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Volume Nummer 46, 17. Juli 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang XNr.46 17. Juli 1959 u23 
Einkommensteuer verhältnis immer unter Berücksichtigung eines Werbungs- 
% PA kostenpauschbetrags von 312 DM zu ermitteln seien. Daß 
— 1 
Urteil des BEH vom 3, April 1959 N. 320/57 U), bei der Ermittlung der Arbeitseinkünfte aus dem ersten 
(StZBI. Berlin 1959 S. 523) Arbeitsverhältnis der Abzug des Pauschbetrags nicht in 
M . x . Klde Betracht komme, sei in keiner Vorschrift angeordnet. Die 
EEE a EEE SC Auffassung der Vorinstanzen, daß der Werbungskosten- 
Pauschbetrag gemäß 8 9a Ziff.1 EStG 1058 nicht über- Pauschbetrag nur bei dem zweiten Arbeitsverhältnis zum 
steigen, wird bei der Veranlagung der Werbungskosten- 7 kommen könne, entbehre daher der Rechtsgrund- 
pauschbetrag nur einmal berücksichtigt. BE: HE 
EStG 1955 8 9a Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene 
Ü Rechtsbeschwerde i icht begründet. 
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer (Bf), der Amar werde st nl 8 . 
Jahre 1955 als Studienrat ein Gehalt von 10 222 DM und als %$ 9a Ziff.1 EStG 1955 bestimmt, daß von den Einnah- 
Heimleiter eines Internats ein solches von 1792 DM hatte, Men aus nichtselbständiger Arbeit ein Werbungskosten- 
der Werbungskostenpauschbetrag gemäß 8 9a des Ein- Pauschbetrag von 312 DM bei der Einkommensteuerver- 
kommensteuergesetzes (EStG) 1955 zweimal zusteht. Das anlagung eines ‘Arbeitnehmers abzuziehen ist, sofern 
Finanzamt hat bei der nach 8 46 Abs.1 Ziff.3 EStG 1955 Nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden. 
durchgeführten Einkommensteuerveranlagung den Pausch- Diese Vorschrift, deren Auslegung für die Entscheidung 
betrag nur einmal berücksichtigt. Der. Einspruch wurde als des vorliegenden Rechtsstreits allein maßgebend ist, ordnet 
unbegründet zurückgewiesen. Auch die Berufung hatte in- den Abzug des Werbungskostenpauschbetrags von den 
soweit keinen Erfolg. „Einnahmen“ aus nichtselbständiger. Arbeit an. Hierunter 
: : Kant WEN x kann nur der Gesamtbetrag der Einnahmen eines Steuer- 
HE N SO0ONl N ACH de _- Een pflichtigen verstanden werden, die er im Rahmen dieser 
nach dem Sinn des 8 9a EStG: 1955 der Werbungskosten- Einkunftsart in einem Veranlagungszeitraum gehabt hat. 
; N ; z Da jeder Steuerpflichtige nur einen Gesamtbetrag von 
pauschsatz nur einmal zu. gewähren sei, wenn ein Steuer- N. ; Hana ; 
pflichtiger aus mehreren Arbeitsverhältnissen Bezüge habe. a DZ N DAT t Arbeit U ENGEN 
Das ergebe sich auch aus $ 14 der Lohnsteuer-Durchfüh- OT ei ; et cs Werbungs. SO ASS WALD 095. de 
rungsverordnung (LStDV) 1955. Aus $ 46 Abs.l Ziff. 3 und 0°) nme im Betracht. N NOT EEE RUN 
Abs. 2 Ziff.2 EStG 1955 sei nicht zu entnehmen, daß in 5790, 106tC+ 1999 in dem gleichen Sinne auslegt, entspric 
diesen Fällen der Pauschbetrag von dem gleichen Steuer- aher dem geltenden Recht, 
pflichtigen mehrfach beansprucht werden könne. Diese Vor- . Aus $ 46 EStG 1955, der Bestimmungen darüber ent- 
schrift sehe nur vor, daß bei mehreren Dienstverhältnissen hält, wann ein Arbeitnehmer zur Einkommensteuer zu 
der Pauschbetrag jeweils bei den niedrigsten Lohneinkünf- veranlagen ist, kann für die Auslegung des ganz andere 
ten abzuziehen sei, weil sich dies für die Steuerpflichtigen Fragen betreffenden $ 9a EStG 1955 nichts hergeleitet 
am günstigsten auswirke; denn nach 8 46 Abs.2 Ziff.2 werden. Das gleiche gilt für die zur Auslegung des 8 46 
EStG 1955 werde ein Steuerpflichtiger nicht veranlagt, Abs.1 Ziff.3 EStG 1955 ergangenen Verwaltungsanwei- 
wenn der Lohn aus dem zweiten Arbeitsverhältnis 912 DM sungen in Abschn. 214 ff. EStR 1955. 
im Jahre nicht übersteige. Abschn. 215 Abs.2 der Ein- Für die. Auffassun 
: a ; : - g, daß der Werbungskostenpausch- 
Eee a are a0 thin 46805 botrag bei jedem Arbeitnehmer nur einmal su berick. 
EStR 1955 nicht in Widerspruch. Bei der Einkommensteuer- Kür Een N EHE EN U 5 a N U 1005 
Ma TR OTEE EHE DICHT ECT ETOT URN weitere Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers bindend 
(EStDV) 1955 nicht durchzuführen. Er komme nur in Be- 00, 'inzurechnung von 115 DM monatlich zum Arbeits. 
fracht. ‚wenn die Einnahmen aus dem Zweiten. oder. dem lohn vorschreibt. Dadurch soll unter anderem auch eine 
weiteren Dienstverhältnis 1 612 DM nicht erreichten. Der trans N EEE, oe N BAM DT 
en ES aber für seine Tätigkeit als Heimleiter 1792 DM ‚7 7mittelbare Bedeutung nur für das Lohnsteuerverfahren. 
SPAN 7 Sie läßt aber erkennen, daß ein doppelter Abzug des 
‚Der Bf. rügt Verletzung der 88 9a und 46 Abs.1 Ziff.3 Pauschbetrags nicht gewollt ist. 
EStG 1955. Er vertritt die Auffassung, daß der in $ 9a n ns Kaas en 7 
EStG 1955 vorgesehene Pauschbetrag von 312DM bei ‚Die mehrfache Berücksichtigung wäre auch ‚sachlich 
jedem von mehreren Dienstverhältnissen eines Steuer- nicht gerechtfertigt. Der Werbungskostenpauschbetrag 
pflichtigen abzuziehen sei, wenn keine höheren Werbungs- gemäß 8 9a Ziff. 1 EStG 1955 soll die im allgemeinen an- 
kosten geltend gemacht werden. Dies ergebe sich aus dem fallenden kleineren Werbungskosten abgelten. Er dient 
Wortlaut des & 9a EStG 1955. Die von der früheren Rege- daher der Arbeitsvereinfachung sowohl bei den Steuer- 
lung in $ 14 EStDV 1953 abweichende Fassung dieser pflichtigen als auch bei den Behörden der Finanzverwal- 
Vorschrift stimme mit & 46 Abs.1 Ziff. 3 EStG 1955 über- ‘uns. Haben Arbeitnehmer höhere Werbungskosten, So 
ein. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen entstehe aus.einer Müssen diese besonders geltend gemacht werden. Wenn 
Mehrheit von‘ Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit °inem Arbeitnehmer Bezüge aus mehreren Arbeitsverhält- 
ein Gesamtbetrag dieser Einkünfte. Der Gesetzgeber habe Nissen zufließen, könnte durch die mehrfache Berücksich- 
in 8 9a EStG 1955 hinsichtlich des Abzugs des Werbungs- tigung des Werbungskostenpauschales eine nicht gerecht- 
kostenpauschbetrags keine Begrenzung eingeführt. Daß fertigte steuerliche Begünstigung dieser Steuerpflichtigen 
eine solche nicht gewollt sei, ergebe sich auch aus 870 ©ntstehen. Die Vorentscheidung, die eine doppelte Be- 
EStDV 1955. Die Finanzverwaltung habe in den rücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags abge- 
Abschn. 215 bis 219. EStR 1955 daraus auch richtig ge- lehnt hat, entspricht daher sowohl dem Wortlaut als auch 
x ; nkü d it Arbeits- dem Sinn des geltenden Rechts. Das Finanzgericht ‚hat 
SEM08SeN. daß - die: Finkünkte: Aus dem. zweiten * auch mit zutreffender Begründung‘ die Vornahme eines 
1) BStBl. 1959 III S. 220. Härteausgleichs gemäß 8 70 EStDV 1955 abgelehnt. 
; Körperschaftsteuer Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist eine GmbH. Streitig 
Urteil des BFH vom 3. Februar 1959 — I 88/58 UM. ist die Berechnung der berücksichtigungsfähigen Aus- 
(StZBI. Berlin 1959 8. 523) schüttungen für den mit dem Wirtschaftsjahr 1955 über- 
Gm RUE DER Veshs einstimmenden Veranlagungszeitraum 1955. Das Finanzamt 
1, SET En Ange HCHde EEE NEE ist der Auffassung, daß zur Berechnung des Höchstbetrags 
gung zur Vermögensteuer festgestellte Vermögen darf der berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen nach 819 
um den in 4} enthaltenen Wert der eigenen. Anteile Abs. 3: des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1955 der 
nicht gekürzt werden ; Einheitswert des Betriebsvermögens um den Zeitwert der 
8 n ne . Vermögensabgabe und um den im Einheitswert enthaltenen 
2. Zur Frage, welcher Bewertungsstichtag maßgebend ist. Ansatz der eigenen Anteile gekürzt werden müsse. Dem- 
KStG 1955 8 19 Abs. 3 Satz 2; KStR 1955 Abschn. 48 Abs.1. gegenüber hält die Bfin. den ungekürzten Einheitswert des 
1) BStBl. 1959 III S. 139 Betriebsvermögens für maßgebend. 
F—
	        
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