iv Steuer- und Zollblatt für Berlin 9.Jahrgang Nr.2 59. Januar 1959
ners und die zu vollstreckende. Forderung genau bestimmt gericht meint, daß die in 8 74 Abs. 2 BeitrO vorgeschriebene
sein (ebenso Kautz-Riewald, a.a.0O., $ 900 ZPO Anm.1 Verfügung des Finanzamts von der Ausführung dieser Ver-
S. 252). Zutreffend weist das Amtsgericht darauf hin, daß fügung durch die Ladung des Schuldners zu unterscheiden
das Ersuchen erkennen lassen muß, wegen welcher Steuer- Sei. Hierbei übersieht das Amtsgericht jedoch, daß eine Ver-
forderung der Offenbarungseid verlangt wird. Zur Be- fügung des Finanzamts, die in den Rechtskreis eines Steuer-
zeichnung der Forderung aber_ gehört außer der Angabe schuldners einzugreifen bestimmt ist, nicht schon dadurch
des Geldbetrages die Angabe des Grundes (z. B. der rechtliche Wirkung erlangt, daß sie in den Akten des
Steuerart) der geschuldeten Leistung. Diesem Erfordernis Finanzamts schriftlich niedergelegt wird, sondern erst
wird, wenn das Finanzamt nach den Vorschriften der Bei- durch die Bekanntgabe an den Betroffenen, ebenso wie eine
treibungsordnung verfährt, dadurch genügt, daß die nach gerichtliche Verfügung. oder Entscheidung erst dadurch
8 76 Abs.2 Nr.1 BeitrO in beglaubigter Abschrift beizu- Nach außen hin zur Entstehung gelangt, daß sie verkündet
fügende Verfügung, durch welche das Finanzamt die Oder zur Bekanntgabe an die Beteiligten aus dem Bereich
Leistung des Offenbarungseides angeordnet hat, nach 8 74 des Gerichts hinausgegeben wird (KGJ 46,1). Demgemäß
Abs. 2 Nr. 1 BeitrO die in 8 41 Abs.2 Nr.3 bis 7 BeitrO sieht 8 74 Abs. 3 Satz 1 BeitrO vor, daß die nach $ 74 Abs. 2
bezeichneten Angaben enthalten soll. Diesen Anforderun- ZU erlassende Verfügung dem Vollstreckungsschuldner be-
gen genügt das vorliegende Ersuchen nicht, denn durch kanntzugeben ist. Die Verfügung kann daher unbedenklich
die Angabe, der Schuldner habe „seine Steuerschulden in auch in der Form erlassen werden, daß sie sich zugleich
Höhe von 1012,15 DM einschließlich Säumniszuschlägen %S eine Ladung des Schuldners zur Ableistung des Offen-
und Kosten nicht gezahlt“, ist die Forderung nicht hin- barungseides vor dem Finanzamt darstellt. Inhaltlich ge-
reichend bestimmt, abgesehen davon, daß auch der Beruf nügt die Ladung vom Zn DE 1958 CB. 8 dA.) gen Dr
des Schuldners nicht angegeben ist. Von der Angabe der fordernissen des 8 74 bs. 2 r.2 bis 6 BeitrO, so daß
Nummer, die das Rückständeblatt im Rückständever- insoweit weitere Nachweise von dem Finanzamt nicht ver-
zeichnis führt (S 74 Abs.2 Nr.1 in Verbindung mit s 41 \9M8t werden können,
Abs.2 Nr.1 BeitrO) wird allerdings die Zulässigkeit des ; R AG ?
Ersuchens nicht abhängig gemacht werden können, da mn Dame ae SONNE EHtNäl Allerdings nicht die
diese Angabe: nur für den inneren Dienst des Finanzamtes Weißer en Dach S 74 20863 NY. 1 an Verbindung mit 311
Bedeut haben: k Abs.2 Nr.1, 3—7 BeitrO vorgeschriebenen Angaben. Es
ECeN UNS AADCH KANN, kann aber nicht Sache des Amtsgerichts sein, die Ordnungs-
Die nach $ 325 Abs. 3 Satz 2 RAO anwendbare Vorschrift mäßigkeit der nach 874 Abs.2 BeitrO erlassenen Ver-
des 8 900 Abs.1 Satz 2 ZPO sieht weiter vor, daß dem An- fügung des Finanzamts nachzuprüfen und: die Erledigung
trage die „sonstigen Urkunden“ beizufügen sind, aus denen des Ersuchens hiervon abhängig zu machen. Es kann dem
sich die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung des Schuldner überlassen bleiben, Mängel der Anordnungs-
Eides ergibt. Hierunter kann bei einem Ersuchen des verfügung durch Beschwerde bei den Finanzbehörden
Finanzamts allerdings nicht eine Urkunde darüber ver- geltend zu machen. Das Amtsgericht kann nur verlangen,
standen werden, daß die Zwangsvollstreckung aussichtslos daß ihm selbst die Angaben gemacht werden, die nach den
erscheint oder daß. ein Vollstreckungsversuch in das be- obigen Ausführungen als Voraussetzung für sein Tätig-
wegliche Vermögen des Schuldners erfolglos geblieben ist werden erforderlich sind. Hiernach wird der Erledigung des
(8325 Abs. 2 RAO). Dieses Erfordernis gehört zu den Vor- Ersuchens kein Hindernis mehr entgegenstehen, wenn das
aussetzungen der Eidespflicht des Schuldners, die das Amts- Finanzamt den Beruf des Schuldners angibt und sein Er-
gericht nach 8325 Abs.3 RAO nicht zu prüfen hat. Zu- Suchen durch die in $41 Abs.2 Nr.3 bis 7 BeitrO vor-
treffend sieht daher $ 74 Abs.2 Nr.2 BeitrO vor, daß diese gesehenen Angaben ergänzt, die der näheren Bezeichnung
Feststellung vom Finanzamt zu treffen ist. Voraussetzung der Forderung dienen, Da es hieran bisher fehlt, hat das
für die Zulässigkeit des Ersuchens an das Amtsgericht ist Amtsgericht die Erledigung des Ersuchens im Ergebnis
jedoch, daß das Finanzamt selbst vorher nach 8 325 Abs.2 mit Recht abgelehnt.
RAO das Verlangen an den Pflichtigen gestellt hat, den
Offenbarungseid vor dem Finanzamt zu leisten. Zur Füh- Die Beschwerde muß daher zurückgewiesen werden. Auf-
rung dieses Nachweises fordert die Beitreibungsordnung zuheben ist die Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Da
mit Recht die Beifügung der in 874 Abs.2 BeitrO vor- ein bürgerlicher Rechtsstreit nicht vorliegt, kommt die Vor-
gesehenen Verfügung. Die Annahme des Amtsgerichts, daß schrift des $91 ZPO nicht in Betracht. In Ermangelung
dieser Nachweis durch die Vorlegung einer beglaubigten einer Gebührenvorschrift ergeht sowohl die Entscheidung
Abschrift der Ladung des Schuldners vor das Finanzamt des Amtsgerichts als auch diese Entscheidung gebührenfrei
nicht geführt sei, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Das Amts- ($1 GKG).
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