Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr. 88 23. Dezember 1958 1687
Bei Wochenlöhnen ab 484,61 Deutsche Mark ist die Lohnsteuer doppeln und um 20 v.H. zu ermäßigen. Die sich nach
wie folgt zu berechnen: der Ermäßigung ergebenden Pfennigbeträge bleiben un-
Sn berücksichtigt.
- Der Wochenlohn (gekürzt um den etwa auf.der Lohnsteuer- nn X n S .
karte eingetragenen ’steuerfreien Wochenbetrag und erhöht Übersteigt der nach den Ziffern 1 bis 3 ermittelte zu
um den auf der Lohnsteuerkarte etwa eingetragenen hinzu- versteuernde Einkommensbetrag 220 079,99 Deutsche
zurechnenden. Wochenbetrag) ist auf einen Jahreslohn um- Mark, so beläuft sich die Steuerschuld auf den um 22 562
zurechnen. = Wochenlohn mal 52. Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hun-
dert des abgerundeten zu versteuernden Einkommens-
: Von dem so errechneten Jahreslohn sind die folgenden Be- betrags. Der zu versteuernde Einkommensbetrag ist auf
träge abzuziehen: den nächsten durch 120 ohne Rest teilbaren Betrag ab-
; S - “ - den, wenn er nicht bereits durch 120 ohne Rest
a) in den Steuerklassen I bis IV die Pauschbeträge für AUTNNGEN, . M
Werbungskosten (564 Deutsche Mark) und für Sonder- teilbar ist. Bei der Berechnung der Steuerschuld sich EI“
ausgaben (636 Deutsche Mark) von zusammen 1200 gebende Pfennigbeträge bleiben ‚unberücksichtigt. Diese
Deutsche Mark Steuerschuld ist um 20 v.'H. zu ermäßigen. Die nach der
e En X N Ermäßigung sich ergebenden Pfennigbeträge bleiben
b) in der Steuerklasse II außerdem ein Sonderfreibetrag ebenfalls unberücksichtigt.
aa) bei Arbeitnehmern ohne Kinder von 840 DM
#5 bei Arbeitnehmern mit Kindern von 1200 DM Det Wa nn her De 1/52 cn so A
. . EM neten Jahressteuerschuld. Bei der Teilung sich ergebende
< N N EDEL EOe mit Kindern außerdem folgende Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz,
in Steuerklasse MR
N. und IV Berechnungsbeispiel:
n . AD A EEN an Bei einem verheirateten Arbeitnehmer mit 2 Kindern
aa) für das 1. Kind 900 DM 450 DM (Stkl. II1/2) ist die wöchentliche Lohnsteuer wie folgt
bb) für das 2. Kind 1680 DM 840 DM zu berechnen:
cc) für das 3. und 1. Wochenlohn = 3244,23 DM
jedes weitere, von je 1500 OM 900-DM 2. Jahreslohn = 3244,23 DM mal 52 168 699,96 DM
3. Der nach Ziffer 1 errechnete Jahreslohn ist in Steuer- 3. Vom Jahreslohn abzuziehen sind:
klasse IV für die Berechnung der Lohnsteuer um 1 680 DM 7 .
zu erhöhen. a) die Pauschbeträge für
Werbungskosten
4, Die weitere Berechnung ist wie folgt durchzuführen: (564 DM) und Sonder-
a Ca en . ben (636 DM)
a) In den Steuerklassen I und II ist für den nach den Zif- auSGS
fern 1 und 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens- von ANBAU CH ) 1.200,00 DM
betrag die Steuerschuld aus der dem Einkommensteuer- b) der Kinderfreibetrag
gesetz als Anlage (zu $ 32a) beigefügten Einkommen- - ES N a ab . 900,00 DM
steuertabelle abzulesen und um 20 v.H. zu ermäßigen. ler. Kinderirelbeirag
Die sich nach der Ermäßigung ergebenden Pfennigbe- für das 2. Kind 1680,00 DM 3780,00 DM
träge bleiben unberücksichtigt. 164 919 96 DM
Übersteigt der nach den Ziffern 1 und 2 ermittelte zu £ ® 2 i
versteuernde Einkommensbetrag 110039,99 Deutsche & DT kr enc beitrag,
Mark, so beläuft sich die Steuerschuld auf den um beträgt. (164 919,96 DM)
11281 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom FL er
Hundert des abgerundeten zu versteuernden. Einkom- 2 82:459,98 DM
mensbetrags. Der zu versteuernde Einkommensbetrag _
ist auf den nächsten durch 60 ohne Rest teilbaren Betrag > Steuerschuld aus der dem
abzurunden, wenn er nicht bereits durch 60 ohne Rest Einkommensteuergesetz als
teilbar ist. Bei der Berechnung der Steuerschuld sich er- rn 8 3) beigeftg:
gebende Pfennigbeträge bleiben unberücksichtigt. Diese en FnkomMmensteusk LS
Steuerschuld. ist um 20 v. H. zu ermäßigen. Die nach der tabelle = 32853,00 DM mal2 = 65 706,00 DM
SEE N Pfennigbeträge bleiben 6 Die Steuerschuld von
ebenfalls unberücksichtigt. 65706,00 DM ist um 20 v. H.
Die wöchentliche Lohnsteuer beträgt !/s2 der so errech- zu ermäßigen =. (65 706,00
neten Jahressteuerschuld. Bei der Teilung sich ergebende DM abzügl. 13 141,20 DM) = 52.564,80 DM
Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz. Mithin Lohnst für einen
‘1 In den Steuerklassen II und IV ist für die Hälfte des Mockenlohn von 3 244 25. DM
sich nach den Ziffern 1 bis 3 ergebenden zu versteuern- für. einen Arbeitnehmer in
den Einkommensbetrags die Steuerschuld aus der dem Stk1. M1/92 (se von
Einkommensteuergesetz als Anlage (zu $ 32a) beige- r = 1010,86 DM
n r 52 564,80 DM) '
fügten Einkommensteuertabelle abzulesen und zu ver: =
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