en Steuer- und Zollblatt für Berlin 8.Jahrgang Nr. 80 13. November 1958
sammenzurechnen; für jede Person werden von der Summe dieser Einkünfte und Bezüge 480 DM
im Kalenderjahr nicht angerechnet, auch wenn nicht jede Person Einkünfte (Bezüge) hat. Haus-
haltshilfe, die der Unterhaltsempfänger dem Arbeitnehmer leistet, ist nicht anzurechnen. Wird
dadurch jedoch eine Hausgehilfin ersetzt, so darf, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ab-
schnitt 39c, ein steuerfreier Betrag nicht gewährt werden,
Aufwendungen für ein Kind, für das Kinderermäßigung zusteht oder
gewährtwird.
(5) Durch die Kinderermäßigung und den nach Absatz 6 wegen auswärtiger Unterbringung
zu bewilligenden steuerfreien Betrag sind in der Regel die Aufwendungen des Arbeitnehmers
für das Kind steuerlich abgegolten. Besondere Aufwendungen, z. B. wegen Krankheit des Kindes,
sind daneben als außergewöhnliche Belastung nach $ 25 LStDV zu berücksichtigen.
Beispiel:
Das Kind ist in einer Blindenanstalt, Taubstummenanstalt oder dergleichen untergebracht
und verursacht dadurch neben den üblichen Ausbildungskosten besondere Kosten wegen
seines Gebrechens.
Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung einer in Berufs-
ausbildung befindlichen unterhaltenen Person.
(6) Die Gewährung des steuerfreien Betrags von 720 DM!!®) nach 8 25a Abs.2 LStDV
wird in der Regel — ohne Rücksicht auf das Alter der Kinder — nur für Kinder im Sinn
von 8 8 Abs.3 LStDV und für Enkelkinder, für deren Aufnahme in den Haushalt (Ab-
schnitt 39c Abs.2 Satz 2) der Großeltern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in Be-
tracht kommen. Wegen des Begriffs der Berufsausbildung vgl. Abschnitt 45 Abs. 4. Der Be-
trag von 720 DM!!8) ist weder um die zumutbare Eigenbelastung noch um die eigenen Ein-
künfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers zu kürzen. Auswärtige Unterbringung ist
jede Unterbringung außerhalb des Haushalts des Arbeitnehmers. Ein Freibetrag dafür
kann jedoch nur dann gewährt werden, wenn die auswärtige Unterbringung notwendig ist.
Es genügt regelmäßig, daß für sie vernünftige Gründe vorliegen. Vgl. BFH-Urteil vom
25. Oktober 1957 (BStBl III S. 444)11%9, Kann das Kind ohne Gefährdung des Ausbildungs-
zwecks und ohne unzumutbare Anforderungen täglich in den Haushalt des Arbeitnehmers
zurückkehren, so können die Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung ebenso-
wenig wie etwaige Fahrtkosten zur Berufsausbildungsstätte (Schule usw.) als außerge-
wöhnliche Belastung nach $ 25 LStDV anerkannt werden.
Anzeigepflicht.
(7) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Wegfall der Voraus-
setzungen für die Gewährung eines steuerfreien Betrags nach $ 25a Abs. 1 und 2 LStDV unter
gleichzeitiger Vorlage seiner Lohnsteuerkarte die Berichtigung des bewilligten Freibetrags zu
beantragen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die‘ Berichtigung
von Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte
auf Verlangen vorzulegen. Ferien gelten nicht als Unterbrechung der Berufsausbildung.
39c. Aufwendungen für eine Hausgehilfin
(1) Die Fälle, in denen die Aufwendungen für eine Hausgehilfin eine außergewöhnliche
Belastung darstellen, sind in $ 25a Abs. 3 LStDV abschließend geregelt. In anderen als den
dort bezeichneten Fällen können deshalb Aufwendungen für eine Hausgehilfin nicht als außer-
gewöhnliche Belastung. anerkannt werden.
(2) Kinder im Sinn des $ 25a Abs. 3 LStDV sind die im $ 8 Abs. 3 LStDV bezeichneten
Kinder und die Enkelkinder im Sinn von Abschnitt 44 Abs. 2 Satz 2. Kinder und andere Per-
sonen gehören zum Haushalt des Arbeitnehmers, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung
unter Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung
außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung oder
Ausbildung im Inland oder Ausland aufhalten. Eine schwere Körperbeschädigung im Sinn des
$ 25a Abs. 3 Ziff. 4 LStDV liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 45 v.H.
gemindert ist.
(3) Hausgehilfin im Sinn des $ 25a Abs. 3 ist nur eine Arbeitnehmerin, die einfache häus-
liche Arbeiten verrichtet und entweder in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen
oder’ in ‚seinem Haushalt voll beschäftigt ist. Liegt eine der in $ 25a Abs: 3 Ziff. 1 bis 4 LStDV
bezeichneten Voraussetzungen vor und wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine Haus-
haltshilfe (z. B. eine Zugehfrau, Aufwartefrau oder Putzfrau) beschäftigt, so sind die Auf-
wendungen dafür, höchstens jedoch ein Betrag von 360 DM!!®) im Kalenderjahr, auf der
Lohnsteuerkarte als steuerfrei einzutragen. Das gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer, zu dessen
Haushalt mindestens fünf Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, neben einer Hausgehilfin eine Haushaltshilfe beschäftigt. Eine Kürzung um die zu-
mutbare Eigenbelastung tritt — ebenso wie bei dem Betrag, der nach $ 25a Abs.3 LStDV
für die Beschäftigung einer Hausgehilfin zu bewilligen ist — nicht ein.
(4) Ist die in $ 25a Abs. 3 Ziff, 4 LStDV als Voraussetzung für die Gewährung der Haus-
gehilfinnenermäßigung bezeichnete nicht nur vorübergehende körperliche Hilflosigkeit oder
schwere Körperbeschädigung weder bei dem Arbeitnehmer noch bei seinem nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten, noch bei einem zu seinem Haushalt gehörenden Kind erfüllt,
wohl aber bei einer anderen zu seinem Haushalt gehörenden Person, so wird der in $& 25a
Abs. 1 LStDV bezeichnete Betrag von 900 DM im Kalenderjahr um die Aufwendungen für die
Hausgehilfin, höchstens jedoch um 720 DM1!!%) im Kalenderjahr, erhöht.
Beispiel:
Im Haushalt des Arbeitnehmers befindet sich seine Mutter, die körperlich hilflos ist.
Die Einkünfte der Mutter betrager 1440 DM. im Kalenderjahr (120 DM monatlich). Die Aus-
gaben für eine Hausgehilfin betragen 1800 DM im Kalenderjahr (150 DM monatlich).
113) Vgl. Absatz 1 der Fußnote 40 zu Abschnitt 19. Nach dem Ersten Abschnitt Artikel 1 Ziff. 27 Buch-
stabe. a Doppelbuchstabe aa des dort bezeichneten Gesetzes ist der Betrag auf 900 DM erhöht worden. —
114) StZBl. Bln. 1958 S. 478. — 115) Entsprechend der in Fußnote 116 bezeichneten Änderung erhöht sich
der Betrag auf 450 DM. — 116) Vgl. Absatz 1 der Fußnote 40 zu Abschnitt 19. Nach dem Ersten Ab-
Schnitt Artikel 1 Ziff. 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des dort bezeichneten Gesetzes ist der
Betrag auf 900 DM erhöht worden.
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