15344 Steuer- und Zollblatt für Berlin’ 8. Jahrgang Nr. 80 13. November 1958
Der Lebensversicherungsbeitrag gehört zu den Sonderausgaben im Sinn von $ 20a Abs. 2 Ziff. 2
LStDV. Wegen der Abtretung des Anspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag an eine
Bausparkasse in bestimmten Fällen vgl. Abschnitt 35a Abs. 3.
(8) Der Bausparer leistet in der Regel nach Erlangung des Darlehens monatliche Beiträge in
gleicher Höhe. Die Beiträge müssen jährlich in abzugsfähige und nichtabzugsfähige Teile zerlegt
werden. Die zuständige Bausparkasse wird auf Verlangen dem Bausparer eine Bescheinigung
über die Aufgliederung der Beiträge ausstellen.
(9) Der Bausparer erhält oft vor der ordnungsmäßigen Zuteilung des Baudarlehens einen
Zwischenkredit. Die Beiträge, die nach Gewährung eines Zwischenkredits bis zur ordnungs-
mäßigen Zuteilung der Vertragssumme zu zahlen sind, sind im Rahmen der obigen Ausführungen
auch: zu berücksichtigen. Hat der Bausparer jedoch den Zwischenkredit unter Beleihung von
Ansprüchen aus einem Bausparvertrag vor Ablauf der Sperrfrist erhalten, so kann er die Beiträge
nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn er den Zwischenkredit unverzüglich und unmittel-
bar zu den in Absatz 2 bezeichneten Zwecken verwendet; bei Verträgen, die der Bausparer nach
dem 31. Mai 1953 und vor dem 1. Januar 1955 abgeschlossen hat, beträgt die Sperrfrist drei Jahre,
bei Verträgen, die er nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlossen hat, beträgt sie fünf Jahre. Vgl.
auch Abschnitt 35a Abs. 5 bis 7.
(10) Manche Bausparkassen gewähren zinsfreie Baudarlehen. Die Beiträge sind bei diesen
Bausparkassen in der Regel auf einen kurzen Zeitraum abgestellt und deshalb höher. Von den
Beiträgen ist kein Teil als Zinsen anzusehen.
(11) Nach den Vorschriften der EStDV über die Anzeigenpflichten bei Bausparverträgen haben
die Bausparkassen in bestimmten Fällen Anzeigen an das für ihre Veranlagung zuständige
Finanzamt zu erstatten Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß sie die Anzeigen an das für
den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt erstatten.
34a. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Genossenschaftsanteilen
Entfällt.
34b. Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen
Begünstigte Kapitalansammlungsvertäge
(1) Die begünstigten Kapitalansammlungsverträge sind in $ 20a Abs. 2 Ziff. 4 bis 6 LStDV
bezeichnet. Danach sind die Beiträge auf Grund von folgenden Kapitalansammlungsverträgen zu
unterscheiden:
). Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen, die nach dem 6. Oktober 1956
abgeschlossen worden sind. Hierfür sind die maßgebenden einkommensteuerlichen Vor-
schriften zu beachten.
- Sparbeträge, die auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober
1956 abgeschlossenen Sparvertrags mit festgelegten Sparraten geleistet werden, wenn
mindestens die erste Einzahlung vor dem 7. Oktober 1956 geleistet worden ist. Hierfür
gelten die für diese Sparverträge maßgebenden Vorschriften der EStDV.
3. entfällt.
Die Leistung der Beiträge darf weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-
hang mit der Aufnahme eines Kredits stehen (vgl. Abschnitt 35a).
Personenkreis der im Kapitalansammlungsvertrag Begünstigten
(2) Steuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträge (Absatz 1) können nicht nur zugunsten
des. Arbeitnehmers selbst, sondern auch zugunsten dritter Personen abgeschlossen werden.
Dabei ist es gleichgültig, ob die Begünstigten Angehörige des Arbeitnehmers sind oder nicht.
Das gilt auch für den Fall der Rückzahlung beim Tod des Begünstigten.
Sparverträge mit festgelegten Sparraten
(3) Leistet ein Arbeitnehmer die laufende Sparrate nicht an den jeweiligen Fälligkeitstagen,
sondern im voraus bis zur Höhe der Summe der auf das laufende Kalenderjahr entfallenden
Sparraten, so wird dadurch die Eigenschaft des Sparvertrags als Sparvertrag mit festgelegten
Sparraten nicht berührt. Übersteigen die Einzahlungen eines Arbeitnehmers die Summe der
auf das laufende Kalenderjahr entfallenden Sparraten, so können die übersteigenden Beträge
nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie auf Grund eines gesondert abge-
schlossenen Sparvertrags gezahlt werden. Werden die jeweils fälligen Sparraten in geringerer
als der festgelegten Höhe geleistet und die unterbliebenen Einzahlungen nicht innerhalb der
in der EStDV festgelegten Frist nachgeholt, so liegt eine Unterbrechung der Einzahlungen nur
hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Sparvertrags vor. Im übrigen ist der Sparvertrag als
fortbestehend anzusehen. Die vor der Unterbrechung eingezahlten Sparraten gelten insoweit,
als die Einzahlungen unterbrochen sind, als auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags eingezahlt
und können vor Ablauf der dafür festgelegten Frist nur mit den Rechtsfolgen, die sich aus den
einkommensteuerlichen Vorschriften ergeben, ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer hat auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten monatlich
100 DM eingezahlt. Im ersten und im zweiten Jahr hat er einen Sparbetrag von je 1200 DM
angesammelt. Mit dem Beginn des dritten Jahrs leistet er die Sparraten nur noch monatlich
in Höhe von 70 DM. In dieser Höhe ist der Sparvertrag als fortbestehend anzusehen. Es gelten
im ersten und im zweiten Jahr je 12 X 30 = 360 DM als auf Grund allgemeiner Sparverträge
geleistet. Wenn sich der Arbeitnehmer den Betrag von 2 X 360 = 720 DM ganz oder teilweise
vorzeitig zurückzahlen läßt, so ist eine Nachversteuerung vorzunehmen. Hierbei gelten, wenn
nicht mehr als 360 DM zurückgezahlt werden, nur die im zweiten Jahr eingezahlten ent-
sprechenden Beträge als zurückgezahlt; werden mehr als 360 DM zurückgezahlt, so gelten
hinsichtlich des 360 DM übersteigenden Betrags auch die im ersten Jahr eingezahlten ent-
sprechenden Beträge als zurückgezahlt.
Stirbt der Steuerpflichtige vor Ablauf der Rückzahlungsfrist, so kann der Erbe oder Vermächtnis-
nehmer den Sparvertrag fortsetzen.