Steuer- und Zollblatt für Berlin 9.Jahrgang Nr.38 5. Juni 1959 +99
D. Rechtsprechung
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Einheitsbewertung keine Rede sein könne. Durchbrochen werde lediglich der
w Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes für die
Urteil des BEH vom 24, Oktober 1058 — IT 155/58 6. Bundesrepublik Deutschland (GG). Hinsichtlich des Lasten-
(StZBI. Berlin 1959 S. 459) ausgleichs seien beide Bf. als zusammen veranlagte Ehe-
N - . T n gatten nicht unerheblich im Nachteil gegenüber getrennt
L. Die Frage, ob ein Betriebsgrundstück gegeben ist und veranlagten Ehegatten. Bei der Bewertung ihres Grund-
zu welchem gewerblichen Betrieb es in diesem Falle ge- stücks dürften sie nicht anders behandelt werden als
hört, ist in dem Verfahren über die Einheitsbewertung qgauernd getrennt lebende Ehegatten. Den Begriff der wirt-
des Betriebsgrundstücks auszutragen. schaftlichen Einheit bestimme $ 2 BewG. Das Merkmal des
Ein Grundstück, das Ehegatten gemeinschaftlich gehört Eigentums in dieser Vorschrift sei bewußt für die Bewer-
und zu mehr als der Hälfte seines Werts dem gewerb- tung des Betriebsvermögens nach $ 54 BewG übernommen
lichen Betrieb des Ehemannes dient, ist, wenn das Ver- Worden. Ob die Voraussetzungen des $ 57 Abs.2 BewG
mögen. der Ehegatten zusammenzurechnen ist. (8 75 — Verwendung des Grundstücks zu mehr als der Hälfte
Abs. 1 in Verbindung mit 8 24 Ziff. L BewG), Betriebs- Secines Werts für gewerbliche Zwecke — erfüllt seien, sei
grundstück und dem gewerblichen Betrieb des Ehe- den Bf. zweifelhaft, habe aber nur nebensächliche Be-
mannes zuzurechnen. deutung.
„824 Ziff. L BewG verstößt nicht gegen das Grundgesetz Die Rb: Kann Keinen Erfolg haben,
für die Bundesrepublik Deutschland und ist daher rechts- T.
gültig. ; ES Am
] . Zur Feststellung eines Einheitswerts für einen Betrieb,
En UT AD 8.1; A085 216 Abs. 1 Ziff. 1; BewG 88 24 ein Grundstück, ein Betriebsgrundstück oder eine Gewerbe-
u berechtigung. gehört auch die Entscheidung darüber, wie
Die beschwerdeführenden Eheleute haben im Jahre 1939 weit die betreffende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit)
das Grundstück .......... käuflich erworben. Das Grund- reicht (z. B. welche Wirtschaftsgüter als zu einem land-
stück — ein gemischtgenutztes Grundstück —- dient teils und forstwirtschaftlichen Betrieb, einem . Gewerbebetrieb
Wohnzwecken, teils gewerblichen Zwecken (Bäckerei und usw. gehörig anzusehen sind). Die Entscheidung hierüber
Kolonialwarenhandlung). In dem Bescheid vom 18. Dezem- ist grundsätzlich im Bescheid über die Feststellung des Ein-
ber 1939 über die steuerliche Zurechnung des Grundstücks heitswerts für die betreffende wirtschaftliche Einheit
an die beschwerdeführenden Eheleute zum 1.Januar 1940 (Untereinheit) zu treffen. Eine Besonderheit besteht für
wurde festgestellt, daß das Grundstück zum gewerblichen gewerbliche Betriebe hinsichtlich der Betriebsgrundstücke
Betrieb „Bäckerei und Kolonialwarenhandlung‘“ gehört. Der und der Gewerbeberechtigungen. Bei Betriebsgrundstücken
Bescheid ist unanfechtbar geworden. Auch bei der Fest- ist bereits im Feststellungsbescheid betreffend das Grund-
stellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs wurde stück eine Feststellung darüber zu treffen, ob es sich um
das Grundstück mit seinem Einheitswert angesetzt. ein Betriebsgrundstück handelt; außerdem ist noch der Be-
Am 18. März 1955 machten die Beschwerdeführer (Bf.) trieb festzustellen, zu dem das Betriebsgrundstück gehört
erstmals geltend, daß die Zurechnung des Grundstücks zum ($ 216 Abs. 1 Ziff. 1 der Reichsabgabenordnung — AO —).
gewerblichen Betrieb fehlerhaft gewesen sei. Das Grund- Diese Entscheidung ist für den in Betracht kommenden ge-
stück sei seinerzeit von ihnen zu je % Anteil erworben Werblichen Betrieb ein vorweggenommener Teil der Ent-
worden, habe aber immer nur (und zwar nur zu einem Teil) Scheidung über den Umfang dieses Betriebs (vgl. auch
dem gewerblichen Betrieb des Ehemannes — Bäckerei Riewald, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Anm. 1 zu
und Kolonialwarenhandlung — gedient; das Grundstück 5 216 AO). Demgemäß muß auch im vorliegenden Fall die
rechne daher zum Grundvermögen. Demgemäß beantragten Streitfrage, ob das Grundstück der Bf. ein Betriebsgrund-
die Bf., für die Zwecke des Lastenausgleichs durch Fort- Stück ist und zu welchem gewerblichen Betrieb es in diesem
schreibungsbescheid von Amts wegen zum 21.Juni1948 fest- Falle gehört, im Verfahren über die Einheitsbewertung des
zustellen, daß ihr Grundstück kein Betriebsgrundstück sei Betriebsgrundstücks ausgetragen werden.
und zu keinem gewerblichen Betrieb gehöre.
Das Finanzamt lehnte die Änderung des Feststellungs- AT,
bescheids ab. Die Sprungberufung hatte keinen Erfolg. Die Im vorliegenden Falle gehören die Wirtschaftsgüter,
Entscheidung der Vorinstanz beruht auf folgenden Er- die von den Vorinstanzen zu einem gewerblichen. Betrieb
wägungen: In 8 49 der Durchführungsverordnung zum Be- zusammengefaßt worden sind, verschiedenen Per-
wertungsgesetz (BewDV) sei zwar bestimmt, daß bei Be- sonen (das Grundstück den beschwerdeführenden Ehe-
teiligung mehrerer an einem Grundstück das ganze Grund- leuten und die übrigen Wirtschaftsgüter des Betriebs dem
stück stets zum Grundvermögen rechne ohne Rücksicht beschwerdeführenden Ehemann). Nach 8 2 Abs.2 BewG
darauf, in welchem Umfang es einem gewerblichen Betrieb kommen mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Ein-
der Beteiligten diene. Diese Bestimmung behandle aber nur heit nur insoweit in Betracht, als sie demselben
den Regelfall. Dagegen seien Ehegatten, wenn sie unbe- Eigentümer gehören; danach wäre eine Zusammen-
schränkt steuerpflichtig seien und nicht dauernd getrennt fassung des Grundstücks mit dem gewerblichen Betrieb des
lebten (— das treffe bei den Bf. zu —), steuerlich als eine Ehemannes an sich nicht möglich. Gegenüber der grund-
Einheit anzusehen. Das ergebe sich aus 8 24 Ziff. 1 des Be- sätzlichen Regelung des $ 2 Abs.2 BewG enthält jedoch
wertungsgesetzes (BewG). Trotz der Vorschrift des $ 49 8 24 Ziff. 1 BewG für die Einheitsbewertung eine Ausnahme,
BewDV müsse deshalb das Grundstück, da es zu mehr als Nach dieser Vorschrift wird die Zurechnung mehrerer Wirt-
der Hälfte seines Werts dem gewerblichen Betrieb des Ehe- schaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch
mannes diene, als Betriebsgrundstück gelten und dem ge- ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil. dem
werblichen Betrieb des Ehemannes zugerechnet werden. einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn das
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wird in der Vermögen der Ehegatten zusammenzurechnen ist ($ 75
Rechtsbeschwerde (Rb.) vor allem folgendes vorgebracht: Abs.1 BewG). Die Zusammenrechnung des Vermögens von
8 24 BewG behandle die Zurechnung mehrerer Wirtschafts- Ehegatten ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die Ehe-
güter zu einer wirtschaftlichen Einheit bei der Vermögens- gatten nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes
zusammenrechnung. Im Streitfall handle es sich weder um — VStG — ($ 11 Abs.1) zusammen zur. Vermögensteuer
mehrere Wirtschaftsgüter noch um eine Zusammenrech- ZU veranlagen sind. Das ist der Fall, wenn beide Ehegatten
nung dieser Güter, sondern um eine wirtschaftliche Einheit Unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd ge-
des Grundvermögens, wovon den Bf. je eine ideelle Hälfte trennt leben. Dieser Tatbestand liegt, wie die Akten aus-
gehöre. Über die Zusammenrechnung des Vermögens sei weisen und die Vorinstanz auch festgestellt hat, hier vor,
hier nicht zu entscheiden, so daß von einer Durchbrechung SO daß im Streitfall für den Umfang der wirtschaftlichen
der Regel des 8 49 BewDV durch die 88 24 und 75 BewG KEinheit des gewerblichen Betriebs (nicht des Betriebsgrund-
stücks) die Ausnahmevorschrift des $ 24 Ziff. 1 BewG Platz
1) BStBl. 1959 III S. 2. greift.
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