Steuer- und Zollblatt für Berlin 9.Jahrgang Nr.32 5. Mai 1959 409
(2) Im Falle des Todes eines anteilsberechtigten Ab-ı c) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
kömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem gensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren
Nachlaß. Als Erwerber des Anteils gelten diejenigen, denen Sitz im Inland haben. Dazu rechnen nicht solche
der Anteil nach 8 1490 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Ge- Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
setzbuchs zufällt. mögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch
S6 ihren Sitz im Bundesgebiet, aber ihre SE
i i tung oder ihren Sitz in einem zum Inland gehörenden
AUS SWINNSEHEINSChAF Gebet außerhalb des Bundesgebietes haben, wenn
(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in diesem Gebiet Körperschaften, Personenvereini-
(8 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch den Tod eines gungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäfts-
Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht nach $ 1371 leitung oder ihren Sitz im Bundesgebiet haben, als
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, so gilt beschränkt vermögensteuerpflichtig behandelt wer-
beim überlebenden Ehegatten der vierte Teil des Betrags, den;
der ihm, wenn er Alleinerbe wäre, ohne Berücksichtigung von n m
Vermächtnissen, Auflagen und Pihchtteilsansprüchen. als 2. in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des Absatzes 3,
steuerpflichtiger Erbanfall zufallen würde, nicht als Er- für den Erbanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne
werb im Sinne des 8 2. Bei der Berechnung dieses Betrags des $ 77 des Bewertungsgesetzes oder in einem Nut-
ist der Freibetrag nach 8 16 oder $ 17 nicht abzusetzen. zungsrecht an einem solchen Vermögen besteht.
(2) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in (2) Hatte der Erblasser einen Wohnsitz oder seinen ge-
anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wöhnlichen Aufenthalt in einem zum Inland gehörenden
oder wird der Zugewinn nach 8 1371 Abs.2 des Bürger- Gebiet, in dem Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
lichen Gesetzbuchs ausgeglichen, so gehört die Ausgleichs- Aufenthalt im Bundesgebiet als beschränkt vermögen-
forderung ($ 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zum steuerpflichtig behandelt werden, so tritt die Steuerpflicht
Erwerb im Sinne der 88 2 und 3. Hat der Ehegatte vor nach Absatz 1 Nr. 1 auch dann nicht ein, wenn der Erwer-
Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ber Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung
unentgeltliche Zuwendungen von dem anderen Ehegatten oder Sitz im Bundesgebiet hat.
SEAL Te N he N neut N GERT a JDSOWSIt ZU (3) Bei der Ermittlung des Erbanfalls (Absatz 1 Nr. 1
en CH or d TEC NNENISS hi En den ne Se0 Al Sr und 2) bleiben Vermögensgegenstände der in $ 77 des Be-
USEEICNSTOTSEIUNG. ANSSTCCHNEL Werden (8 S. wertungsgesetzes genannten Art außer Betracht, die auf
des Bürgerlichen Gesetzbuchs). ein zum Inland’ gehörendes Gebiet außerhalb des Bundes-
87 gebietes entfallen, wenn in diesem Gebiet Personen, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundes-
Mor- und Nächerbschaft gebiet haben, als beschränkt vermögensteuerpflichtig be-
(1) Der Vorerbe gilt als Erbe. handelt werden.
(2) Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge haben die- (4) Ist im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein Teil des Ver-
jenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als mögens der inländischen Besteuerung auf Grund von
vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Staatsverträgen entzogen, so ist die Steuer nach dem Steuer-
Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser satz zu erheben, der dem ganzen Erwerb entspricht.
zugrunde zu legen. »
(3) Tritt der Fall der Nacherbfolge nicht durch den Tod 88a
des Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge als auflösend be- Persönliche Steuerpflicht
dingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter An- im Verhältnis zum Saarland
fall. In diesem Falle ist dem Nacherben die vom Vorerben En . -
entrichtete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrages an- _ (1) Bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des
zurechnen, welcher der tatsächlichen Bereicherung des Vor- Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
erben entspricht. der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage
(4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten Stel DEU TA 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) tritt die
fällige Vermächtnisse stehen den Nacherbschaften gleich. SuerDiLEHt SIR,
ze Rn . . & 1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes einen Wohn-
(5) Wenn bei einem bäuerlichen. Anerbengut zunächst . ; Kane :
eine ungeteilte Erbengemeinschaft eintritt, so gilt als Er- ar N Wir den ED
werb für die einzelnen Erben der Erbanfall mit der Maß- stän den der in. 8 77 des Bewertun s ES ECEEES N RSnNten
BaDc, dan eS 80 SNECSENEN WILG, als WENN die ErDauscin- Art oder in einem Nutzungsrecht daran besteht soweit
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andersetzung zugleich mit diesem stattgefunden hätte. die Vermögensgegenstände sich im übrigen Geltungs-
AR n : bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) be-
2. Persönliche Steuerpflicht finden. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber Wohn-
88 sitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung oder
(1) Die Steuerpflicht tritt ein: Sitz im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
- © n in Berlin (West) hat;
1. Wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der :
Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld 2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes einen Wohn-
(8 14) ein Inländer ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
3, für den gesamten Erbanfall. Als Inländer gelten ea Sr CV SSE DEE 0 dee en OHREN
as Kt : oder in Berlin es at, für den gesamten Erbanfa
a) Dr en An UhNUCHEN. ANISMMÄU DaDek. Dar mit Ausnahme der Vermögensgegenstände der. in 8 77
rechnen nicht Personen, die weder einen Wohnsitz des Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf das
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundes- Saarland entfallen.
gebiet, aber einen Wohnsitz oder ihren gewöhn- (2) Wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes weder
lichen Aufenthalt in einem zum Inland gehörenden einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Gebiet außerhalb des Bundesgebietes haben, wenn Saarland, im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes
in diesem Gebiet Personen, die ihren Wohnsitz oder oger in Berlin (West) hat, richtet sich die Steuerpflicht
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, nach dem Wohnsitz, dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Ge-
als beschränkt vermögensteuerpflichtig behandelt schäftsleitung oder dem Sitz des Erwerbers. Absatz 1 Nr. 1
werden; und 2 gilt entsprechend. Hat auch der Erwerber zur Zeit
- Beamte des Bundes oder eines Landes, die im Aus- der Entstehung der Steuerschuld weder einen Wohnsitz
land ihren dienstlichen Wohnsitz haben, deren Ehe- noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäfts-
frauen, sofern sie nicht von dem Ehemann dauernd leitung oder seinen Sitz im Saarland, im übrigen Geltungs-
getrennt leben, und die minderjährigen Kinder eines bereich des Grundgesetzes oder in Berlin. (West), so tritt
solchen Beamten, wenn sie zu seinem Haushalt ge- die Steuerpflicht nur für den Erbanfall ein, der aus Ver-
hören. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte im mögensgegenständen der in $ 77 des Bewertungsgesetzes
Sinne dieser Vorschrift; genannten Art oder in einem Nutzungsrecht daran besteht,