408 Steuer- und Zollblatt für Berlin 9.Jahrgang Nr.32 5. Mai 1959
(BGBl. I S. 187) 53
Bekanntmachung Schenkungen unter Lebenden
der Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes. (1) Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt
Vom 1. April 1959. 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts;
2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
Auf Grund des 8 37a Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwen-
in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. März 1959 denden bereichert wird;
(Bundesgesetzbl.I S.157) wird nachstehend der Wortlaut 3, was infolge Vollziehung einer von dem Schenker an-
des Erbschaftsteuergesetzes in der nunmehr geltenden geordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer
Fassung bekanntgemacht. einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Be-
dingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt
Erbschaftsteuergesetz eu Nr sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung
in der Fassung vom 1. April 1959 2) ° ;
(ErbStG ı was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung
E )- einer Schenkung Leistungen an andere Personen an-
geordnet oder zur Erlangung der Genehmigung frei-
1. TEIL willig übernommen werden;
Steuerpflicht 5. was als Abfindung für einen Erbverzicht (88 2346 und
2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
1.Gegenstandder Erbschaftsteuer 6 was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die
angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt heraus-
1 gibt;
Scht5 3 7. der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungs-
StnErpÄNCNUES Vorgangs geschäfts unter Lebenden;
(1) Der Erbschaftsteuer unterliegen 8. was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird.
1. der Erwerb von Todes wegen, (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 ist der Versteuerung
2. die Schenkungen unter Lebenden, auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser
3. die Zweckzuwendungen. zugrunde zu legen.
ru N . . (3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt wer-
(2) Soweit nichts besonderes bestimmt ist, gelten die Vor- gen Können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereiche.
schriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen rung vorliegt, nicht berücksichtigt.
auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vor- )
schriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen (4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch
unter Lebenden. ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer
Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages
s2 gekleidet wird.
Erwerb von Todes wegen (5) Ausstattungen, die Abkömmlingen zur Einrichtung
; eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung
(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt der Beteiligten angemessenen Haushalts gewährt werden,
L der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis gelten nicht als Schenkung, sofern zur Zeit der Zuwendung
(88 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf u NEE zur OR gegeben ist und der Zweck der
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs; %UWENdUNS 1INNEr. alb von zwei Jahren erfüllt wird. Aus-
stattungen, die über das angegebene Maß hinausgehen, sind
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall ($ 2301 insoweit steuerpflichtig.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie jeder andere Er-
werb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vor- 8 4
schriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden; Zweckzuwendungen
der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund Als Zweckzuwendung gilt
eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter A
Lebenden von einem. Dritten mit dem Tode des Erb- 1. bei einer Zuwendung von Todes wegen
lassers unmittlbar gemacht wird. a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten
eines Zweckes,
(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch b) eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die
L der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser Zuwendung A9hANEIE gemacht ist,
angeordnete Stiftung; soweit die Bereicherung des Erwerbers durch die An-
+ Z N — el ordnung gemindert wird;
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser ZÜR 2-5
angordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom 2. bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden
Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten
daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; eines Zweckes oder eine Leistung zugunsten eines
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung Er rn der HS Oak oder ein gegen-
einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere BE BCE VOrLTSE AOASNS SL BCE t ist, .
Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmi- b) eine in einem entgeltlichen Vertrag vereinbarte
gung freiwillig übernommen werden; Leistung zugunsten eines Zweckes, sofern das Ent-
It nicht d iegt.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstan- gelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt
denen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung
einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter 55
Seite gewährt wird; Fortgesetzte Gütergemeinschaft
ö was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft (1) Im Falle der Fortsetzung der ehelichen Gütergemein-
eines Nacherben gewährt wird. schaft (88 1483 ff. und 1557 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
(3) Das Erlöschen von Leibrenten und anderen von dem setzbuch) wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am
Leben einer Person abhängigen Lasten gilt nicht als Er- Gesamtgut so behandelt, wie wenn er ausschließlich den
werb von Todes wegen. anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen wäre.