410 Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.32 5. Mai 1959
soweit sich die Vermögensgegenstände im Geltungsbereich . Steuerklasse IV
des Grundgesetzes außerhalb des Saarlandes oder in Berlin 1_ Die Schwiegerkinder,
(West) befinden. 7 .
39 2. die Schwiegereltern,
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer e
(1) Gehört in den Fällen des $ 8 Abs.1 Nr.1 zu dem Steuerklasse V
steuerpflichtigen Erwerb Auslandsvermögen, so ist auf An- Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
trag die dafür rechtskräftig festgesetzte ausländische Erb- DES z S
schaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer insoweit an- (2) Im Falle des $ 3 Abs.1 Nr.8 gilt als Schenker der
zurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Zuletzt Berechtigte; in den Fällen des $ 2 Abs.2 Nr.1 und
Erbschaftsteuer unterliegt. Der auf das Auslandsvermögen $3 Abs.1 Nr.7 ist der Besteuerung das Verwandtschafts-
entfallende Teil der deutschen Erbschaftsteuer ist in der Verhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Be-
Weise zu ermitteln, daß die deutsche Erbschaftsteuer in dem Techtigten zu dem Erblasser oder. Schenker zugrunde zu
Verhältnis des Wertes des steuerpflichtigen Auslandsver- legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer
mögens zum Werte des gesamten steuerpflichtigen Erwerbs Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.
(vor Abzug des Freibetrags nach $ 16 oder $ 17) aufgeteilt (3) Im Falle des 8 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wird. Die rechtskräftig festgesetzte ausländische Erb- und soweit der überlebende Ehegatte an die Verfügung ge-
schaftsteuer kann nur bis zur Höhe dieses Teils angerech- punden ist, sind die mit dem verstorbenen Ehegatten näher
net werden. Entfällt das Auslandsvermögen auf mehrere verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine Erben
ausländische Staaten, so sind die Höchstbeträge der an- anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tode des überleben-
rechenbaren ausländischen Erbschaftsteuer für jeden ein- gen Ehegatten noch vorhanden ist.
zelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.
(2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1 $ 11
gelten, Steuersätze
1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war: (1) Die Erbschaftsteuer beträgt bei Erwerben
alle Vermögensgegenstände der in $ 77 des Bewer-
tungsgesetzes genannten Art, die auf einen ausländi- ‚.. SO: in der Steuerklasse
schen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an EEE I u I IV v
diesen Vermögensgegenständen, vom Hundert
wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes kein Inländer N
war: 10 000 2 ‘ 6 8 14
alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des Inlands- 0 000 ze . g In nn
vermögens im Sinne des 8 77 des Bewertungsgesetzes 40 000 35 n 10,5 14 20
sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegen- 50 000 4 ; 12 6 22
ständen. N
100 000 4,5 * I 13,5 3 24
(3) Absatz 1 ist nicht im Verhältnis zu einem ausländi- 150 000 5 19 15 z0 26
schen Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der 200 000 5,5 1 16,5 22 28
Doppelbesteuerung besteht, anzuwenden. 300 000 6 2 18 M 30
400 000 6,5 3 19,5 +] 32
(4) Die Oberfinanzdirektion ist ermächtigt, die auf das 500 000 7 . 21 „8 34
Auslandsvermögen entfallende deutsche Erbschaftsteuer in 600 000 7,5 j 22,5 30 36
einem Pauschbetrag festzusetzen, wenn die Anwendung des 700 000 8 5 24 32 “8
Absatzes 1 besonders schwierig ist. 800 000 8,5 7 25,5 34 I
900 000 9 3 27 6 2
83. Berechnung der Steuer 1 000 000 9,5 ) 28,5 8 4
2 000 000 0 20 30 ) 3
$ 10 4 000 000 al 21 32° i 8
Steuerklassen 6 000 000 12 22 34 A al
8 000 000 13 23 36 3 54
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers 10 000 000 14 24 38 ‘8 57
zum Erblasser werden die folgenden fünf Steuerklassen darüber 15 25 40 50 60
unterschieden: (2) Der Unt hied jschen- der St di h bei
er Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei
Steuerklasse 7 Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich
1. Der Ehegatte, wenn er nicht nach $ 16 von der Steuer perechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende
befreit ist, Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit er-
> die Kinder. Als solche gelten hoben, als er
a) die ehelichen Kinder, a) bei einem Steuersatz bis zu 30 vom Hundert aus der
b) die an Kindes Statt angenommenen Personen und Hölfte, e 3
sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung b) bei einem Steuersatz über 30 bis zu 50 vom Hundert
ehelicher Kinder zukommt, aus drei Vierteln,
c) die unehelichen Kinder beim Erwerb von der Mutter, ©) bei einem Steuersatz über 50 vom Hundert aus neun
beim Erwerb vom Vater nur, wenn er die Vater- Zehnteln
schaft anerkannt hat, des die Wertgrenze übersteigenden Erwerbes gedeckt wer-
d) die Stiefkinder. den kann.
« (3) Als Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt, un-
Steuerklasse II beschadet der Vorschrift des 8 8 Abs. 4, die Bereicherung
Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I Nummer 2 des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei bleibt.
Genannten;, jedoch die Abkömmlinge der an Kindes Statt & x nz
angenommenen Personen nur dann, wenn sich die Wir- OR Ist a R are EEE en ae nadaren
kungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Ab- EINE EPSON OST DAEUST RASSE WIESEN U OMU
kömmlinze erstrecken ein Erwerb in Steuerklasse II oder IV Nummer 1 verur-
8 " sacht worden, so wird die Steuer nach Steuerklasse I er-
hoben, wenn der Erwerber im Verhältnis zur weggefallenen
Steuerklasse III Person in die Steuerklasse I einzureihen gewesen wäre.
1. Die Filtern, Großeltern und weiteren Voreltern, (5) Geht ein mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten
2. die Stiefeltern, Hofstelle versehener landwirtschaftlicher, forstwirtschaft-
3. die voll- und halbbürtigen Geschwister. licher, gärtnerischer oder Weinbau-Betrieb, dessen Einheits-