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Volume Nummer 19, 13. März 1959

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.19 183. März 1959 ma 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Einkommensteuer des schuldig geschiedenen Ehemannes an die frühere 
s : Ehefrau dem Grunde nach zwangsläufig sind, entspricht der 
Urteil des BFH vom 18, Juli 1958 — VI 16/57 U). ständigen Rechtsprechung des N Pundeeunnehors und ist 
(StZBI. Berlin 1959 S. 279) auch von den Vorinstanzen nicht verkannt worden. Die 
E N Zwangsläufigkeit ist, wie der erkehnende Senat in dem 
Eine zur Ablösung laufender Unterhaltungszahlungen an Urteil VI 14/54 U vom 21.März 1958 (Bundessteuerblatt 
einen geschiedenen Ehegatten geleistete einmalige Zahlung __ BStBl. — 1958 III S. 329%) entschieden hat, auch inso- 
ist nicht ohne weiteres eine außergewöhnliche Belastung. weit nicht in Frage gestellt, als es sich um die während des 
EStG 1953 8 33. Getrenntlebens vor der Scheidung gezahlten Unterhalts- 
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist im März 1953 von seiner (1 ngen handelt, 
Ehefrau geschieden worden, und zwar aus seinem Ver- Was für die laufenden Unterhaltungsleistungen gilt, gilt 
schulden. Strittig ist, ob er die an die Ehefrau gezahlte Ab- jedoch, wie das Finanzgericht mit Recht ausgeführt hat, 
findung und die Kosten des Scheidungsprozesses als außer- nicht ohne weiteres für die einmalige Abfindung solcher 
gewöhnliche Belastung absetzen kann. Leistungen. Die Zwangsläufigkeit einer als außergewöhn- 
Der Bf. hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau seit dem liche Belastung geltend gemachten Aufwendung muß 
Jahre 1938 einen Damenfrisiersalon und später ein Einzel- diese in ihrem gesamten Umfang, d. h. sowohl dem Grunde 
handelsgeschäft mit Verkaufsstellen in mehreren Orten be- als auch der Höhe nach rechtfertigen. Es fragt sich zudem, 
trieben. Den Gegenstand des Geschäfts bildeten Seifen, 9b nicht wegen des Wegfalls der künftigen Zahlungsver- 
Reinigungsmittel, Haushaltsartikel, Textilien, Papierwaren, Pflichtungen in einer solchen Ablösung nur ein das Ver- 
Geschenkartikel sowie Glas- und Porzellanwaren. Auf Mögen angehender Vorgang liegt, der für eine Berücksichti- 
Grund des am 16. März 1953 vor dem Landgericht abge- SUng nach $33 des Einkommensteuergesetzes von vorn- 
schlossenen Vergleichs übertrug er seiner geschiedenen herein ausscheidet (vgl. dazu das Urteil des Bundesfinanz- 
Ehefrau einen Filialbetrieb zur Weiterführung im- eigenen 10fs IV 135/55 U vom 11. Oktober 1956, BStBl. 1956 III 
5 5 : ; . $ . ) ‘ 3)). Doch braucht auf diese Frage 
Namen sowie Waren im Werte von 10 000 DM und die Ein- 5; 383, Slg. Bd. 63 S. 488 ; & 
richtung im Werte von 1450 DM. Außerdem zahlte er für hier nicht eingegangen zu werden. Wenn das Finanzgericht 
die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1953 einen Unter- Unter den gegebenen Verhültnissen zu dem Mrgechnis ge: 
haltsbeitrag von monatlich 100 DM und die Aprilmiete für £0mmON 1St, daß Tür die Abfindung der geschledicnen Ant: 
das übertragene Geschäft im Betrage von 160 DM. Während frau durch eine einmalige Leistung kein zwingender Grund 
des Scheidungsprozesses hatte er 600 DM Unterhalt gezahlt. °°eStanden hat, so läßt das weder einen Rechtsirrtum noch 
Die von ihm bezahlten Gerichts- und Verwaltungskosten einen Fehler hinsichtlich der Tatsachenwürdigung erkennen. 
betrugen 853,26 DM. Ob die geschiedene Ehefrau die Abfindung verlangt hat, 
. ? nn kann dahingestellt bleiben. Auch wenn sie die Forderung 
‚Bei der Veranlagung für das Jahr 1953 erkannte das gestellt hat, besagt das noch nicht, daß der Bf. dem Ver- 
Finanzamt eine außergewöhnliche Belastung nicht an. Der langen hätte nachkommen müssen. Wenn der Bf. sich auf 
Einspruch führte zu einer Berücksichtigung von 1200 DM &62 Abs.2 des Ehegesetzes beruft, so. ist zwar richtig, 
als angemessene jährliche Unterhaltsleistung. Die Be- Gaß die geschiedene Ehefrau nach dieser Vorschrift eine 
rufung brachte eine Erhöhung dieses Betrages auf 1800 DM. Apfindung in Kapital verlangen kann, wenn ein wichtiger 
Wie das Finanzamt, so hielt auch das Finanzgericht wegen Grund vorliegt. Dies genügt aber nicht allein. Es muß viel- 
der übrigen Beträge eine außergewöhnliche Belastung nicht mehr hinzukommen, daß der Verpflichtete dadurch nicht 
für gegeben. Für die einmalige Abfindung habe, so führt unbillig belastet wird. Wie der Bf. selbst darlegt, ist ihm 
das Finanzgericht aus, kein zwingender Grund bestanden. gie Abfindung keinesfalls leichtgefallen, sondern nur unter 
Es fehle danach an der für die außergewöhnliche Belastung schweren Opfern möglich gewesen. Dies spricht dafür, daß 
erforderlichen Voraussetzung der Zwangsläufigkeit. Die er in der Abfindung auch einen Vorteil für sich selbst ge- 
Kosten der Ehescheidung könnten, weil der Bf. für schuldig sehen und sich trotz aller Schwierigkeiten nicht nur not- 
erklärt worden sei, ebenfalls nicht als zwangsläufig an- gedrungen bereit gefunden hat. Vor allem spricht dies 
gesehen werden. jedoch dafür, daß die Abfindung trotz des Wortlauts des 
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wehrt sich der Bf. Vergleichs nicht nur zur Abgeltung von Unterhaltsansprü- 
gegen die Nichtberücksichtigung seiner Aufwendungen. chen, sondern auch zur Abfindung der geschiedenen Ehefrau 
Nach seiner Auffassung müssen mindestens 10000 DM für ihre vom Bf. auch jetzt wieder herausgestellte Mitarbeit 
berücksichtigt werden. Er trägt vor: Die Abfindung sei im Geschäft gewährt worden ist. Eine Abfindung dieser Art 
von der geschiedenen Ehefrau gefordert worden. Die Ab- aber kommt, weil sie in die Vermögenssphäre fällt, von 
findung habe ihr den ‘Aufbau einer Existenz sichern Vornherein nicht als eine außergewöhnliche Belastung in 
sollen. Hätte er sich geweigert, dann hätte er mit einer Betracht. Danach führt die Feststellung des Finanzgerichts, 
Verurteilung nach 8 62 Abs.2 des Ehegesetzes rechnen daß nur die in dem Jahre 1953 laufend geleisteten Unter- 
müssen. Unter diesen Umständen sei die Gewährung der haltszahlungen zu berücksichtigen sind, zu keiner Bean- 
Abfindung, obwohl sie für ihn eine schwere Belastung Standung. Dies gilt auch hinsichtlich der Höhe, die das 
bedeutet habe, zwangsläufig gewesen. Im übrigen habe Finanzgericht mit 1800 DM angesetzt hat. 
die geschiedene Ehefrau, die selbst Meisterin gewesen sei, Zu Unrecht aber hat das Finanzgericht die Kosten des 
von Anfang an mit ihrer vollen Arbeitskraft im Geschäft scpnejdungsprozesses als nicht berücksichtigungsfähig an- 
mitgearbeitet. Dies habe ebenso wie der Umstand, daß „eschen. Das Finanzgericht konnte sich insoweit zwar auf 
sie im Krankheits- oder Invaliditätsfall ohne jeden Ver- G;e von ihm angeführte Entscheidung des Bundesfinanz- 
sicherungsschutz gewesen sei, bei der Unterhalts- nofs IV 616/53 U vom 22, September 1955 (BStBl. 1955 III 
abfindung mitberücksichtigt werden müssen. Daß er S_ 347, Slg. Bd.61 S.382%) berufen, Der in diesem Urteil 
durch den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau und durch ausgesprochene Grundsatz ist aber inzwischen aufgegeben 
die Gerichts- und Anwaltskosten belastet gewesen Sei, worden (vgl. das oben erwähnte Urteil des erkennenden 
sei dem Grunde nach niemals in Frage gestellt worden. Senats VI. 14/54 U vom 21. März 19582). 
Diese Belastung sei aber nicht mit einem Betrag von A 
nur 1800 DM abgegolten. S Et EB A ME SE EL dem HE 
. , . enat erschien es zweckmäßig, die Sache unter Aufhebung 
uhren Ro. muß Zur Anfhebung der Vorentscheidungen auch der Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zu- 
rn - rückzuverweisen, das entsprechend den vorstehenden Aus- 
Die Anerkenung von Aufwendungen als außergewöhn- führungen im Einspruchsverfahren zu entscheiden hat. 
liche Belastung setzt, wovon auch die Vorinstanzen zu- 
treffend ausgegangen sind, die‘ Zwangsläufigkeit der ——-— — 
Aufwendungen voraus. Daß WUnterhaltsleistungen auch ?% StZBl. Bin. 1958 S. 1263 
a 3) StZBl. Bln. 1957 S. 295. 
1) BStBl. 1958 III S. 388 14) StZBl. Bln. 1956 S. 650. 
DC
	        
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