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Volume Nummer 32, 5. Mai 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,1 (Public Domain)

414 Steuer- und Zollblatt für Berlin. 9. Jahrgang Nr.32 5. Mai 1959 
mehrere Ablösungsarten in Betracht, so bestimmt das Fi- (3) Gehört zum Erwerb nur ein Teil einer der in Ab- 
nanzamt nach Anhörung der Erben die Verwendung der satz 2 bezeichneten wirtschaftlichen Einheiten, so ist der 
Beträge darauf entfallende Teilbetrag des HEinheitswertes maß- 
. « = . & bend. Der Teilbetrag ist nach den Grundsätzen des Zwei- 
(5) Übersteigt die Versicherungssumme die aus ihr zu ES 5 
tilgenden Steuerbeträge und Ablösungsbeträge, so findet SE N EEE tzes und der dazu ergangenen 
die Steuervergünstigung des Absatzes 1 auf den Unter- BEE 
schiedsbetrag keine Anwendung. Der Unterschiedsbetrag (4) Wenn für eine wirtschaftliche Einheit der in Absatz 2 
ist dem Erwerb des nach Absatz 3 Berechtigten oder, wenn kpezeichneten Art oder einen Teil davon (Absatz 3) ein 
ein solcher nicht benannt ist, dem Erwerb der Erben hinzu- Einheitswert nicht festgestellt ist oder bis zur Entstehung 
zurechnen, der Steuerschuld die Voraussetzungen für eine Wertfort- 
(6) Bei Angehörigen der Steuerklassen III bis V gilt als Schreibung erfüllt sind, ist der Wert im Zeitpunkt der Ent- 
steuerpflichtiger Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zu- Stehung der Steuerschuld maßgebend. Dieser ist für die 
sammenrechnung des erbschaftsteuerlichen Erwerbes mit Zwecke der. Erbschaftsteuer nach den Grundsätzen des 
der aus ihm berechneten und aus der Versicherungssumme Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes und der dazu er- 
getilgten Steuer und dem entrichteten Ablösungsbetrag Sangenen Vorschriften besonders festzustellen (Stichtag- 
ergibt. bewertung). 
(7) Bei Versäumung der Fristen des Absatzes 2 kann (5) Grundbesitz außerhalb des Bundesgebietes und von 
Nachsicht gemäß 88 86 und 87 der Reichsabgabenordnung West-Berlin ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 
gewährt werden, wenn weder die Steuerpflichtigen noch 
das Versicherungsunternehmen ein Verschulden an der (6) Für den Bestand und die Bewertung von Betriebs- 
Fristversäumnis trifft, vermögen mit Ausnahme der Bewertung der Betriebs- 
grundstücke und der Gewerbeberechtigungen (Absatz 2) 
8 20 sind die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Steuer- 
ran Eis schuld maßgebend. Die Vorschriften der $$ 54 bis 58, 62, 
Mitgliederbeiträge 65 und 66 Abs. 1 und 4 Satz 1 des Bewertungsgesetzes sind 
Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht lediglich anzuwenden. Zum Betriebsvermögen’ gehörende Wert- 
die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind papiere, Anteile und Genußscheine von Kapitalgesell- 
steuerfrei, soweit die von einem Mitglied in einem Kalender- schaften sind nach $ 13 des Bewertungsgesetzes zu bewerten. 
jahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 500 Deutsche 
Mark nicht übersteigen. Auf Beiträge an Personenvereini- (7) Grundstücke und bewegliche Gegenstände, deren Er- 
gungen, die ausschließlich kirchliche, mildtätige oder ge- haltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder 
meinnützige Zwecke verfolgen, sowie an politische Parteien Wissenschaft im öffentlichen Interessse liegt, sind mit 40 
finden die Vorschriften des 8 18 Abs.1 Nr.19 und 21 An- vom Hundert des Werts anzusetzen, wenn die jährlichen 
wendung. Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen. 
ee. 24 
Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens . 5 N 
Steuerpflichtiger Erwerb 
(1) Fällt Personen der Steuerklasse I oder II Vermögen 
an, das in den letzten fünf Jahren vor dem Anfall bereits (1) Als Erwerb gilt, soweit nichts anderes vorgeschrieben 
von Personen der gleichen Steuerklassen erworben worden ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der 
ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Anfalls die Ver- 
war, so bleibt der auf dieses Vermögen entfallende Steuer- pflichtung des Beschwerten. 
betrag zur Hälfte unerhoben. Unter den gleichen Voraus- —_— en 
setzungen bleibt der Steuerbetrag zu einem Viertel uner- (2) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht 
hoben, wenn der frühere Steuerfall in der Zeit zwischen und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erlosche- 
den letzten fünf und zehn Jahren vor dem Anfall eingetreten nen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen. 
ist: (3) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu 
(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das be- seinem Nachlaß. 
günstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamt- AR 
erwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des (4) Von dem Erwerb sind insbesondere abzuziehen 
begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen 1_ die Kosten der Bestattung des Erblassers einschließlich 
Gesamterwerbs steht. Dabei ist der Wert des begünstigten der Kosten der landesüblichen kirchlichen und bürger- 
Vermögens um den früher gewährten Freibetrag zu kürzen, lichen Leichenfeierlichkeiten und der Kosten eines an- 
gemessenen Grabdenkmals; 
Il. TEIL 2. die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem 
Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens; 
Wertermittlung 3. die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erb- 
lassers von Todes wegen, die gerichtlichen und außer- 
$ 22 gerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses, die 
Bewertungsstichtag Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, 
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz N EC RE ent des ES der Nachlaß- 
nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung BÄUDISET UNE GET A NVERCATELTICAUNES 
der Steuerschuld maßgebend. 4 die Kosten eines für den Nachlaß oder wegen des Er- 
werbes geführten Rechtsstreits. 
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N ,Erertana (5) Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Be- 
ziehung zu nichtsteuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, 
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Ab- sind nicht abzuziehen. Beschränkt sich die Besteuerung auf 
sätzen 2 bis 7 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach einzelne Vermögensgegenstände ($ 8 Abs.1, 2 und 4), so 
den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesem 
(Allgemeine' Bewertungsvorschriften). Teil des Erwerbes stehenden Schulden und Lasten abzugs- 
(2) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für fähig. 
Grundvermögen, für Betriebsgrundstücke und für Gewerbe- (6) Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten können nur 
berechtigungen ist der Einheitswert maßgebend, der nach insoweit abgezogen werden, als der Anspruch auf den 
dem Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes (Besondere Be- Pflichtteil geltend gemacht wird. 
wertungsvorschriften) auf den Zeitpunkt festgestellt ist, 
der der Entstehung der Steuerschuld vorangegangen ist (7) Die Erbschaftsteuer wird unbeschadet der Bestim- 
oder mit ihr zusammenfällt. mungen des 8 19 nicht abgezogen.
	        
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