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Volume Nummer 80, 13. November 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 83.Jahrgang Nr. 80 13. November 1958 „ud8 
(5) In einem Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer den Freibetrag nach 8 25b LStDV in 
Anspruch nehmen kann, ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung 
von Hausrat und Kleidung ausgeschlossen (vgl. Abschnitt 39d Abs. 1 Ziff, 6). Es steht aber der 
Geltendmachung dieser Aufwendungen nach $ 25 LStDV nicht entgegen, wenn der Arbeit- 
nehmer in der Vergangenheit einen Freibetrag nach $ 25b LStDV erhalten hat. 
(6) Die Anordnungen in den Absätzen 1 bis 5 sind auch auf Arbeitnehmer anzuwenden, 
deren Hausrat auf nicht absehbare Zeit von einer früheren Besatzungsmacht in Anspruch 
genommen worden ist. Es kommen hier verschiedene Fälle in Betracht: 
I Beschafft der Arbeitnehmer den notwendigen Ersatz an Hausrat, weil sein Hausrat 
auf nicht absehbare Zeit in Anspruch genommen worden ist, so ist auf die Beschaf- 
fungsaufwendungen die für das Jahr der Beschaffung gezahlte Nutzungsentschädi- 
gung insoweit anzurechnen, als sie auf die Gegenstände entfällt, die ersetzt worden 
sind. 
Beschafft der Arbeitnehmer den notwendigen Hausrat wieder, weil der in Anspruch 
genommene Hausrat verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist, so ist auf die 
Beschaffungsaufwendungen die für den Verlust oder die Unbrauchbarkeit der betref- 
fenden Gegenstände gezahlte Entschädigung anzurechnen. 
? Setzt der Arbeitnehmer den in Anspruch genommenen und in reparaturbedürftigem 
Zustand zurückgegebenen Hausrat instand, so ist die für die Beschädigung gezahlte 
Vergütung auf die Instandsetzungsaufwendungen anzurechnen. 
39b. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung 
Aufwendungen für eine Person, für die keine Kinderermäßigung 
gewährt wird 
(1) Die Aufwendungen ($ 25a Abs. 1 LStDV) müssen dem Arbeitnehmer zwangsläufig erwach- 
sen. Es ist deshalb erforderlich, daß der Arbeitnehmer sich den Aufwendungen aus tatsächlichen, 
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann ($ 25 Abs. 2 LStDV). In der Regel 
wird diese Voraussetzung nur erfüllt sein bei Angehörigen im Sinn des $ 10 StAnpG, soweit 
sie bedürftig sind Ausnahmsweise kann eine sittliche Verpflichtung zum Unterhalt aber auch 
bei anderen Personen gegeben sein, die keine Angehörigen des Arbeitnehmers sind (z. B. 
Unterhalt einer langjährigen arbeitsunfähig gewordenen Hausgehilfin). Durch die allgemeine 
sittliche Pflicht, Mitmenschen, die in Not geraten sind, zu helfen, kann die Zwangsläufigkeit von 
Unterhaltsaufwendungen nicht begründet werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1954, BStBl II 
S.188)1!2), Eine Kürzung der im.$ 25a LStDV bezeichneten Beträge um die zumutbare 
Eigenbelastung tritt nicht ein. 
(2) Die Aufwendungen müssen den Umständen nach notwendig sein. Das setzt voraus, daß 
der Unterhaltsempfänger die Quellen, die ihm für seinen Unterhalt bzw. die Berufsausbildung 
zur Verfügung stehen, ausgeschöpft hat. Es muß von ihm verlangt werden, daß er zunächst seine 
Arbeitskraft und sein eigenes Vermögen einsetzt und verwertet, es sei denn, daß es sich nur um 
geringfügiges Vermögen handelt. Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu 
10 000 DM angesehen werden. Dabei bleiben außer Betracht: 
a) Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung von 
_ Besitz bedeuten würde, 
“ b) Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z. B. Erinnerungs- 
wert, für den Besitzer haben oder zu seinem Hausrat gehören. 
(3) Besondere Aufwendungen infolge Krankheit usw. der unterhaltenen Personen können als 
außergewöhnliche Belastung im Sinn des $ 25 LSiIDV neben den steuerfreien Beträgen nach 
8 25a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LStDV berücksichtigt werden. Ebenso sind Aufwendungen für die 
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung für den Unterhaltsempfänger im Rahmen des 
Abschnitts 39a neben den bezeichneten steuerfreien Beträgen als außergewöhnliche Belastung 
zu berücksichtigen. Erfüllt jedoch der Unterhaltsempfänger in einem Kalenderjahr die Voraus- 
setzungen für die Gewährung des Freibetrags nach $ 25b LStDV, so sind in diesem Kalender- 
jahr die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nach Abzug der 
zumutbaren Eigenbelastung, soweit sie nicht bereits bei anderen Aufwendungen abgezogen ist, 
höchstens mit dem Betrag zu berücksichtigen, der dem Unterhaltsempfänger nach $ 25b LStDV 
zustehen würde: 
(4) Alle Einkünfte (z. B. Einnahmen nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten, 
gegebenenfalls nach Abzug der hierfür zugelassenen Pauschbeträge) und Bezüge der unter- 
haltenen Person, die zur Bestreitung ihres Unterhalts bestimmt oder geeignet sind (laufende 
Unterstützungen aus öffentlichen, kirchlichen oder privaten Mitteln, Kriegsschadensrenten usw.), 
werden auf den in $ 25a Abs. 1 LStDV bezeichneten Betrag von 900 DM angerechnet, soweit sie 
480 DM im Kalenderjahr übersteigen. Die bezeichneten Bezüge sind aus Billigkeitsgründen vor 
der Anrechnung um 200 DM im Kalenderjahr zu kürzen; der Betrag von 200 DM ist jedoch um 
die Werbungskosten zu ermäßigen, die etwa bei der Ermittlung von Einkünften der unter- 
haltenen- Person im Sinn des $ 22 Ziff. 1 EStG abgezogen worden sind. Bei Leibrenten im Sinn 
des 8 22 Ziff. 1 Buchstabe a EStG (das sind u. a. auch die Renten aus den gesetzlichen Renten- 
versicherungen) gehören der Ertragsanteil abzüglich Werbungskosten zu den Einkünften und der 
über den ungekürzten Ertragsanteil hinausgehende Rentenanteil zu den Bezügen. Bezieht die 
unterhaltene Person lediglich solche Leibrenten, so kommen mithin für die Anrechnung die 
vollen Rentenbezüge abzüglich der vom Ertragsanteil abzusetzenden Werbungskosten, minde- 
stens aber abzüglich 200 DM im Kalenderjahr, in Betracht. Die Anrechnung geschieht in der 
Weise, daß der 480 DM übersteigende Betrag von dem Betrag von 900 DM abgesetzt wird. Es ist 
aber höchstens der tatsächlich gewährte Unterhaltsbetrag zu berücksichtigen. 
Beispiel: 
Unterhaltsbetrag 600 DM jährlich (50 DM monatlich). Eigene Einkünfte des Unterstützten 
840 DM im Kalenderjahr. Anerkannt werden könnten 900 DM abzüglich (840 — 480 =] 
360 = 540 DM. Nur in dieser Höhe ist ein steuerfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte ein- 
zutragen. 
Führen mehrere von einem Arbeitnehmer unterhaltene Personen einen gemeinsamen Haushalt, 
so sind alle nach den Sätzen 1 bis 3 anzurechnenden Einkünfte und Bezüge dieser Personen zu- 
112) StZBl. Bln. 1954 S. 807. 
12”
	        
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