4 Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.2 59. Januar 1959
ehe weitere Maßnahmen zu ergreifen sind. Daraus ergibt Finanzierungsgebühren im Leistungsaustausch zu der Mit-
sich, daß in Wirklichkeit niemals. ein Gesamtschuldver- wirkung des Verkäufers bei der Kreditbeschaffung stehen,
hältnis vorgelegen hat, sondern wirtschaftlich eine den insbesondere zu der Übernahme einer Haftung. 8 10 Satz 1
Stpfl. viel weniger verpflichtende Delkrederehaftung. Die UStDB kommt für den vorliegenden Fall deshalb nicht in
Entwicklung, die sich aus den zu den Akten eingereichten, Betracht, weil der Leistungsaustausch hinsichtlich der Teil-
aus späteren Jahren herrührenden Antragsvordrucken ver- zahlungszuschläge nicht zwischen dem Käufer und dem
folgen läßt, zeigt überhaupt, daß die Bindungen der Ver- Verkäufer, sondern zwischen dem Käufer und dem
käufer gegenüber den Kreditinstituten immer mehr ge- Kreditinstitut stattfindet. Die Befreiung des Verkäufers von
lockert worden sind und sich insbesondere auf die Finan- seiner Haftung dadurch, daß der Käufer zahlt, stellt in
zierungszuschläge nur noch zufolge allgemeiner Verträge, Fällen der vorliegenden Art ebenfalls keinen Leistungs-
die zwischen Händler und Kreditinstitut in früheren Jahren austausch dar, sondern lediglich die von selbst eintretende
ein für allemal abgeschlossen worden waren, erstrecken. Folge des vertragsgemäßen Verhaltens des Käufers.
x x 5 © Ist hiernach auf Grund der hier in Betracht kommenden
vorliegenden Art ur insoweit feststellen, als der Verkäufer APmachungen und deren Durchführung hinsichtlich der
die Ware gegen eine Anzahlung und bestimmte Sicherungen . . au
dem Käufer sofort liefert und diesem die Inanspruchnahme dem "Stpfl. und SEE jeweiligen Kunden festzustellen, So
eines Kredites ermöglicht, der Käufer dem Verkäufer die °"tfällt insoweit die Umsatzsteuer. Im Endergebnis ist da-
Anzahlung leistet und sich verpflichtet, den ihm zu ge- mit der Entscheidung des Finanzgerichts beizutreten.
währenden Kredit in Höhe des Restkaufgeldbetrages durch Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nach alledem
das Kreditinstitut an den Verkäufer gelangen zu lassen. Zurückzuweisen,
Nicht aber ist im vorliegenden Falle feststellbar, daß die Die Kostenentscheidung beruht auf 8 309 AO.
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Einkommensteuer Einkommensteuer
Urteil des BFH vom 15. November 195% — VI279/56 U. Urteil cs BEA Yon ST- Januar 1055 — VI R07/57 U,
(StZBI. Berlin 1959 S. 14)
(S7ZBi. Berlin 19598. 11) 1. Unterstützt ein Steuerpflichtiger seine in Haushalts-
gemeinschaft lebenden Eltern, so sind für die An-
L. Die Anwaltskosten, die einem vom Strafgericht frei- wendung des $ 33a Abs.1 Satz 3 EStG 1955 die Ein-
gesprochenen Steuerpflichtigen für seine Verteidigung künfte der Eltern zusammenzurechnen. Die Verwal-
im Strafprozeß erwachsen, sind regelmäßig außer- tungsanweisung in Abschn. 190 Abs. 3 EStR 1955 ent-
gewöhnliche Belastungen im Sinne des 8 33 EStG. Der spricht insoweit dem Gesetz.
Senat tritt dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 373/54 U 2. Der Begriff „Einkünfte“ in 8 33a Abs.1 Satz 3 EStG
vom 21. Juli 1955 (Slg. Bd. 61 S. 361, BStBl. 1955 IH 1955 deckt sich nicht mit dem Begriff „Einkünfte“ in
S. 338) insoweit nicht bei. 8 2 EStG.
Entsprechend sind grundsätzlich auch die von einem SG Art 61 ESIG 10959 5333 Abs 1; LSCDV 1955 85253.
Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten eines von ihm ; (BStBl. 1958 IIT S. 108)
erhobenen Beleidigungsprozesses nach 8 33 EStG be-
rücksichtigungsfähig. Das gleiche gilt für Kosten einer Einkommensteuer
vom Steuerpflichtigen erhobenen Klage auf Unter- Urteil des BFH vom 4. Februar 1958 — I 178/57 U.
lassung ehrenrühri Angriffe.
I (StZBI. Berlin 1959 8. 14)
A. Die Kosten eines Steuerprozesses, die einem Steuer- - in - a
era Na ? Ist die Höhe einer Steuerschuld bei Aufstellung der Erfolgs-
Dee en NLA 307 Es AO RE EA stelle ” bilanz ungewiß, so. muß sie geschätzt werden. Die Not-
Sinne dc a Ba rs BEIG dar SrgewOhmnliche Z3clastung im wendigkeit der Schätzung rechtfertigt nicht, die Einkom-
inne des S Ar mensteuer vorläufig festzusetzen.
EStG 1953 88 9, 33. AO 8 100 Abs.1; EStG 8 5.
(BStBl. 1958 III S. 105) (BStBl. 1958 IIT S. 109)
Entscheidungen anderer Gerichte
Reichsabgabenordnung — Vollstreckung zurückgewiesen, daß die förmlichen Voraussetzungen für
. an « die Durchführung des Verfahrens mangels Vorlage einer
Be We ARM UTG/0R, ts von Berlin vom 17: 3uli 1958 Vollstreckungsverfügung im Sinne der $8 76 Abs.2 Nr.1,
A N 74 Abs.2 der Beitreibungsordnung nicht erfüllt seien, Mit
(StZBI. Berlin 1959 S. 14) der hiergegen gerichteten Beschwerde macht das Finanz-
Ss S - amt geltend, daß die geforderte Vollstreckungsverfügung
Befugnisse des Amtsgerichts im Verfahren nach S 325 AO. pereits in dem Schreiben an den Schuldner vom 11. Januar
AO 8 325. 1958 enthalten sei; eine besondere Verfügung des Inhalts,
Aus den Gründen: daß der Schuldner den Offenbarungseid leisten solle, sei
. ne nicht ergangen. Im übrigen könne das Finanzamt zur Vor-
Das Finanzamt Kreuzberg-Süd ersuchte am 1. Februar 193g einer solchen Vollstreckungsverfügung nicht ange-
1958 das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg auf Grund des yalten werden, weil die Verpflichtung des Schuldners zur
$_ 325 der Reichsabgabenordnung. vom 22, Mai 1931 7,eistung des Offenbarungseids nicht der Nachprüfung
(RGBl.I S.161) — RAO —, einem Steuerschuldner den qayrch das Amtsgericht unterliege.
Offenbarungseid abzunehmen. Dem Ersuchen fügte es die
beglaubigte Abschrift einer Niederschrift über fruchtlose Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Zuständigkeit
Pfändung vom 4. Dezember 1957 und eines Schreibens des Kammergerichts ergeben sich aus 8 87 Abs.2 des
vom 11. Januar 1958 an den Schuldner bei, in dem dieser Preußischen Ausführungsgesetzes zum _Gerichtsverfas-
zur Leistung des Offenbarungseides vor dem Finanzamt sungsgesetz vom 24. April 1878 (GS. S.230) in der Fas-
aufgefordert wurde. Das Amtsgericht hat das Ersuchen sung des Art.130 des Preußischen Gesetzes über die frei-
durch Beschluß vom 21. April 1958 mit der Begründung willige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (GS.