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Volume Nummer 38, 5. Juni 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 9.Jahrgang Nr.38 5. Juni 1959 461 
Der Senat hat der ab 1955 geltenden Rechtslage, nach der der in $ 20 Abs.2 Ziff.2 LStDV 1955 verwendete Begriff 
Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Wohnung kein rechtlicher, sondern ein tatsächlicher 
bis zu einer Entfernung von 40 km ohne Prüfung. der Not- Begriff ist. Tatsächlich hat der Bf. sowohl am Familien- 
wendigkeit dieser Aufwendungen anzuerkennen sind (vgl. wohnort als auch am Arbeitsort eine Wohnung. Weder aus 
Urteil VI 33/58 U vom 16. Mai 1958, BStBl. 1958 III S. 3039”), dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Vorschriften über die 
in der oben schon zitierten Entscheidung VI 135/56 U vom Anerkennung von Werbungskosten für Fahrten zwischen 
23. August 1957 Rechnung getragen. In diesem Urteil wurde Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich, daß beim Vorhan- 
ausgesprochen, daß bei einem Arbeitnehmer, der aus nicht densein mehrerer Wohnungen von vornherein nur eine be- 
zwingenden Gründen einen doppelten Haushalt führt, die stimmte Wohnung als Wohnung im Sinne von $ 20 Abs.2 
hierdurch entstehenden Mehrkosten bis zu dem Betrage als Ziff. 2 LStDV 1955 anzusehen ist. Allerdings widerspräche 
Werbungskosten berücksichtigt werden können, der bei es dem Sinn der genannten Vorschriften, wennn man — wie 
täglicher Heimfahrt mit dem üblichen öffentlichen  Ver- der Bf. es beantragt — für die gleiche Zeit mehrere Woh- 
kehrsmittel bis zu einer Entfernung von 40 km aufgewendet nungen nebeneinander als Ausgangspunkt für die Fahrten 
werden müßte. Hierzu hat der Senat ergänzend im Urteil zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkennen würde. 
VI 204/56 U vom 23. August 1957 (BStBl. 1957 III S.362, Es muß aber dem Steuerpflichtigen überlassen bleiben, 
Slg. Bd..65 S. 342%) entschieden, daß einem solchen Steuer- welche von mehreren Wohnungen er als Ausgangspunkt für 
A wenn er N UEahL ES Fahrten zum Familien- seine Fahrten zur Arbeitsstätte bestimmen will. Daraus 
wohnsitz das eigene Kraftfahrzeug verwendet, nur ent- ergibt sich, daß ein Arbeitnehmer, der aus nicht zwingenden 
weder Werbungskosten nach den Grundsätzen des oben Gründen einen doppelten Haushalt führt, wählen an. ob 
angeführten Urteils VI 135/56 U: oder Werbungskosten im er die Anerkennung von Werbungskosten nach den Grund- 
Rahmen des 8 20 Abs.2 Ziff.2 LStDV 1955 für die tat- sätzen der Entscheidung VI 135/56 U beantragen will, ob er 
sächlichen Heimfahrten anerkannt werden können. nur die tatsächlichen Fahrten zwischen Familienwohnung 
Der Streitfall unterscheidet sich von den in den angeführ- den Be Et $ 20 Abs. Den 2 LSUDV 
ten. Urteilen entschiedenen Fällen dadurch, daß dem Bf. für die N Sahrten cn I er 4  Vohnr die ea 
auch noch durch die Fahrten von der zweiten Wohnung am Zur Arbeits ALT vor Rah Zw des 0 Ab 2 Zi ze TE TSTD\ 
Arbeitsort zur Arbeitsstätte Kosten entstanden sind. Es 1955 al Worb e SE nn bei “ an : Se Men Y 
kann der Vorentscheidung darin nicht gefolgt werden, daß AS: WETDUNESKOSIEH DSTUC sichtigt haben will. Dabei 
nur diese Kosten als Werbungskosten in Betracht kommen. A DEN u ekrenn Ce Se a 
Zutreffend hat das Finanzgericht darauf hingewiesen, daß übersehen kann, vorbehalten bleiben, das Wahlrecht end- 
. gültig erst im Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Ver- 
2) Hinweis StZBl. Bln. 1957 S. 1374. anlagung auszuüben. Unter diesen Gesichtspunkten ist der 
3) StZBl. Bln. 1959 S. 11. Streitfall noch nicht spruchreif. 
Umsatzsteuer handele, der steuerrechtlich gesondert für sich zu betrach- 
& : zn ten sei und eine Kreditgewährung gegen Entgelt darstelle, 
Urteil des BFH vom 18. Dezember 1958 — V 128/57 U, kann nicht zugestimmt werden. Nach der ständigen Recht- 
(StZBIl. Berlin 1959 S. 461) sprechung des Senats kommt für die umsatzsteuerrecht- 
ne a „liche Beurteilung "eines Umsatzgeschäftes allein dessen 
Zahlt der Werbungsmittler vorzeitig an den Verleger für gesamter wirtschaftlicher Inhalt in Betracht. Im Streitfalle 
die Aufnahme von Anzeigen in dessen Zeitschrift und erhält ;st deshalb zu prüfen, ob die von der Bfin. geleisteten vor- 
er hierfür vom Verleger einen Skonto, so stellt der Skonto „eitigen Zahlungen ihrem wirtschaftlichen Kern nach Hin- 
nicht das Entgelt für eine Kreditgewährung des Werbungs- gabe von Kapital zur Nutzung (Kreditgewährung) oder 
mittlers an den Verleger dar. Der Skonto vermindert das ejne andere Leistung darstellen. Das erfordert ein Eingehen 
Entgelt, das der Werbungsmittler an den Verleger zu leisten auf das zwischen dem Werbungsmittler und dem Verleger 
hat. bestehende Verhältnis. 
UStG 8 4 Ziff. 8; UStDB 1938 $ 48 Abs. 1 Satz 1. ; Nach 8 7 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchfüh- 
Die Beschwerdeführerin (Bfin.), eine GmbH, ist Wer- Der nes NE en EEE Ran 0a Es 
bungsmittler im Sinne des 8 7 Abs. 2 der Zweiten Verord- °°r 1S erbungsmiftier, wer erscohen OuCcr GeseP- 
nung zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswer- Schaften, die Werbung für andere durchführen, Werbeauf- 
bung vom 27. Oktober 1933 (Reichsgesetzblatt 1933 Teil I träge für andere im eigenen Namen und für eigene 
8.791). Auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit den Rechnung erteilt. Hiernach unterscheidet sich der Werbungs- 
Verlegern verschiedener Zeitschriften und Zeitungen erteilt Mittler sowohl vom Vermittler (Agenten), der im fremden 
sie diesen Aufträge zur Aufnahme von Anzeigen ihrer Namen, nämlich dem seines Geschäftsherrn, auftritt, als 
Kunden in den Zeitschriften. Die Bfin. und die Verleger %Uch vom Treuhänder, der zwar im eigenen Namen, aber 
teilen sich vereinbarungsgemäß in den festgesetzten Brutto- iM fremden Interesse handelt. Zutreffend weist der Be- 
anzeigenpreis nach einem bestimmten prozentualen Ver- Schwerdegegner darauf hin, daß aus der für Werbungs- 
hältnis. Die Abrechnung mit den Verlegern geschieht in der Mittler in $ 48 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum 
Weise, daß die Bfin. den Verlegern aus den Entgelten, die A COS die Ver STONE 
sie von ihren Kunden erhalten hat, den auf die Verleger LE er len die: VOrmIVuNES- 
treffenden und von ihnen der Bfin. in Rechnung gestellten gebühr zu versteuern hat, nicht Schlüsse dahin gezogen 
Anteil entrichtet. Es kommt jedoch auch öfter vor, daß die Werden können, daß der Werbungsmittler schlechthin als 
Bfin. die Anteile der Verleger an diese bezahlt, bevor sie von Agent anzusprechen sei. $ 48 Abs.1 a. a. O. regelt nur den 
ihren Kunden das Entgelt erhalten hat, und zwar geschieht Maßstab der Besteuerung, sagt aber nichts über die recht- 
dies in Pauschalbeträgen unter Zusammenfassung der lau- liche Stellung des Mittlers, Wie diese zivil- oder handels- 
fenden Engagements. Für diese vorzeitigen Zahlungen wird "echtlich letzten Endes einzureihen ist, kann dahingestellt 
ihr von den Verlegern ein Skonto von 2 v. H. gewährt. bleiben. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des 
Streitig ist“ Ob die im Jahre 1950 erhalte Skont streitigen Vorganges.ist allein entscheidend, ob und zu 
et 5 act Hichtie and. 3 altenen SXONLO- welchem Leistungsaustausch das Verhältnis des Werbungs- 
eträge umsatzsteuerpflichtig sind. Finanzamt und FinanZz- ‚ittlers zu dem Verleger führt. In dieser Hinsicht ist fest- 
gericht haben die Steuerpflicht bejaht, Die Bfin, macht mit „stellen, daß der Werbungsmittler, da er dem Verleger im 
der Rechtsbeschwerde (Rb.) — wie schon in den Vor- eigenen Namen und für eigene Rechnung Werbeaufträge 
instanzen — geltend, daß es sich bei dem Skonto um daS ‚einer Kunden erteilt, im unmittelbaren Leistungsaustausch 
Entgelt für eine Kreditgewährung der Bfin. an den Verleger „. gem Verleger steht, indem der Verleger durch die Auf- 
handele, das nach $ 4 Ziff.8 des UmsatzsteuergesetzeS „ahme der Anzeige in der Zeitschrift oder Zeitung den ihm 
(UStG) 1934 umsatzsteuerfrei sei, vom Werbungsmittler erteilten Auftrag erfüllt und der 
Die Rb. kann keinen Erfolg haben. Werbungsmittler hierfür dem Verleger ein Entgelt ent- 
Der Auffassung der Bfin., daß es sich bei den vorzeitigen richtet. Die Zahlungen, die die Bfin. aus den von ihr ver- 
Zahlungen und dem gewährten Skonto um einen: Vorgang einnahmten Entgelten an. die Verleger abführt, sind sonach 
Entgelte für die von den Verlegern an die Bfin. durch die 
1) BStBl. 1959 IIT S. 65. Anzeigeaufnahme bewirkten Leistungen.
	        
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