324 Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.46 17. Juli 1959
Das Finanzgericht schloß sich insoweit dem Finanzamt S.807) und in Übereinstimmung mit den wirtschaftlichen
an, als es zur Ermittlung. des bei der letzten Vermögens- Gegebenheiten in dem von der GmbH erworbenen eigenen
abgabe zur Vermögensteuer festgestellten Vermögens den Anteilen grundsätzlich einen wirtschaftlichen und ver-
Einheitswert des Betriebsvermögens um den Zeitwert der mögensteuerpflichtigen Wert sieht, den die GmbH jederzeit
Vermögensabgabe verminderte. Es gab dagegen der Bfin. realisieren kann, so besteht keine Veranlassung, diesen
insofern Recht, als es den Abzug des Werts der eigenen Wert bei der Ermittlung des Betrages, von dem die 8 v.H.
Anteile ablehnte. Die eigenen Anteile seien, so führt das berechnet werden, außer Ansatz zu lassen. Der Senat kann
Finanzgericht aus, im Einheitswert des. Betriebsvermögens sich deshalb den Ausführungen in Abschnitt 48 Abs.1
und damit auch in dem für die Vermögensteuer festgestell- KStR 1955, wonach der auf die eigenen Anteile entfallende
ten Vermögen berücksichtigt. Sie stellten ein Wirtschafts- Teil des Vermögens nach dem für den Fall der Auflösung
gut dar, das sich auch realisieren lasse. der GmbH vereinbarten Verteilungsschlüssel ermittelt und
Der dem Verfahren beigetretene Bundesminister der Fi- vom Vermögen abgezogen werden soll, nicht anschließen.
nanzen vertrat unter Hinweis auf Abschnitt 48 Abs.1 der en: in de j X =
EEE SC Halt eUnr Fir ntnien. (KStR) 1955 die gleiche ber 1056 N ESEL. 1000 11 8 20120) Cat Un der
ulfassung wie das Hinanzamt. Einheitswert des Betriebsvermögens zur Ermittlung des bei
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanz- der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer festgestellten
amts ist unbegründet. Die Rb. der Bfin. führt zur Aufhebung Vermögens um den Zeitwert der Vermögensabgabe zu kür-
der Vorentscheidung. zen ist. Er sieht bei erneuter Prüfung keine Veranlassung,
Hinsichtlich der Behandlung der eigenen Anteile der Bfin. diese Auffassung aufzugeben.
ist die Auffassung des Finanzgerichts zutreffend: Die eige- Die Vorentscheidung muß aber aus einem anderen Grund
nen Anteile einer GmbH sind ein bewertungsfähiges Wirt- aufgehoben werden. Die Vorinstanzen gingen von dem Ein-
schaftsgut, wenn sie jederzeit veräußert werden können. Sie heitswert des Betriebsvermögens vom 1. Januar 1953 aus.
unterliegen deshalb auch der Vermögensteuer. Richtig ist, Aus den Akten ergibt sich, daß der auf den 1. Januar 1956
daß bei einer Liquidation ein Wert für die eigenen Anteile fortgeschriebene Einheitswert höher ist. Die Ausführungen
nicht angesetzt werden kann, Bei der steuerlichen Beurtei- ;n Apschnitt 48 Abs. 1 letzter Satz KStR 1955, die sich auf
lung muß aber, solange die Liquidation nicht beschlossen g;e Entscheidung des Reichsfinanzhofs I A 14/27 vom 8. Fe-
N UHORUNE SUCECERBCN EEE TFosune Men 9 bruar 1927, RStBl.1927 S.86, stützen, sind zutreffend. Es
N ee e ‚5 7 ist der Einheitswert des Betriebsvermögens auf den Stich-
Eungsfähigen Ausschüttungen weder vor dem steuerpfiich. 28 2USTunde zu legen, der dem Schluß des Veranlagungs-
tigen Vermögen noch von dem Einheitswert des Betriebs- Fällt. Der eetotellung. aur Sen “1. Januar 1956 (Fest.
N ED de SE SEN m der DECO HtunE es stellungszeitpunkt) war im vorliegenden Falle gemäß 863
Ertrages dienenden tatsächlichen, allerdings nach den Vor- a N ARTS DL IHCR _
schriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Vermögen ;st deshalb bei der Berechnung nach 819 Abs. 3 KStG 1955
berechnet werden sollen. Wenn das Vermögensteuerrecht nicht von der Einheitsbewertung auf den 1.Januar 1953
der feststehenden Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sondern auf den 1. Januar 1956 auszugehen. )
entsprechend (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs III 166/41
vom 28. Juli 1943, Reichssteuerblatt — RStBl. — 1943 2) StZEI. Bln. 1959 S. 489.
Lohnsteuer Es erkannte demgemäß den vom Bg. hierfür geltend ge-
Urteil des BFH vom 5. April 1957 — VI 177/56 UM. N UROTE ne De Ne 1 N OUDE 0 85 LO He als Km
a gewöhnliche Belastung gemä an. Hinsichtlic
; (StZBi. Berlin 1959 8. 524) der Kosten der Hochzeitsfeier verneinte es dagegen das
Aufwendungen für Hausrat, den ein Steuerpflichtiger an- Vorliegen einer derartigen Verpflichtung und bestätigte
läßlich der Verheiratung seines Sohnes für dessen Wohnung insoweit die Ablehnung in der Einspruchsentscheidung.
EA N Ora grundsätzlich nicht nach $ 33 EStG be- nor Vorsteher des Finanzamts trägt zur Begründung
ERS CHUEE WOrden. seiner Rechtsbeschwerde (Rb.) vor: Eine Rechtspflicht zur
LStDV 1955 8 25. Aussteuergewährung bestehe nur gegenüber einer Tochter,
Streitig ist, ob die Aufwendungen eines Vaters für die nicht aber gegenüber einem. Sohn. Gegenüber einem Sohn
Ausstattung seines Sohnes mit Hausratsgegenständen bei Seien die Eltern nur zu einer dem Stande des Vaters ent-
dessen Eheschließung eine ‚außergewöhnliche Belastung Sprechenden Berufsausbildung verpflichtet. Wenn sich die
gemäß 8 33 des Einkommensteuergesetzes — EStG — Eltern an der Einrichtung des Hausstandes eines Sohnes
(8 25 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung — LStDV beteiligten, so handle es sich entweder um die Vorweg-
—) darstellen. nahme einer Erbregelung oder um eine freiwillige Lei-
Der Sohn des Beschwerdegegners (Bg.) hat 1953 seine Stung, nicht aber um eine Verpflichtung im Sinne des
Berufsausbildung als Ingenieur beendet nd 1955 eine Frau 5 33 EStG ($ 25 LStDV). Der Bg., der seinem Sohn die
geheiratet, die zu den Vertriebenen nach dem Bundesver- Berufsausbildung als Ingenieur ermöglicht habe, sei daher
triebenengesetz gehört. nicht zur Übernahme von Kosten der Einrichtung des
Der Be, der ebenfalls Vertriebener ist, hatte im Jahre Haushalts seines Sohnes verpflichtet gewesen. Daran än-
1955 al K isoberinspekt in Gehalt , 9252 DM. E dere auch die Vermögenslosigkeit der Schwiegertochter
As re SON HSPOkKLOr ein Gehalt von . U ynd ihrer Eltern nichts. Die zu diesem Zweck gemachten
wendete wegen der Vermögenslosigkeit seiner Schwieger- Aufwendungen des Bg. seien freiwillig erfolgt und könnten
tochter und deren Mutter für die Anschaffung von Haus- daher nicht gemäß 8 33 EStG ($ 25 LStDV). berücksichtigt
ratsgegenständen, Wäsche usw. für den Haushalt seines Een ä
Sohnes anläßlich der Eheschließung 1361,75 DM auf werden. Hilfsweise werde mangelnde Sachaufklärung ge-
Außerdem trug er die Kosten der Hochzeitsfeier mit van, denn das Kinanzgerichr habe‘ die U SOIICHSVET!
378 DM. Das rigantamt erkannte diese Aufwendungen hältnisse des Sohnes des Bg. nicht ermittelt und nicht
des Be. nicht als außergewöhnliche Belastung an und Eeprü 90 dieser ra ee Ser EI uSPaLSSEKeN-
lehnte die Eintragung eines Freibetrags gemäß 8 25 LStDV Stände nicht Selbst in Sr BE BEWSSEN Are,
auf der Lohnsteuerkarte für 1955 ab. Der Einspruch des Die Rb. ist begründet.
Bg. wurde in diesem Punkt als unbegründet zurückge- Aufwendungen der Steuerpflichtigen sind gemäß 8 33
wiesen. EStG 1955 zu berücksichtigen, wenn sie zwangsläufig und
Die Berufung des Bg. hatte Erfolg hinsichtlich der Auf- außergewöhnlich sind. Die Zwangsläufigkeit ist hinsicht-
wendungen für die Anschaffung von Hausrat und Wäsche. lich der am vorliegenden Fall streitigen Aufwendungen
Das Finanzgericht bejahte für diese Aufwendungen mit des Bg. zu verneinen. “Zuwendungen, wie sie der Bg.
Rücksicht auf die Vermögenslosigkeit der Schwiegertochter Seinem Sohn anläßlich der Eheschließung zur Einrichtung
und ihrer Mutter die sittliche Verpflichtung des Bg., zur satte A E EEE SE AUSH Des Sn
Einrichtung des Hausstandes seines Sohnes beizutragen. hach $ 1620 BGB kein Rechtsanspruch. Der Be. war also
ı) BStBl. 1957 III S. 196. nach bürgerlichem Recht nicht zu diesen Aufwendungen