ist infolge der wachsen-
(3) Die Tagegelder. sind Höchstsätze. Sie können vom den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen
Reichsminister der Finanzen allgemein ....... niedriger be- der Bundesrepublik zu anderen Staaten und ihrer Beteiligung
messen werden, wenn die örtlichen Verhältnisse es recht- an zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen in letzter Zeit
fertigen. stark gestiegen. Es liegt deshalb im Interesse der Verwaltungs-
vereinfachung, die bisher zu den Sonderbestimmungen für Aus-
men nennt landsdienstreisen in der Fassung des BAdF-Rdschr. vom 4. April
n 1952 (MinBIFin S. 155) ergangenen Einzelregelungen zu Nr.
Schiffstagegeld 6 und Nr. 8 Abs. 3 ADR zusammenzufassen ...............
Nr. 12 (1) Wenn bei einer Schiffsreise der Fahrpreis auch 1. Zu Ne 6, Nr. 8 Abs. + N ADE e
die Kosten für Verpflegung und Unterkunft umfaßt, fällt das Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
regelmäßige Tagegeld weg. Dem Beamten wird für die Tage der erkläre ich mich damit einverstanden, daß die obersten Bundes-
Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende behörden mit sofortiger Wirkung nach den aus der anliegenden
Inlands- oder Auslandstagegeld gezahlt. Handelt es sich um Übersicht ersichtlichen Grundsätzen verfahren, die im wesent-
den Tag des Antritts oder der Beendigung der Auslandsreise, lichen der bisherigen Verwaltungsübung entsprechen. Ich
so ist Nr. 10 Abs. 2 zu berücksichtigen.*) Für die übrigen Tage behalte mir eine Anderung oder‘ Ergänzung der Übersicht bei
der Schiffsreise erhält er fünfzehn vom Hundert der gezahlten Änderungen der örtlichen Verhältnisse vor. Im einzelnen be-
Passagekosten als Schiffstagegeld. ; merke ich zu der Übersicht:
. . 7 Zu Spalte 3: Die noch nicht durch Nr. 6 ADR der Länder-
@) Ays dem Schiilktagegeld sind alle Ausgaben zu hestrei gruppe A zugeteilten Länder sind vorbehaltlich der formellen
ten, die dem Beamten neben den Passagekosten erwachsen. Ergänzung der Nr. 6 ADR durch die beabsichtigte Neuregelung
(3) Das Schiffstagegeld ist ein Höchstsatz. Es ist niedriger des Reisekostenrechts aufgenommen worden.
zu bemessen, wenn es die Verhältnisse gestatten. .
% Für die steuerliche Vereinfachungsregelung gilt Abschnitt 119 Abs. 4 Satz 3.