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Volume Nummer 32, 5. Mai 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.32 5. Mai 1959 411 
wert 30 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, im Wege der (2) Im Falle der Aussetzung der Versteuerung nach 8 31 
Erbfolge oder des Übergabevertrages (vorweggenommene gilt die Steuerschuld für den Erwerb des mit dem Nutzungs- 
Erbfolge) geschlossen auf eine Person der Steuerklasse III recht belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Er- 
oder IV über, weil der eigentliche Erbe durch Kriegsereig- löschens des Nutzungsrechts entstanden. 
nisse oder deren Folgen weggefallen ist, so wird für diesen N 
Erwerb nur die Steuer nach Steuerklasse I erhoben. Über- GG) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe a 
steigt der Einheitswert den Betrag von 30000 Deutsche Stnn das ELEMENT, OT ET En euerschuld 
Mark, aber nicht den Betrag von 80 000 Deutsche Mark, so chernetsieistung aus dem Nachlaß verlangen. 
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Steuer nach Steuer- 
klasse II erhoben wird. Die Steuervergünstigung kommt in $ 15 
Fortfall, wenn ein.Betrieb, dem diese Steuervergünstigung Steuerschuldner 
gewährt worden ist, innerhalb von fünfzehn Jahren nach (1). Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schen:- 
Eintritt des Erbfalls Sa nach Abschluß des Übergabe- kung auch der Schenker und bei einer Zweckzuwendung 
vertrages veräußert wird. der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte. 
$ 12 (2) Im Falle des 8 5 sind die Abkömmlinge im Verhält- 
nis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehe- 
Ch Hat der I ET va . ® 5 gatte für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner. 
at der Erblasser die Entrichtung der von dem Er- n ee 
werber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt, so Cr En den in ee an TR Ge ngsten ALtet 
sind die Steuern, soweit nicht die Vorschriften des 8 19 der rt nn N Br jeder Erbe in Höhe des Wertes des Tall 
Platz greifen, so zu berechnen, wie wenn die Auflage nicht N et Srbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfal 
erfolgt wäre. eteiligten als Gesamtschuldner. 
. . (4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft ver- 
(2) Hat der Schenker die Entrichtung der vom Be- anlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu ent- 
schenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder »ichten. 
einer anderen Person auferlegt, so gilt als Erwerb der Be- . . 
trag, der sich bei einer Zusammenrechnung der Zuwendung (5) Haben Erben, gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte 
mit der aus ihr errechneten Steuer ergibt. der Erben, Erbschaftsbesitzer ($ 2018 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs), Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder 
Nachlaßverwalter den Nachlaß oder Teile desselben vor der 
$ 13 Berichtigung oder Sicherstellung der Steuer anderen aus- 
Berücksichtigung früherer Erwerbe geantwortet, So haften diese in Höhe des aus der Erbschaft 
Empfangenen persönlich für die Steuer, es sei denn, daß sie 
(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben zur Zeit der Ausantwortung in gutem Glauben sind. Sie 
Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise sind nicht in gutem Glauben, wenn ihnen bekannt oder in- 
zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Steuer 
Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden weder entrichtet noch sichergestellt ist. 
und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer ab- . T e 
gezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des (6) Versicherungsunternehmen, die vor Berichtigung 
letzten zu erheben gewesen wäre. oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende 
Versicherungssumme oder Leibrente in das Ausland zahlen 
(2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, 
darf nicht mehr betragen als 60 vom Hundert dieses haften in Höhe des ausgeantworteten Betrages für die 
Erwerbes. Steuer. Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam 
sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Ver- 
4. Steuerschuld und Steuerschuldner mögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Berichtigung oder 
Sicherstellung der Steuer in das Ausland bringen oder aus- 
8 14 ländischen Berechtigten zur Verfügung stellen. 
Entstehung der Steuerschuld (7) Ob und inwieweit die Finanzämter in Fällen des 
x Absatzes 6 Erleichterung gewähren können, wird durch 
(1) Die Steuerschuld entsteht Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung 
1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erb- des Bundesrates bestimmt. 
lassers, jedoch 
a) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Be- 5. Befreiungen und Ermäßigungen 
dingung, unter einer Betagung oder daR Be- 8.16 
i eitpunkt des Eintritts der Bedin- 7 
Sure oder des EEE Steuerbefreiung des Ehegatten 
b) für den Erwerb eines geltend gemachten Pflicht- (1) Soweit der Erwerb des Ehegatten des Erblassers 
teilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltend- 250 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, bleibt er steuerfrei, 
machung, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld leben 
c) im Falle des $ 2 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt der 1. Kinder des Ehegatten aus seiner Ehe mit dem Erb- 
Genehmigung der Stiftung, lasser oder 
a) in den Fällen des 8 2 Abs.2 Nr.2 mit dem Zeit- 2 Personen, denen im Verhältnis zum Erblasser und zum 
punkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfül- überlebenden Ehegatten die rechtliche Stellung ehe- 
lung der Bedingung, licher Kinder zukam, oder 
&) a Ne CHR Ne $ 2 Ans, 2 N1 3 mit’ dem ZEirPUNKT 3. Abkömmlinge der unter Nummer 1 oder 2 fallenden 
Sr De! MB Unß, x % Personen, jedoch Abkömmlinge von Personen, die von 
f) in den Fällen des 82 Abs. 2 Nr. 4 mit dem Zeitpunkt dem Ehegatten und dem Erblasser gemeinsam an 
des Verzichts oder der Ausschlagung, Kindes Statt angenommen waren, nur dann, wenn sich 
g) im Falle des 8 2 Abs.2 Nr.5 mit dem Zeitpunkt die Annahme an Kindes Statt auf die Abkömmlinge 
der Übertragung der Anwartschaft, | erstreckte, oder 
h) für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt 4 Kinder des Erblassers oder Abkömmlinge dieser Per- 
des Eintritts der Nacherbfolge; sonen, die vom Erblasser zu Nacherben des auf den 
2. bei Schenkungen unter Lebenden On übergegangenen Vermögens eingesetzt wor- 
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; 
P (2) Die Steuerfreiheit des Absatzes 1 tritt auch ein, 
-. bei Zweckzuwendungen wenn Kinder oder Abkömmlinge (Absatz 1) innerhalb von 
mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des 302 Tagen seit der Entstehung der Steuerschuld lebend ge- 
Beschwerten. boren werden.
	        
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