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Volume Nummer 80, 13. November 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,2 (Public Domain)

15344 Steuer- und Zollblatt für Berlin’ 8. Jahrgang Nr. 80 13. November 1958 
Der Lebensversicherungsbeitrag gehört zu den Sonderausgaben im Sinn von $ 20a Abs. 2 Ziff. 2 
LStDV. Wegen der Abtretung des Anspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag an eine 
Bausparkasse in bestimmten Fällen vgl. Abschnitt 35a Abs. 3. 
(8) Der Bausparer leistet in der Regel nach Erlangung des Darlehens monatliche Beiträge in 
gleicher Höhe. Die Beiträge müssen jährlich in abzugsfähige und nichtabzugsfähige Teile zerlegt 
werden. Die zuständige Bausparkasse wird auf Verlangen dem Bausparer eine Bescheinigung 
über die Aufgliederung der Beiträge ausstellen. 
(9) Der Bausparer erhält oft vor der ordnungsmäßigen Zuteilung des Baudarlehens einen 
Zwischenkredit. Die Beiträge, die nach Gewährung eines Zwischenkredits bis zur ordnungs- 
mäßigen Zuteilung der Vertragssumme zu zahlen sind, sind im Rahmen der obigen Ausführungen 
auch: zu berücksichtigen. Hat der Bausparer jedoch den Zwischenkredit unter Beleihung von 
Ansprüchen aus einem Bausparvertrag vor Ablauf der Sperrfrist erhalten, so kann er die Beiträge 
nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn er den Zwischenkredit unverzüglich und unmittel- 
bar zu den in Absatz 2 bezeichneten Zwecken verwendet; bei Verträgen, die der Bausparer nach 
dem 31. Mai 1953 und vor dem 1. Januar 1955 abgeschlossen hat, beträgt die Sperrfrist drei Jahre, 
bei Verträgen, die er nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlossen hat, beträgt sie fünf Jahre. Vgl. 
auch Abschnitt 35a Abs. 5 bis 7. 
(10) Manche Bausparkassen gewähren zinsfreie Baudarlehen. Die Beiträge sind bei diesen 
Bausparkassen in der Regel auf einen kurzen Zeitraum abgestellt und deshalb höher. Von den 
Beiträgen ist kein Teil als Zinsen anzusehen. 
(11) Nach den Vorschriften der EStDV über die Anzeigenpflichten bei Bausparverträgen haben 
die Bausparkassen in bestimmten Fällen Anzeigen an das für ihre Veranlagung zuständige 
Finanzamt zu erstatten Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß sie die Anzeigen an das für 
den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt erstatten. 
34a. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Genossenschaftsanteilen 
Entfällt. 
34b. Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen 
Begünstigte Kapitalansammlungsvertäge 
(1) Die begünstigten Kapitalansammlungsverträge sind in $ 20a Abs. 2 Ziff. 4 bis 6 LStDV 
bezeichnet. Danach sind die Beiträge auf Grund von folgenden Kapitalansammlungsverträgen zu 
unterscheiden: 
). Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen, die nach dem 6. Oktober 1956 
abgeschlossen worden sind. Hierfür sind die maßgebenden einkommensteuerlichen Vor- 
schriften zu beachten. 
- Sparbeträge, die auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober 
1956 abgeschlossenen Sparvertrags mit festgelegten Sparraten geleistet werden, wenn 
mindestens die erste Einzahlung vor dem 7. Oktober 1956 geleistet worden ist. Hierfür 
gelten die für diese Sparverträge maßgebenden Vorschriften der EStDV. 
3. entfällt. 
Die Leistung der Beiträge darf weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen- 
hang mit der Aufnahme eines Kredits stehen (vgl. Abschnitt 35a). 
Personenkreis der im Kapitalansammlungsvertrag Begünstigten 
(2) Steuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträge (Absatz 1) können nicht nur zugunsten 
des. Arbeitnehmers selbst, sondern auch zugunsten dritter Personen abgeschlossen werden. 
Dabei ist es gleichgültig, ob die Begünstigten Angehörige des Arbeitnehmers sind oder nicht. 
Das gilt auch für den Fall der Rückzahlung beim Tod des Begünstigten. 
Sparverträge mit festgelegten Sparraten 
(3) Leistet ein Arbeitnehmer die laufende Sparrate nicht an den jeweiligen Fälligkeitstagen, 
sondern im voraus bis zur Höhe der Summe der auf das laufende Kalenderjahr entfallenden 
Sparraten, so wird dadurch die Eigenschaft des Sparvertrags als Sparvertrag mit festgelegten 
Sparraten nicht berührt. Übersteigen die Einzahlungen eines Arbeitnehmers die Summe der 
auf das laufende Kalenderjahr entfallenden Sparraten, so können die übersteigenden Beträge 
nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie auf Grund eines gesondert abge- 
schlossenen Sparvertrags gezahlt werden. Werden die jeweils fälligen Sparraten in geringerer 
als der festgelegten Höhe geleistet und die unterbliebenen Einzahlungen nicht innerhalb der 
in der EStDV festgelegten Frist nachgeholt, so liegt eine Unterbrechung der Einzahlungen nur 
hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Sparvertrags vor. Im übrigen ist der Sparvertrag als 
fortbestehend anzusehen. Die vor der Unterbrechung eingezahlten Sparraten gelten insoweit, 
als die Einzahlungen unterbrochen sind, als auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags eingezahlt 
und können vor Ablauf der dafür festgelegten Frist nur mit den Rechtsfolgen, die sich aus den 
einkommensteuerlichen Vorschriften ergeben, ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. 
Beispiel: 
Der Arbeitnehmer hat auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten monatlich 
100 DM eingezahlt. Im ersten und im zweiten Jahr hat er einen Sparbetrag von je 1200 DM 
angesammelt. Mit dem Beginn des dritten Jahrs leistet er die Sparraten nur noch monatlich 
in Höhe von 70 DM. In dieser Höhe ist der Sparvertrag als fortbestehend anzusehen. Es gelten 
im ersten und im zweiten Jahr je 12 X 30 = 360 DM als auf Grund allgemeiner Sparverträge 
geleistet. Wenn sich der Arbeitnehmer den Betrag von 2 X 360 = 720 DM ganz oder teilweise 
vorzeitig zurückzahlen läßt, so ist eine Nachversteuerung vorzunehmen. Hierbei gelten, wenn 
nicht mehr als 360 DM zurückgezahlt werden, nur die im zweiten Jahr eingezahlten ent- 
sprechenden Beträge als zurückgezahlt; werden mehr als 360 DM zurückgezahlt, so gelten 
hinsichtlich des 360 DM übersteigenden Betrags auch die im ersten Jahr eingezahlten ent- 
sprechenden Beträge als zurückgezahlt. 
Stirbt der Steuerpflichtige vor Ablauf der Rückzahlungsfrist, so kann der Erbe oder Vermächtnis- 
nehmer den Sparvertrag fortsetzen.
	        
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