Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr. 80 13. November 1958 ‚5
Es sind anzusetzen:
a) für den Unterhalt der Mutter 900 DM,
b) von den Aufwendungen für die Hausgehilfin 720 DM 117),
zusammen 1620 DM.
Von den Einkünften der Mutter sind nach $ 25a Abs.1 Satz 3
LStDV anzurechnen:
1440—480 — 960 DM.
Auf der Lohnsteuerkarte ist als steuerfreier Jahresbetrag einzutragen 660 DM.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung eines steuerfreien Betrags nach
$ 25a Abs. 3 LStDV ist Abschnitt 39b Abs. 7 entsprechend anzuwenden. Das gilt auch, wenn
ein steuerfreier Betrag wegen der Beschäftigung einer Haushaltshilfe (Absatz 3) bewilligt
worden ist.
39d. Freibeträge für Vertriebene, Heimatvertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge,
politisch Verfolgte, Spätheimkehrer und Totalgeschädigte
(1) Bei der Gewährung der in $ 25b LStDV vorgesehenen Freibeträge für besöndere Fälle
für die in $ 25b Abs. 4 LStDV bezeichneten Kalenderjahre ist folgendes zu beachten:
' Zu dem begünstigten Personenkreis gehören «auch deutsche Staatsangehörige und
deutsche Volkszugehörige, auf die die Verordnung über die Gleichstellung von aus
dem Saargebiet verdrängten Deutschen vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 1074 )118) Anwendung findet (Saarverdrängte).
* Der Nachweis der Zugehörigkeit zu dem begünstigten Personenkreis ist durch amt-
liche Bescheinigungen oder in sonst geeigneter Weise zu führen. Die Eigenschaft als
Vertriebener oder Heimatvertriebener ($$ 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes)
kann durch die auf Grund des $ 15 des Bundesvertriebenengesetzes ausgegebenen
Ausweise A und B, bis zur Ausgabe dieser Ausweise auch durch die in den Ländern
der britischen Besatzungszone ausgegebenen Flüchtlingsausweise A und die in den
Ländern der amerikanischen und französischen Zone ausgegebenen Flüchtlingsaus-
weise, die Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling oder diesem gleichgestellte Person
(8 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes) sowie als Saarverdrängter (Ziffer 1)
grundsätzlich nur durch die auf Grund des $ 15 des Bundesvertriebenengesetzes aus-
gegebenen Ausweise C nachgewiesen werden.
. Als Spätheimkehrer ($ 25b Abs. 1 LtSDV) sind die Personen anzusehen, die nach
dem 30. September 1948 aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind ($ 25b Abs. 3
LStDV).
- Für die Gewährung der Freibeträge an infolge Kriegseinwirkung Totalgeschädigte
sind die Abschnitte 1 bis 3 der Verwaltungsanordnung über die Durchführung des
8 33a EStG vom 7. Juni 1950 (MinBlFin 1949/50 S. 281)11% zu beachten. Ein Ver-
lust durch Kriegseinwirkung liegt nur vor, wenn der Schaden bis zum 5. Juni 1945
entstanden ist.
5. Gehört ein Steuerpflichtiger mehreren durch 8 25b LStDV begünstigten Personen-
gruppen an (z. B. ein Spätheimkehrer ist auch Totalgeschädigter), so steht ihm ein
Freibetrag auf Grund dieser Vorschrift jährlich nur einmal zu.
6 Kann ein Arbeitnehmer die in $ 25b LStDV vorgesehenen Freibeträge in einem
Kalenderjahr in Anspruch nehmen, so ist die Berücksichtigung von Aufwendungen
für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung
(Abschnitt 39a) in diesem Kalenderjahr ausgeschlossen,
(2) Für die Höhe des Freibetrags ist die Steuerklasse zugrunde zu legen, die für das Jahr,
für das die Steuerermäßigung gewährt wird, maßgebend ist. Bei Änderungen der Steuerklasse
im Laufe des Jahres bemißt sich der Freibetrag für das ganze Jahr nach der für den Steuer-
pflichtigen günstigeren Steuerklasse. Wegen der Gewährung von Kinderermäßigung für Enkel-
kinder nach Abschnitt 44 Abs. 2 Satz 2 tritt eine Erhöhung des Freibetrags nicht ein. Bei Ehe-
gatten, die nicht dauernd getrennt leben, werden die nach $ 25b LStDV steuerfreien Beträge
auch dann nur einmal gewährt, wenn beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis stehen oder
die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags in der Person beider Ehegatten erfüllt
sind. Absatz 1 Ziff. 6 ist entsprechend anzuwenden. Bei Eheschließung im Laufe des Kalender-
jahrs steht den Ehegatten statt der bisher etwa eingetragenen Freibeträge der Freibetrag nach
der nunmehr maßgebenden Steuerklasse zu. Die Ausführungen in Abschnitt 50c Abs, 3 vor
dem Beispiel sind entsprechend anzuwenden.
40. Steuerfreier Pauschbetrag für körperbeschädigte Arbeitnehmer
(1) Einen steuerfreien Pauschbetrag nach $ 26 LStDV erhalten auf Antrag folgende Arbeit-
nehmer:
ı die körperbeschädigten Arbeitnehmer, denen nach den maßgebenden Versorgungs-
vorschriften Beschädigtenversorgung zusteht, und zwar auch dann, wenn die zu-
erkannte Versorgung ruht. Eine Beschädigtenversorgung liegt nicht vor, soweit es
sich um Gehaltsbezüge handelt, die einem dienstunfallbeschädigten Beamten auf
Grund des Beamtenverhältnisses gezahlt werden (BFH-Urteile vom 5. November 1953,
BStBl III S. 363120), und vom 8. März 1957, BStBl III S. 174) 129,
andere körperbeschädigte Arbeitnehmer, d. h. solche Personen, die durch Geburts-
fehler, durch Unfall, durch Krankheit oder durch ein anderes Ereignis eine dauernde
Einbuße ihrer körperlichen Beweglichkeit erlitten haben, wenn bei ihnen eine Min-
derung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.,H. festgestellt worden ist. Die
Körperbehinderung muß äußerlich erkennbar sein und zu einer Minderung der Erwerbs-
fähigkeit führen. Innere Krankheiten (z. B. Zuckerkrankheit, Herzerweiterung, Lungen-
tuberkulose), Augenleiden, soweit sie nicht zur Erblindung oder zum völligen Verlusi
des Sehvermögens auf einem Auge geführt haben, Gehörleiden und Alterserscheinungen
117) Vgl. Absatz 1 der Fußnote 40 zu Abschnitt 19. Nach dem Ersten Abschnitt Artikel 1 Ziff, 27 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa des dort bezeichneten Gesetzes ist der Betrag auf 900 DM erhöht worden. —
OeT- E80 S. 1102, — 119) Vgl.. StZBl. Bln. 1952 S. 173. — 120) StZBl. Bln. 1955 S. 148. — 121) StZBl. Bln.
135