1452 Steuer- und Zollblatt für Berlin 8.Jahrgang XNr.87 19. Dezember 1958
b) Hat sich die eingetragene Steuerklasse und Zahl der steuer, die tatsächlich vom maßgebenden Arbeitslohn
Kinder während des Kalenderjahrs 1958 nicht ge- einbehalten worden ist, wird, soweit der Arbeitgeber
ändert, so gilt die nach der Überleitung (Buch- zuständig ist, durch Aufrechnung oder Erstattung aus-
stabe. a) sich ergebende neue Steuerklasse für das geglichen.
ganze Kalenderjahr 1958. Kommt jedoch nach der . S e
Überleitung (Buchstabe a) die Steuerklasse IV in 14. Die Aufrechnung oder Erstattung geschieht wie folgt:
Betracht, so darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer- a) Der Arbeitgeber behält frühestens bei.der Lohn-
Jahresausgleich nicht durchführen (vgl. Nr. 6 zahlung für den letzten im Kalenderjahr 1958
Buchstabe c); in diesen Fällen ist nur das Finanz- endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens aber
amt für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- bei der Lohnzahlung für den letzten im Monat März
ausgleichs zuständig. 1959 endenden Lohnzahlungszeitraum so viel an
: z 5 . Lohnsteuer weniger ein, als dem Arbeitnehmer im
A Laufe des Kalenderjahrs 1958 nach Nr.13 zuviel
aufe des Kalenderjahrs 1958 geändert, so ist die einbehalten worden ist (Aufrechnung)
günstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinder für A N n E 8 £ n
das ganze Kalenderjahr 1958 anzuwenden, wenn sie tr} Der Arbeitgeber ist berechtigt, die zuviel ein-
für mehr als 4 Monate auf der Lohnsteuerkarte 1958 behaltene Lohnsteuer in der unter Buchstaben a be-
eingetragen war. Günstiger ist die Steuerklasse II zeichneten Zeit auch mit Lohnsteuerbeträgen zu
(neu) gegenüber der Steuerklasse I (neu) und die verrechnen, die er für seine anderen Arbeitnehmer
Steuerklasse III (neu) gegenüber der Steuerklasse I abzuführen hat. Den verrechneten Betrag zahlt er
(neu) und der Steuerklasse II (neu). Wegen der dann dem Arbeitnehmer in bar aus (Erstattung).
Steuerklasse IV (neu) vgl. den letzten Satz des ; n %
vorigen Buchstabens b und wegen der verwitweten Erforderliche Angaben des Arbeitgebers im Lohnkonto und
Arbeitnehmer in bestimmten Fällen den folgenden in den Lohnsteuerbelegen.
Buchstaben d. Hat die Eintragung der günstigeren 15 Es ist von erheblicher steuerlicher Bedeutung, daß im
Steuerklasse oder Zahl der Kinder für nicht mehr Lohnkonto und in den Lohnsteuerbelegen des Arbeit-
als 4 Monate gegolten, so darf der Arbeitgeber, nehmers die richtigen Angaben über die Durchführung
wenn er den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch- des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1958 gemacht werden.
führt, für das ganze Kalenderjahr 1958 nur die un- Für die vorzunehmenden Eintragungen ist zu unter-
günstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinder an- scheiden, ob es sich um eine Verrechnung mit der
wenden; in diesen Fällen ist für einen etwaigen eigenen Lohnsteuer des Arbeitnehmers handelt (Auf-
weiteren „Lohnsteuer-Jahresausgleich das Finanz- rechnung) oder um Verrechnung mit der Lohnsteuer,
amt zuständig. die der Arbeitgeber für seine anderen Arbeitnehmer
abzuführen hat (Erstattung).
Beispiel: x S nn
; a) Bei der Aufrechnung sind zwei Fälle zu unter-
I. Vom 1. 1. — 30. 4. 1958 war die Steuerklasse scheiden:
III/3 (alt) ohne Zusatzvermerk „Z“ und ab ü SE A
1. 5. 1958 die Steuerklasse III/2 (alt) ohne En EIS BEE SE SIE0DS LO
Zusatzvermerk „Z“ eingetragen. Nach Buch- N Kalcnd ah ET HENMOEN TUE. den NACH ät-
staben a ist auf die Steuerklasse III (neu) alenderjahr 1958 :endenden Tohnzahlungszei 7
ni x En as - raum auf. Auf der Lohnsteuerkarte 1958 ist im
überzuleiten. Da die günstigere Zahl der Kinder Abschnitt VI Spalte 4 als im Kalenderjahr 1958
Dar nicht mehr als 4 Monate eingelragen war, einbehaltene Lohnsteuer der Betrag anzugeben,
arf der Arbeitgeber beim Lohnsteuer-Jahres- ;
ausgleich nur die Steuerklasse III/2 (neu) an- der sich nach der Aufrechnung als Jahreslohn-
wenden steuer ergibt. Die Eintragung des aufge-
) rechneten Betrags in der letzten (schraffierten)
ı Vom 1. 1. — 25. 8. 1958 war die Steuerklasse I Zeile des Abschnitts VI der Lohnsteuerkarte
(alt) und als Familienstand „ledig“ und. ab (Lohnsteuerbescheinigung) kommt in diesem
26. 8. 1958 die Steuerklasse II (alt) ohne Zu- Fall nicht in Betracht.
satzvermerk „Z‘“ und als Familienstand „ver- Im Lohnkonto und im Lohnzettel sind die ent-
heiratet“ eingetragen. Der Arbeitgeber führt sprechenden Eintragungen zu machen.
den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach der aus bb) Der Arbeitgeber rechnet gegen die eigene Lohn-
der Steuerklasse II (alt) übergeleiteten Steuer- steuer des Arbeitnehmers für im Kalenderjahr
klasse II1/0 (neu) durch, 1959 endende Lohnzahlungszeiträume auf. Auf
i\ Für verwitwete Arbeitnehmer, die nach den Ein- der Lohnsteuerkarte 1958 ist im Abschnitt VI
tragungen auf der Lohnsteuerkarte 1958 vom 1. Sep- Spalte 4 als im Jahre 1958 einbehaltene Lohn-
tember 1958 oder von einem späteren Zeitpunkt an steuer der Betrag anzugeben, der sich vor der
bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 1958 nach der Aufrechnung ergibt. Der aufgerechnete Betrag
Steuerklasse III (neu) zu besteuern waren, führt muß deshalb besonders bescheinigt werden, und
der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich zwar in der letzten (schraffierten) Zeile des
nach dieser Steuerklasse durch. Hinsichtlich der Abschnitts VI der Lohnsteuerkarte 1958.
Zahl der Kinder ist in diesen Fällen nach Buch- Im Lohnkonto 1958 und im Lohnzettel für das
staben b oder c zu verfahren. Kalenderjahr 1958 ist der aufgerechnete Be-
trag ebenfalls besonders anzugeben.
Beispiel: b) Im Fall der Erstattung ist im Abschnitt VI Spalte 4
Auf der Lohnsteuerkarte 1958 eines verwitweten der Lohnsteuerkarte, im Lohnkonto und im Lohn-
Arbeitnehmers war vom 1. 1. — 5. 5. 1958 die zettel als im Kalenderjahr 1958 einbehaltene Lohn-
Steuerklasse III/2 (alt) mit Zusatzvermerk „Z“, steuer der Betrag anzugeben, der sich vor der Er-
vom 6. 5. — 31. 8. 1958 die Steuerklasse III/3 (alt) stattung ergibt. Es muß demgemäß der erstattete
mit Zusatzvermerk „Z“ und vom 1. 9. — 31. 12. 1958 Betrag stets in der letzten (schraffierten) Zeile des
die Steuerklasse III/3 (neu) eingetragen. Der Abschnitts VI der Lohnsteuerkarte 1958, im Lohn-
Arbeitgeber führt den Lohnsteuer-Jahresausgleich konto 1958 und im Lohnzettel für das Kalenderjahr
nach der Steuerklasse III/3 (neu) — vgl. Buch- 1958 besonders angegeben werden.
stabe c — durch. c) Im Lohnkonto 1958 ist stets zu vermerken, nach
Bei ledigen, geschiedenen und verwitweten Arbeit- welcher Steuerklasse (neu) der Lohnsteuer-Jahres-
nehmern, für die der Arbeitgeber nach Buchstaben a ausgleich durchgeführt worden ist.
den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach der Steuer- d) Im Lohnkonto 1959, auf der Lohnsteuerkarte 1959
klasse I durchführt, die aber vor dem 1. Januar 1909 und in dem Lohnzettel des Kalenderjahrs 1959 ist
geboren sind, ist für einen etwaigen weiteren Lohn- stets die auf das Kalenderjahr 1959 entfallende
steuer-Jahresausgleich das Finanzamt zuständig. Lohnsteuer zu bescheinigen, die sich vor Abzug der
Der Unterschied zwischen der nach vorstehenden Aus- für das Kalenderjahr 1958 erstatteten oder aufge-
führungen ermittelten Jahreslohnsteuer und der Lohn- rechneten Beträge ergibt.