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Volume Nummer 42, 25. Juni 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,1 (Public Domain)

4E_ Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang XNr.42 25. Juni 1959 
(BGBl. I S. 268) 2. wenn einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalge- 
Verordnung sellschaft, einem unbeschränkt steuerpflichtigen Ver- 
zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag sicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder einem Be- 
(Kapitalertragsteuer) — Kapitalertragsteuer- trieb einer inländischen Körperschaft des öffentlichen 
Durchführungsverordnung (KapStDV) — Rechts Kapitalerträge aus Aktien, Kuxen oder An- 
in der Fassung vom 20. Mai 1959. teilen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapital- 
aa n n gesellschaft zufließen und der Gläubiger nachweislich 
I. Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge seit Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem ihm der Ka- 
8.1 pitalertrag zufließt, ununterbrochen an dem Grund- 
Sa A 2 oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft mindestens 
N Atzugephichtige Kapitalerträge zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist ($ 9 Abs.l 
(1) Die inländischen Kapitalerträge, die in 8 43 Abs.l und 2 des Körperschaftsteuergesetzes). Der Steuer- 
und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom abzug darf hier jedoch nur bei den Kapitalerträgen 
23. September 1958 (Bundesgesetzbl.I S.672)% — HEin- unterbleiben, die aus Anteilen herrühren, die dem 
kommensteuergesetz — bezeichnet sind, unterliegen dem Gläubiger nachweislich ununterbrochen seit Beginn des 
Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer). nach Satz 1 maßgebenden Wirtschaftsjahrs gehört 
(2). Zu den Kapitalerträgen, die in 8 43 Abs.1 Ziff.1 haben. 
des Einkommensteuergesetzes bezeichnet sind, gehören auch . ‘ ; 
Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der « a et 5 LE Te en En 
festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschafts- r ind a CS ind 5 bä a rn  B £ > ? 
anteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die SCHIEN UM  ernf 2 Ati nal Qu De N Datlen an 
sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuld- DE steuerp ch ec SE an en Ka. 
ners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, soweit 9iemen, Von den auf diese a 
ie nicht unter 8 43 Abs-1 Zifl.S oder Ziff. 5 des Einkom- Pilälerträgen ist indessen der SIeNSrADZUE VOM Kapital 
mensteuergesetzes fallen ertrag insoweit vorzunehmen, als diese Kapitalerträge bei 
® den ausschüttenden Kapitalgesellschaften berücksichti- 
Beispiel für Zusatzverzinsung: gungsfähige Ausschüttungen im Sinne des 8 19 Abs.3 
Die Anleihebedingungen einer Aktiengesellschaft ent- Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind ($ 9 Abs. 4 des 
halten folgende Bestimmungen: Körperschaftsteuergesetzes). 
Die Teilschuldverschreibungen sind vom 1. Januar 1953 
an mit jährlich 6 vom Hundert zu verzinsen. Wenn 82a 
auf die Aktien des Unternehmens ein Gewinnanteil 
(Dividende) von mehr als 10 vom Hundert verteilt für die Ole Deu im Binne 
wird, erhöht sich die Verzinsung der Teilschuldver- ; , 
schreibungen für das betreffende Geschäftsjahr um des & 9 Abs. 4 Satz 2 des Körperschaftsteuerseselzes 
1% vom Hundert für jedes Mehrprozent Gewinnanteil (1) Für Kapitalerträge, die bei der ausschüttenden Ka- 
(Dividende). pitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für Wirtschafts- 
(3) Zu den Gewinnobligationen gehören nicht solche jahre darstellen, die vor dem 1. Januar 1955 enden, ist die 
Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vor- Kapitalertragsteuer im Sinne des $ 2 Abs.2 Satz 2 nicht 
übergehend herabgesetzt und gleichzeitig. eine von. dem % erheben, 
jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige (2) Die. Kapitalerträge, die bei der ausschüttenden Ka- 
Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zins- pitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für ihr vom Ka- 
fußes festgelegt worden ist. lenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr 1954/1955 dar- 
Beispiel: stellen, ee ar der Zn im Sinne N OO 
: z z $ 2 Abs. atz 2 nur mit dem Teil, der bei der ausschüt- 
Ten SLUB ET ach der ATI SOSURE NASEN 8 vum tenden Kapitalgesellschaft dem Verhältnis der auf das 
Hundert b eträet für die Zeit vom 1. Januar 1953 bie Kalenderjahr 1955 entfallenden Umsätze des. Wirtschafts- 
31. Dezember 1961 auf 4 vom Hunde rt mit folgender jahrs 1954/1955 zu den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr 
Einschränkun g herabgesetzt: erzielten Umsätzen (8 5 Abs.2 Satz 2 des Körperschaft- 
. n steuergesetzes) entspricht. 
Wenn auf die Aktien des Unternehmens in einem Ge- . . in m 
schäftsjahr ein Gewinnanteil (Dividende) von mehr (3) Gewinnausschüttungen gelten als für das Wirt- 
als 8 vom Hundert verteilt wird, erhöht sich der Zins- Schaftsjahr vorgenommen, auf dessen Gewinn sich der 
fuß der Teilschuldverschreibungen um % vom Hundert Gewinnverteilungsbeschluß bezieht. 
für jedes Mehrprozent Gewinnanteil (Dividende) bis 
zum Höchstbetrag von 6 vom Hundert. $2b 
(4) SteuerabZugspflichtige Kapitalerträge sind auch be- 
sondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in Absatz 1 Apstangnu ae vom Steuerabzug 
bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt ..(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des $ 43 Abs.1 Ziff. 1 
werden. Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen ge- des Einkommensteuergesetzes wird vom Steuerabzug vom 
hören z.B. Gewährung von Freianteilen, Genußscheinen, Kapitalertrag abgesehen, wenn der Gläubiger unbeschränkt 
Sachleistungen, Bonus und ähnliches. Bestehen die Kapital- einkommensteuerpflichtig ist und dem Schuldner oder der 
erträge nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen Mittel- die Kapitalerträge auszahlenden Stelle eine Bescheinigung 
preisen des Verbrauchsorts anzusetzen ($ 8 Abs. 2 des Ein- des Finanzamts nach der Anlage vorlegt. In diesem Fall 
kommensteuergesetzes). sind die Kapitalerträge dem Gläubiger ohne Abzug der 
(5) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, wenn Kapitalertragsteuer auszuzahlen, 
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im In- (2) Das für den Wohnsitz des Gläubigers zuständige 
Jand hat. Finanzamt erteilt dem Gläubiger auf Antrag eine Beschei- 
(6) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn nigung nach der Anlage, wenn anzunehmen ist, daß für 
die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus den Gläubiger eine Veranlagung zur Einkommensteuer für 
Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selb- die Kalenderjahre, für welche die Bescheinigung gelten 
ständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung Soll, nicht oder nur auf Antrag durchzuführen sein wird 
gehören. oder nicht zur Festsetzung einer Steuer führen wird. Die 
- nn Geltungsdauer der Bescheinigung soll drei Jahre nicht 
XI. Befreiung von der Kapitalertragsteuer übersteigen und am Schluß eines Kalenderjahrs enden. 
$ 2 (3) Das Finanzamt hat die Bescheinigung vor Ablauf 
Befreiungen ihrer Geltungsdauer zurückzufordern, wenn Tatsachen be- 
(1) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, a a. en N | N En voraussichtlich 
1. wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge iM |9yon sein wird. Im Falle des Wi OMMENSIEHET ZU voran 
. ; za elei : gen sein wird. Im Falle des Widerrufs hat der Gläubiger 
Zeitpunkt des Zufließens die gleiche Person sind, dem Finanzamt die Bescheinigung unverzüglich zurückzu- 
*) GVBl. S. 993. geben. 
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