Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.8 23. Januar 1959 61
5. Die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, der im Rah- Zweite Verordnung
men eines Dienstverhältnisses gezahlt wird, für das über die Verlängerung der Geltungsdauer
eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt der Verordnung über die Mitwirkung des Bundes
wird, beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Be- bei der Verwaltung der Einkommensteuer
messungsgrundlage 20 vom Hundert des sonstigen Be- und der Körperschaftsteuer‘).
zugs, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuer trägt, und nr
25 vom Hundert des sonstigen Bezugs, wenn der Ar- (StZBI. Berlin 1959 8. 61)
beitgeber die Lohnsteuer übernimmt. Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme
% 835 Abs.2 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsver- des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanz-
ordnung ist nicht mehr anzuwenden. system des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom
12. Juni 1952 (GVBl. S. 393) wird die nachstehende Rechts-
86 verordnung veröffentlicht.
Steuerabzug Die Verordnung ist in Berlin am 24. Dezember 1958 in
bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern Kraft getreten.
(1) Für den Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichti- Berlin, den 8. Januar 1959.
gen Arbeitnehmern gilt, unbeschadet der Vorschriften des is 4
$50a Abs.4 des Einkommensteuergesetzes 1958, das Fol- Der Senößor Zen LA
gende: Weltzien
1. Unverheiratete beschränkt steuerpflichtige Arbeitneh- 1) GVBl. S. 20.
mer, die das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben und ;
bei denen kein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen ist, ‘BGBI.TI S. 967)
fallen in die nach der Überleitung ($ 1 Abs.1) geltende Zweite Verordnung
Steuerklasse I. über die Verlängerung der Geltungsdauer
Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh- der NO TE Un KR RIEEE ac undes
mer fallen in die nach der Überleitung ($1 Abs.1) nd der KtenerS DAS ICHEE
geltende Steuerklasse II: S DELSE SIHET:
Für die Anwendung der Steuerklasse und die Berück- Vom 19. Dezember 1958.
sichtigung von Kinderfreibeträgen sind die dem Arbeit- Auf Grund des 81 Abs.3 Satz 2 des Zweiten Gesetzes
geber bekannten Verhältnisse des Arbeitnehmers maß- über die Finanzverwaltung vom 15.Mai 1952 (Bundes-
gebend. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, diese Ver- gesetzbl.I S. 293) in der Fassung des Gesetzes zur Ände-
hältnisse dem Arbeitgeber durch eine amtliche Beschei- rung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung
nigung nachzuweisen. und anderer Gesetze vom 11.Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
(2) Die Vorschriften des 840 Abs.3 der Lohnsteuer- S.511) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Durchführungsverordnung sind nicht mehr anzuwenden. 5 1
3:7 Die Verordnung über die Mitwirkung des Bundes bei der
f Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaft-
Anwendungszeitraum „Steuer vom 27. Januar 1956 (Bundesgesetzbl.I S. 59) in
Die Vorschriften dieser Verordnung sind, vorbehaltlich der Fassung der Verordnung über die Verlängerung der
einer anderen Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich Geltungsdauer der Verordnung über die Mitwirkung des
oder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, erstmals Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der
für laufenden Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeit- Körperschaftsteuer vom 21. Dezember 1957 (Bundesgesetz-
raum gezahlt wird, der nach dem 31. August 1958 endet, blatt I S. 1905)% wird wie folgt geändert:
een Tee Krise, die nach dem 51. August 1058.24: 1 v4 wird die Zeitbestimmung „1958“ durch die Zeit-
* © bestimmung „1959“ ersetzt.
88
Anwendung im Land Berlin 52
Diese Verordnung gilt nach 8 14 des Dritten Überleitungs SMS in Hand Bern
iese Verordnu i i 7 i - S 5 fl . .
gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver- Diese Verordnung gilt nach 8 14 des Dritten Überleitungs-
« z « wi gesetzes vom 4.Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) in
bindung mit' Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung steuer- Verbind it _$ 6.des Zweiten Ceset über die Fi
licher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Ein- Ver N It uS a Der a Der din ESEizcA N Her. die Finanz-
kommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli Verwaltung auch im Land Berlin.
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 473) auch im Land Berlin. 83
89 Geltung im Saarland
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Nichtanwendung im Saarland SS Ss
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland. 5 4
Inkrafttreten
8 10 Diese. Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
Inkrafttreten in Kraft.
| Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung 1) GVBL 8. 222; StZBl. Bln. 1956 S. 261.
in Kraft. 2) GVBl. 1958 S. 46; StZBl. Bln. 1958 S. 68
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen
Börsenumsatzsteuer
Börsenumsatzsteuer; Anschaffungsgeschäfte über Dr Nee Hramt und
n
Anteile an Sammelschuldbuchforderungen für die das Houptnenzant für
4% igen Ablösungsschulden der Bundesrepublik Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern
Deutschland, der Deutschen Bundesbahn und der Nachrichtlich.
eu ? an die übrigen Finanzämter
Deutschen Bundespost 1957. S
Nach $8 17, 19 KVStG 1955 unterliegen Anschaffungs-
(StZBI. Berlin 1959 8.61) geschäfte über Schuldverschreibungen der Börsenumsatz-