1520 Steuer- und Zollblatt für Berlin. 9. Jahrgang: Nr.37 2. Juni 1959
Die 500 Bogen werden wie folgt verpackt: druckerei (Bayerisches Hauptmünzamt) unter mehrfacher
. Kontrolle gezählt. Stellt der Bezieher der Steuerzeichen
a) Innere ‚Verpackung: S .., nach dem Entfernen des äußeren Packbogens fest, daß der
Ein breites Kreuzband aus starkem Packpapier wird Inhalt mit der Aufschrift nicht übereinstimmt, so hat er
so um die 500 Bogen gelegt, daß bei den beiden gas Paket mit der unbeschädigten inneren Ver-
unteren Bogenecken genügend Raum frei bleibt, der packung (den Streifbändern) sofort der Zollstelle wieder-
das Nachzählen der Bogen, nicht aber das Heraus- vorzulegen. Diese hat die Beanstandung verhandlungsmäßig
nehmen einzelner Bogen ohne Beschädigung zuläßt. festzulegen und das Paket mit unbeschädigten Streif-
Über die oben liegenden Enden der beiden Streifbänder pändern an die Bundesdruckerei (Bayerisches Hauptmünz-
wird ein Zettel mit der Inhaltsangabe und einem amty zurückzusenden. Bei Paketen mit beschädigten Streif-
Hinweis an die Zollstelle und an den Bezieher so ge- pändern kann die Bundesdruckerei (Bayerisches Haupt-
klebt, daß das Kreuzband nicht ohne Verletzen des minzamt) Beanstandungen nicht anerkennen.“
Aufklebezettels entfernt werden‘kann. Die Anlageseite
der Bogen wird durch Umlegen eines Kartonstreifens Den Zollstellen ist danach untersagt, 500-Bogen-Pakete
besonders geschützt. zu öffnen. $ 26 Abs. 2 TabStDB und die DA dazu sind auf
b) Äußere Verpackung (außer der üblichen Versand- diese Pakete nicht anzuwenden.
umschließung): Die 500-Bogen-Pakete sind nur an Tabakwarenhersteller
Die äußere Verpackung besteht aus einem beson- abzugeben, die ‚die Belieferung damit beantragen. An die
deren festen Packpapierbogen, dessen beide Verschluß- übrigen Hersteller sind die in Taschen bis zu je 100 Bogen
stellen mit Zetteln wie zu a) überklebt werden. Außer- verpackten Steuerzeichen auszugeben.
dem wird auf den Packpapierbogen ein roter Zettel . N . .
geklebt mit der Aufschrift: ES ae Do DE den in N een
z EA P ı ers estellen, nachdem die entsprechenden Sorten in
Ana en ren een nieht vor. Taschen-Verpackung — soweit sie sonst nicht mehr ge-
Jetzen!“ braucht werden — aufgebraucht sind. Die Bundesdruckerei
3 in und das Bayerische Hauptmünzamt werden in Kürze neue
Der Aufklebezettel zu a) enthält außer der Inhalts- und Vordrucke (B 29 bis B 34) für Auftragszettel ($ 5 Anlage 14
Wertangabe den folgenden Hinweis: zur AKO) ausgeben, in denen für die Angabe des Bedarfs
„Das 500-Bogen-Paket ist von der Zollstelle ung eöff- an Steuerzeichen in der bisherigen und in der neuen Ver-
net auszuhändigen. Sein Inhalt wurde bei der Bundes- packung getrennte Spalten vorgesehen sind.
Änderung des Lagergeldtarifs
für die öffentliche Zollniederlage beim Hauptzollamt pP.
Berlin-Packhof. 1. Das Lagergeld beträgt einheitlich für alle Güter
(StZBI. Berlin 1959 8. 452) a) bei Lagerung in geschlossenen Räumen
0,80 DM je 100 kg und Lagermonat,
Die Nr. 1 des Abschn. I der Anlage B — Lagergeldtarif € . n
und Waagegeld für die öffentliche Zollniederlage beim b) bei Lagerung im Freien
Hauptzollamt Berlin-Packhof — zu der Zollordnung für den 0,20 DM je 100 kg und Lagermonat.
Zollhof und die öffentliche Zollniederlage beim Hauptzoll- N .
amt Berlin-Packhof (Zollhofsordnung) vom 7. Januar 1959 Berlin, den 13. April 1959
(StZBl. Berlin 1959 S. 52) wird auf Grund des $ 255 Abs. 3 :
der Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz (Allge- Rn Fandesfinanzamt Berlin S
meine Zollordnung) vom 21. März 1939 (RMinBl. S, 313) Der ständige Vertreter des Präsidenten
mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen mit des Landesfinanzamts Berlin
Wirkung vom 7. Januar 1959 wie folgt geändert: Kaibel
aashal
Vorläufige Anwendung des Zollabkommens über Carnets E. C. S.
für Warenmuster.
(Carnet E. C. S.-Anweisung).
(StZBIl. Berlin 1959 S. 452)
Der nachstehende Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 18. April 1959 wird für Berlin veröffentlicht.
Berlin, den 23. Mai 1959
Fin III A — Z 2056 — 1/59
Der Senator für Finanzen
Im Auftrage
Morsch
(BZBI. S. 191) .
Vorläufige Anwendung des Zollabkommens über Carnets E. C. S.
für Warenmuster.
(Carnet E. C. S.-Anweisung). .
BdF-Erlaß vom 18. April 1959 III B/3 — Z 2056 — 45/59
1. Die Carnet E. C. S.-Anweisung vom 16. Januar 1957 (BZBIl. 1957 S. 30)” wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 7 Buchst. b Abs. 2 treten an die Stelle von Satz 4 folgende Sätze:
Die Zollstelle bemißt die Wiedergestellungsfrist auf mindestens 6 Monate. Die Wiedergestellungsfrist darf je-
doch die Gültigkeitsdauer des Carnet nicht überschreiten.
ı) StZBl. Bln. 1957 S. 216.
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