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Volume Nummer 2, 9. Januar 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 9.Jahrganng Nr.2 9. Januar 1959 158 
S. 249). Nach dieser Vorschrift entscheidet über Be- aussetzungen für die Eidesleistung durch den Schuldner 
schwerden anderer als gerichtlicher Behörden wegen einer erfüllt sind. Das Amtsgericht darf aber prüfen, ob die 
vom Gericht verweigerten Beistandsleistung das Ober- Voraussetzungen für sein eigenes Tätigwerden vorliegen, 
landesgericht. Zwar handelt es sich hierbei um eine landes- d.h..ob das Ersuchen von der zuständigen Behörde aus- 
rechtliche Bestimmung. Das hindert aber nicht, die Be- geht und ob es nach Form und Inhalt den gesetzlichen 
stimmung auch in den Fällen anzuwenden, in denen sich Vorschriften entspricht. Hierüber trifft die Beitreibungs- 
das Recht der Behörde auf gerichtlichen Beistand aus dem ordnung vom 23, Juni 1923 (RMinBl. S. 595) — BeitrO — 
Bundesrecht ergibt. Die früher vom Kammergericht ver- nähere Bestimmungen. Nach 876 Abs.2 BeitrO ist das 
einzelt vertretene Auffassung, das Landesrecht könne den Ersuchungsschreiben von dem zuständigen Beamten zu 
Beschwerdeweg nur gegen solche Entscheidungen eröffnen, unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienststempels 
welche ein ebenfalls auf Landesrecht beruhendes Amts- des Finanzamts zu versehen. Dem Ersuchen ist außer 
hilfeersuchen betreffen (KG in OLG 13, 2) kann nicht einer Zweitschrift des Ersuchungsschreibens beizufügen 
mehr aufrechterhalten werden. Die Frage, ob gegen die ein eine beglaubigte Abschrift der Verfügung, durch ‚die das 
Amtshilfeersuchen ablehnende Entscheidung ein Rechts- Finanzamt die Leistung des Offenbarungseides angeordnet 
mittel gegeben ist, ist eine Frage des allgemeinen gericht- hat (876 Abs.2 Satz4 Nr.2 BeitrO). Der nähere Inhalt 
lichen Verfahrensrechts in Amtshilfesachen und ist zu dieser Verfügung ist in 8 74 Abs.2 BeitrO geregelt. Das 
trennen von der anderen Frage, ob im Einzelfall das Ge- Amtsgericht hat die Ablehnung des Amtshilfeersuchens 
richt zur Beistandsleistung verpflichtet ist, mag die Bei- darauf gestützt, daß eine beglaubigte Abschrift dieser 
standspflicht des Gerichts auf Bundes- oder auf Lan- Verfügung dem Ersuchen nicht beigefügt worden sei. Dem- 
desrecht beruhen. Selbst wenn das Gebiet, auf welchem gegenüber ist der Hinweis des Finanzamts darauf, daß die 
die Amtshilfe gewährt werden soll, Gegenstand der aus- Beitreibungsordnung nur den Charakter einer Verwal- 
Sschließlichen Gesetzgebung des Bundes und sonach der tungsbestimmung habe, an sich zutreffend (BFH NIW 
Landesgesetzgebung entzogen ist, ist damit noch nichts 1956, 1576; Becker, Reichabgabenordnung, 7. Auflage, $ 2 
über die Zulässigkeit einer landesrechtlichen Regelung des Anm.2 bis 7; Liman-Schwarz, Steuerbeitreibungsrecht, 
gerichtlichen Beschwerdeverfahrens gesagt. Denkbar ist 1952, Einl. S.7). Die bloße Nichtbeachtung einer Ver- 
allerdings, daß dasselbe Gesetz, welches die Beistands- waltungsbestimmung könnte allerdings einen Mangel der 
pflicht der Gerichte begründet, auch Bestimmungen über Gesetzmäßigkeit des Ersuchens nicht begründen. Durch 
das gerichtliche Beschwerdeverfahren enthält. Das ist diese Erwägung allein wird aber der Ablehnungsgrund 
hier aber nicht der Fall. Wenn die Reichsabgabenordnung des Amtsgerichts noch nicht ausgeräumt. Denn es ist zu 
den Rechtsmittelweg gegen die Ablehnung des Amtshilfe- prüfen, ob die Vorschriften der Beitreibungsordnung nicht 
ersuchens nicht geregelt hat, so folgt daraus noch nicht, gleichwohl deswegen beachtlich sind, weil sie eine nähere 
daß nach dem Willen des Gesetzgebers ein Beschwerde- Ausführung und Erläuterung der Erfordernisse enthalten, 
recht nicht gegeben sein sollte, Es ist vielmehr davon aus- die sich für Form und Inhalt des Ersuchens andernfalls, 
zugehen, daß die Regelung des Rechtsmittelzuges nur des- d.h. auch beim Fehlen dieser Verwaltungsbestimmungen, 
halb in der Abgabenordnung unterblieb, weil es sich hier- aus dem Gesetz oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen er- 
bei um eine allgemeine Frage des gerichtlichen Verfahrens geben würden. In diesem Sinne spricht auch der Bundes- 
in Amtshilfesachen handelt, welche mit dem Abgabenrecht finanzhof in dem Beschluß vom 27. Juni 1956 (NJW 1956, 
nur mittelbar zusammenhängt und deshalb der allgemeinen 1576) von einer zutreffenden Auslegung des 8 325 Abs.3 
Regelung in gerichtlichen Verfahrensgesetzen überlassen Satz 1 RAO durch die Verwaltungsbestimmung des 8 76 
bleiben konnte. Gegen die Zulässigkeit einer landesrecht- Abs. 1 BeitrO. Daher ist z. B. die Vorschrift des $ 76 Satz 2 
lichen Beschwerde gegen die Ablehnung eines auf Bundes- 8.3 BeitrO, nach welcher das Ersuchungsschreiben von 
recht gegründeten Amtshilfeersuchens sprechen auch keine einem zuständigen Beamten zu unterschreiben und mit 
anderen bundesgesetzlichen Regelungen; insbesondere dem Abdruck des Dienststempels zu versehen ist, nicht 
steht dem nicht das Gerichtsverfassungsgesetz entgegen. etwa unbeachtlich, weil sie nur in einer Verwaltungsbe- 
Das Gerichtsverfassungsgesetz regelt in den 8$ 156 ff, nur stimmung enthalten ist, sondern spricht nur das aus, was 
die Rechtshilfe der Gerichte untereinander. Ein Wille des ohnehin nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die 
Gesetzgebers, im Gegensatz hierzu in bundesrechtlichen Form behördlicher Ersuchen an Gerichte (vgl. z.B. 8 29 
Amtshilfesachen ein Rechtsmittel nicht zuzulassen, ist Abs.3 GBO) rechtens ist. 
hieraus aber nicht ersichtlich. Die hier vertretene Ansicht EU = ; . 
wird deshalb in Rechtsprechung und Schrifttum jetzt  Mithin ist zu prüfen, ob die Vorschrift des $ 76 Abs.2 
überwiegend geteilt (OLG Düsseldorf NJW 1957, 1037; Satz 4 Nr.1 BeitrO, nach welcher dem Ersuchen eine 
OLG Hamm JMBINRW 1955, 256; OLG Celle NdsRpfl beglaubigte Abschrift der Verfügung beizufügen ist, durch 
1950, 57; Schlegelberger-Nagel, Gerichtsverfassungsgesetz, die das Finanzamt die Leistung des Offenbarungseides 
2. Aufl., Anm. VII vor 8 156). angeordnet hat, eine zutreffende Auslegung des $ 325 
Abs. 3 RAO oder anderer Rechtsvorschriften enthält. 
Sachlich kann die Beschwerde jedoch keinen Erfolg N ne 
haben, Rechtsgrundlage für das Verfahren des Finanzamts legung dieser Verfügung sei erforderlich, damit das Ge- 
ist allerdings nicht, wie das Amtsgericht meint, das Ver- richt nachprüfen könne, ob der im Antrag bezeichnete 
waltungs-Vollstreckungsgesetz vom AT: April 1953 (BGBL. I Schuldner mit dem Vollstreckungsschuldner personengleich 
517) — VwVG — in Verbindung mit dem Berliner Über- ‚ot Dieser Grund kann freilich nicht durchgreifen. Denn 
MANMESESSLZ Vom 30. Mai 1053 (GVBl. 361); denn nach aa. das Finanzamt Herr des Offenbarungseidsverfah- 
$ 1 Abs.3 VwVG bleiben die Vorschriften der Reichsab- „ons ist und das Amtsgericht ihm nur Beistand leistet, 
gabenordnung unberührt, d.h. das Verwaltungszwangs- braucht das Amtsgericht nicht nachzuprüfen, ob das 
verfahren der Finanzämter richtet sich nach wie vor un- Finanzamt sich etwa in der Person des Schuldners ge- 
mittelbar nach den Vorschriften der Reichsabgabenord- irrt hat. Die Verantwortung hierfür trägt‘ allein die er- 
nung. Die Verweisung des. $ 5 Abs. 1 VwVG auf die Vor- syuchende Behörde. Der notwendige Inhalt des Ersuchens 
Schriften der Reichsabgabenordnung bezieht sich nur auf ergibt sich jedoch daraus, das nach 8 325 Abs.3 Satz 2 
das Verwaltungszwangsverfahren anderer Behörden als RAO die Vorschrift des 8 900 Abs.1 ZPO Anwendung fin- 
der Finanzämter. det. 8900 Abs.1 Satz2 ZPO bestimmt, daß dem Antrag 
. der Vollstreckungstitel und die sonstigen Urkunden beizu- 
Nach $ 325 Abs.3 RAO nimmt das Finanzamt den fügen sind, aus denen sich die Verpflichtung des Schuld- 
Offenbarungseid zur Erzwingung einer Geldleistung, die ners zur Leistung des Offenbarungseides ergibt. Einen 
nach den Steuergesetzen geschuldet wird, selbst ab, wenn Vollstreckungstitel allerdings braucht das Finanzamt 
der Pflichtige zu dessen Leistung bereit ist; andernfalls nicht vorzulegen; es genügt die Feststellung, daß ein voll- 
ersucht es das Amtsgericht darum, in dessen Bezirk der streckbarer Anspruch gegeben ist (KG JFG 7, 397; 11, 
Pflichtige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Über das 330; OLG 16, 318; BGH NJW 1951, 763; Kautz-Riewald 
Verfahren ist in 8325 Abs.3 RAO weiter bestimmt, daß Verwaltungszwangsverfahren ‘zur Beitreibung‘ von Geld- 
die 88 900 Abs.1 und 2, 901 bis 914 ZPO gelten; das beträgen, 7. Aufl. S. 50, 119, 252; Mattern NIJW 1951, 544, 
Amtsgericht hat jedoch nicht zu prüfen, ob der Schuldner 547). Diese Feststellung muß aber einen bestimmten In- 
zur Leistung des Eides verpflichtet ist. Mithin unterliegt halt haben. Da eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung 
der Prüfung des Amtsgerichts nicht die Frage, ob die Vor- vorgenommen werden soll, müssen die Person des Schuld-
	        
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