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Volume Nummer 47, 21. Juli 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,1 (Public Domain)

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teuer- undZo0 ur berlin 
Amtsblatt für die Steuer- und Zollverwaltung 
Herausgeber: Der Senator für Finanzen - Schriftleitung: Landesfinanzamt. Berlin 
9. Jahrgang Berlin, den 21. Juli 1959 Nummer 47 
INHALT 
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Vermögensteuer 
Bewertung von Wertpapieren bei Neu- und Nachveranlagungen der Vermögensteuer auf den 
1. Januar 1958 und 1. Januar 1959. 
13. 7. 1959 Erlaß des Senators für Finanzen ....... 4 929 
Abkürzungen : StZBl. Bin. = Steuer- und Zollblatt für Berlin, GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, BStBl. = Bundes- 
steuerblatt, BFH = Bundesfinanzhof, OVG Bin. = Oberverwaltungsgericht Berlin, VG Bln. = Verwaltungsgericht Berlin 
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Vermögensteuer 
Bewertung von Wertpapieren ; lichen Kurse auch vermögensteuerlich maßgebend. So- 
bei Neu- und Nachveranlagungen der Vermögensteuer bald jedoch eine einheitliche Kursnotierung erfolgt, sind 
auf den 1. Januar 1958 und 1. Januar 1959. von dem folgenden Stichtag an die alten und jungen 
Aktien auch einheitlich mit dem Kurswert der alten 
(StZBI. Berlin 1959 S. 529) Aktien anzusetzen. . 
An das Landesfinanzamt Berlin und die Finanzämter Beispiel: 
x S Die Aktiengesellschaft X hat im Jahre 1957 ihr Ka- 
1. Für die Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1957 hat pital erhöht. Die Kurswerte zum 31. Dezember 1957 
der Bundesminister der Finanzen für Wertpapiere, die betragen für die alten Aktien 218 v.H. und für die 
an der Börse oder im geregelten Freiverkehr gehandelt neuen Aktien 210 v.H. Bei einer Neu- oder Nach- 
werden, auf den Stichtag vom 31. Dezember 1956 ($ 69 veranlagung auf den 1. Januar 1958 ist von den 
Abs.1 BewG) Steuerkurswerte festgesetzt. Diese getrennten Werten auszugehen. Bei einer Neu- oder 
Steuerkurswerte sind im Bundesanzeiger Nr. 204 vom Nachveranlagung auf den 1. Januar 1959 ist, da 
23. Oktober 1957 (StZBl. Bin. 1957 S. 1311) ver- inzwischen eine einheitliche Notierung erfolgt, der 
Ööffentlicht worden. Änderungen und Ergänzungen der Kurswert von 218 v. H. sowohl für die alten als auch 
Steuerkurswerte ergeben sich aus einer Bekannt- für die jungen Aktien maßgebend. 
meChung on BAM Finanzen vom 7. Mai 3 Die als Anlage 1 beigefügte Zusammenstellung ent- 
on Mat 1955 SLZEL ZB 195 ER 049). Nr. 96 vom hält die Kurswerte, die sich nach der unter Ziffer 2 ge- 
- Mai ( - Bin. 1958 S. 642). schilderten Rechtslage auf den Stichtag vom 31. De- 
Die Steuerkurswerte, die auf den 31. Dezember 1956 zember 1957 ergeben. Die als Anlage 2 beigefügte Zu- 
festgesetzt worden sind, gelten grundsätzlich für den sammenstellung enthält die Kurswerte, die zum Stichtag 
ganzen Hauptveranlagungszeitraum 1957. Sie gelten in- 31. Dezember 1958 maßgebend sind. Bei Wertpapieren, 
folgedessen auch für Neu- und Nachveranlagungen für die zum 31. Dezember 1956 bereits ein Steuerkurs- 
auf den 1. Januar 1958 und 1. Januar 1959. Für Wert- wert festgesetzt worden ist, treten die jeweils ange- 
papiere, die erst nach dem 31. Dezember 1956 ausge- gebenen Kurswerte bei Neu- und Nachveranlagungen 
geben worden sind, ist nach 8 69 Abs.2 BewG i.d.F. auf den 1. Januar 1958 .und 1. Januar 1959 an die Stelle 
des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschrif- der Steuerkurswerte, 
ten vom 26. Juli 1957 (GVBl. S. 881; StZBIl. Bln. S. 853) Die in der Zusammenstellung angegebenen Kurswerte 
bei Neu- und Nachveranlagungen auf den 1.Januar sind keine Steuerkurswerte im Sinn des 8 70 Abs.1 
1958 und 1. Januar 1959 der Kurswert vom 31. Dezem- BewG. Sie können deshalb auch nicht in dem nach 
ber des Jahres maßgebend, in dem die Wertpapiere $ 72 BewG vorgesehenen Widerspruchsverfahren ange- 
neu ausgegeben worden sind. Für Wertpapiere, die im fochten werden, Die Zusammenstellung hat lediglich 
Kalenderjahr 1957 neu ausgegeben worden sind, ist dies die Bedeutung einer nachrichtlichen Mitteilung der für 
der 31. Dezember 1957, und für Wertpapiere, die im die Vermögensbesteuerung maßgebenden Kurswerte. 
Kalenderjahr 1958 neu ausgegeben worden sind, der Sofern die Steuerpflichtigen der Bewertung ihrer Wert- 
31. Dezember 1958. papiere keine niedrigeren als die in der Zusammen- 
In gleicher Weise wie die Neuausgabe von Wertpa- stellung aufgeführten Kurswerte zugrunde legen, wer- 
pieren werden nach Abschnitt 29 Abs.2 VStER 1957 den die Wertansätze von den Finanzämtern nicht be- 
auch die Fälle behandelt, in denen eine Kapitalgesell- anstandet werden, Wird der Ansatz eines niedrigeren 
schaft nach dem 31. Dezember 1956 ihr Kapital ge- Wertes gefordert, so muß dies im einzelnen begründet 
ändert hat. Für diese Wertpapiere ist deshalb auch werden. Bei einer ablehnenden Entscheidung des Fi- 
dann, wenn für sie auf den 31. Dezember 1956 Steuer- nanzamts ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegen 
kurse festgesetzt worden sind, bei Neu- und Nachver- die Vermögensteuerveranlagung bzw. gegen die Fest- 
anlagungen jeweils der Kurswert vom 31. Dezember stellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens ge- 
des Jahres. maßgebend, in dem die Kapitaländerung geben, in welcher der beanstandete Wertansatz für das 
durchgeführt worden ist. Bei einer Kapitalerhöhung Wertpapier wirksam geworden ist. 
sind sowohl die alten, wie auch die jungen Aktien mit Berlin W 15, den 13. Juli 1959. 
ihrem jeweiligen Kurs von dem genannten Stichtag Fin III A 3 — S 3260 — 4/59. 
anzusetzen. Wenn an diesem Stichtag für alte und Z S 
junge Aktien noch unterschiedliche Kurse notiert Der Senator für Finanzen 
werden, weil z. B. die jungen Aktien - noch nicht voll Im Auftrage 
dividendenberechtigt sind, so sind diese unterschied- Gloning
	        
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