Steuer- und Zollblatt für Berlin 8.Jahrgang Nr. 80 13. November 1958 „43
Haftpflichtversicherung ohne Nachweis des Anteils der privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs zur
Hälfte als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
(3) Dividenden (Überschußanteile), die bei Versicherungen von den Versicherern ausgezahlt
oder gutgeschrieben werden, mindern im Jahr der Auszahlung oder Gutschrift die. als Sonder-
ausgaben abzugsfähigen Beiträge oder Prämien. Das gilt nicht, soweit die Dividenden (Über-
schußanteile) bei Versicherungen auf den Lebensfall oder Todesfall zur Erhöhung der Versiche-
rungssumme verwendet werden (Summenzuwachs). Zu den berücksichtigungsfähigen Versiche-
rungsbeiträgen gehören auch die Ausfertigungsgebühr und die Versicherungssteuer (BFH-Urteil
vom 1. Februar 1957, BStB1 III S. 103)82.
32. Entfällt
33. Beiträge und Versicherungsprämien an ausländische
Versicherungsunternehmen
Ein Verzeichnis der ausländischen Versicherungsunternehmen, die die Erlaubnis zum Ge- Anlage 1
schäftsbetrieb im Inland haben, ist als Anlage 1 abgedruckt. Darin sind bei den einzelnen
Versicherungsunternehmen nur die Versicherungszweige aufgeführt, für die Beiträge als Sonder-
ausgaben abzugsfähig sind. Der Abzug als Sonderausgaben ist abzulehnen, wenn es sich um
Beiträge an ausländische Versicherungsunternehmen oder Kassen handelt, die nicht oder nicht
mit dem betreffenden Versicherungszweig im Verzeichnis aufgeführt sind.
34. Beiträge an Bausparkassen
(1) Bausparkassen im Sinn der Vorschrift des $ 20a Abs. 2 Ziff. 3 LStDV sind:
1. Privatunternehmen, die nach den $$ 112 bis 121 des Gesetzes über die Beaufsichtigung
der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 315, 329) der Aufsicht unterliegen,
2. die öffentlichen Bausparkassen, die der Staatsaufsicht unterstehen.
Die öffentlichen und die privaten Bausparkassen sind in der Anlage 2 aufgeführt. Anlage 2
(2) Baudarlehen im Sinn des $ 20a Abs. 2 Ziff. 3 LStDV sind Darlehen, die bestimmt sind:
Il, zum Bau, zum Erwerb oder zur Verbesserung eines Wohngebäudes,
zum Erwerb von Bauland zwecks Errichtung eines Wohngebäudes,
zum Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
oder zur Beteiligung an der Finanzierung des Baus oder Aufbaus eines Mehrfamilien-
hauses gegen Überlassung einer Wohnung oder
? zur Ablösung von Verpflichtungen (z. B. Hypotheken), die der Arbeitnehmer im Zusam-
menhang mit den in Ziffer 1 bezeichneten Vorhaben eingegangen ist. Das gilt auch
dann, wenn der Arbeitnehmer bereits mit Hilfe fremden Kapitals gebaut hat.
Zum Begriff des Wohngebäudes wird auf Abschnitt 35a Abs. 7 hingewiesen. -
(3) Der Arbeitnehmer kann einen steuerbegünstigten Bausparvertrag auch zugunsten dritter
Personen abschließen .
(4) Beiträge zur Erlangung von Baudarlehen sind nur solche, die auf Grund eines Bauspar-
vertrags geleistet werden, bei dem der Abschluß auf eine bestimmte Summe gerichtet ist und
der Bausparer sich zu bestimmten Einzahlungen verpflichtet. Beiträge, ’die nicht an eine Bau-
sparkasse geleistet werden, gehören nicht zu den Sonderausgaben im Sinn des $ 20a Abs. 2
Ziff. 3 LStDV. Das Entgelt, das ein Steuerpflichtiger bei Eintritt in den Bausparvertrag einer
anderen Person an diese für die vorgesparten Bausparteile entrichtet, ist nicht zu berücksichtigen.
Der Steuerpflichtige, der in den Bausparvertrag eintritt, kann vielmehr nur die Beiträge geltend
machen, die er nach seinem Eintritt an die Bausparkasse entrichtet. Das gilt grundsätzlich auch
bei sogenannten Bausparsammelverträgen, die z. B. von einem Siedlungsunternehmen zur Finan-
zierung arößerer Bauvorhaben zunächst mit der Bausparkasse abgeschlossen und erst später auf
die einzelnen Kaufbewerber aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 23. August 1956, BStBl III
S. 302)83.
(5) Es sind in den Grenzen.des $ 20a Abs. 4 LStDV nur die Beiträge zu berücksichtigen, die bis
zur Erlangung (Auszahlung) des Baudarlehens entrichtet werden. Zu diesen gehören nicht nur die
vertraglich bestimmten Beiträge, sondern auch die darüber hinaus geleisteten freiwilligen Bei-
träge, die auf das Bausparguthaben gutgeschriebenen Zinsen, die der Arbeitnehmer zur Beitrags-
zahlung verwendet (RFH-Urteil vom 3. Dezember 1942, RStBI 1943 S. 19), sowie die beim Abschluß
eines Bausparvertrags anfallenden Abschlußgebühren. Bei Beiträgen an Bausparkassen auf
Grund von Verträgen, die nach dem 31. Mai 1953 und vor dem 1. Januar 1955 abgeschlossen
worden sind, müssen die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nach $ 20a Abs. 2 Ziff. 3 letzter
Satz LStDV, bei nach dem 6. Oktober 1956 entrichteten Beiträgen die Voraussetzungen für die
Abzugsfähigkeit nach $ 20a Abs. 2 drittletzter, vorletzter und letzter Satz LStDV erfüllt sein
(vgl. Abschnitt 35a). Für den Abzug: von Bausparbeiträgen als Sonderausgaben ist nicht Voraus-
setzung, daß der Arbeitnehmer das Baudarlehen tatsächlich für die in Absatz 2 bezeichneten
Zwecke verwendet. Wenn er jedoch von vornherein beabsichtigt hat, das Baudarlehen für andere
Zwecke zu verwenden, so sind die Beiträge keine Sonderausgaben. Auf das BFH-Urteil vom
3. Juli 1952 (BStBl III S. 214)89 wird hingewiesen.
(6) Die nach Erlangung des Baudarlehens entrichteten Beiträge fallen nicht unter $ 20a Abs. 2
Ziff. 3 LStDV. Sie können aber auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu berücksichtigen
sein. Diese Beiträge enthalten in der Regel vier verschiedene Beträge:
1. den reinen Tilgungsbetrag,
2. die Zinsleistung,
3. den Verwaltungskostenbeitrag und
4. den Lebensversicherungsbeitrag.
(7) Der Tilgungsbetrag ist nicht zu berücksichtigen. Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge
sind, wie auch Zwischenkreditzinsen (Absatz 9), in der Regel keine Werbungskosten beim
Arbeitslohn. Sie sind regelmäßig Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei anderen Einkunfts-
arten als den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Betreffen die Zinsen und der Verwaltungs-
kostenbeitrag ein Baudarlehen, das wegen einer Beteiligung an der Finanzierung des Baus oder
Aufbaus eines Mehrfamilienhauses gegen Überlassung einer Wohnung aufgenommen worden
ist, so sind sie als Sonderausgaben im Sinn von $ 20a Abs, 2 Ziff. 1 LStDV zu berücksichtigen.
82) StZBl. Bln. 1957 S. 692. — 83) StZBl. Bln. 1957 S. 104. — 84) StZBl, Bln. 1953 S. 107.
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