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Volume Nummer 80, 13. November 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,2 (Public Domain)

1%... Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr. 80 13. November 1958 
Hauptabschnitt IV 
Sonderausgaben 
31. Allgemeines 
(1) Die Sonderausgaben sind bei der Errechnung der Steuerbeträge in der Lohnsteuer- 
tabelle mit einem Pauschbetrag von 624 DM”8) jährlich berücksichtigt. Sonderausgaben, die 
den Betrag von 624 DM”8) jährlich übersteigen, werden im Rahmen des $ 20 a Abs. 4 LStDV 
durch Eintragung eines steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuerkarte durch das Finanzamt 
berücksichtigt. Als Sonderausgaben sind die im 8 20 a Abs. 2 LStDV aufgezählten Aufwen- 
dungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer 
hat den Betrag, den er voraussichtlich im Kalenderjahr zu zahlen haben wird, tunlichst 
durch Vorlage von Belegen, aus denen die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung ersicht- 
lich ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 
(2) Beanspruchen Arbeitnehmer für prämienbegünstigte Aufwendungen im Sinn des $ 2 des 
Wohnungsbau-Prämiengesetzes, die zu den Sonderausgaben gehören, eine Prämie, so können 
diese Aufwendungen nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden ($ 20b LStDV). Ehegatten 
können das Wahlrecht zwischen Prämie und Sonderausgaben nur einheitlich ausüben, auch wenn 
jeder von ihnen selbständig entsprechende Verträge geschlossen hat (BFH-Urteil vom 26. Juli 
1957, BStBI III S. 310)7%”. Das gilt jedoch nur, wenn die Ehe während des ganzen Kalender- 
jahrs bestanden hat und die Ehegatten nicht dauernd getrennt gelebt haben ($3 Abs.2WoPG). 
(3) Nach $ 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046) 
werden unter bestimmten Voraussetzungen den zur Erfüllung des Grundwehrdienstes oder zu 
Wehrübungen einberufenen Wehrpflichtigen und ihren anspruchsberechtigten Familienangehöri- 
gen im engeren Sinn ($ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 8 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes) u. a. Sonder- 
leistungen gewährt: 
1. für Beiträge zur privaten Krankenversicherung, 
2. für Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in den gesetzlichen Renten- 
versicherungen, 
? für Aufwendungen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen, Bauspar-, Heimstät- 
ten-, Siedlungs- und steuerbegünstigten Kapitalansammlungsverträgen sowie für Auf- 
wendungen auf Grund von Verpflichtungen aus dem Bau von Eigenheimen. 
Diese Sonderleistungen sind nach $ 15 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes steuerfreie Ein- 
nahmen. Deshalb können die bezeichneten Aufwendungen insoweit, als für sie Sonderleistungen 
gewährt werden, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. 
(4) Wegen der Berücksichtigung von Sonderausgaben bei Ehegatten, die beide Einkünfte 
haben, vgl. Abschnitt 50c Abs. 2 und 3. 
31a. Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten 
(1) Der Abzug von Schuldzinsen, Renten und dauernden Lasten als Sonderausgaben setzt 
voraus, daß diese Schuldzinsen usw. keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, 
(2) Zinsen für Schulden, die zur Anschaffung von Hausrat oder zur Deckung von Krankheits- 
kosten oder Ausbildungskosten aufgenommen worden sind, sind Sonderausgaben. Das gleiche 
gilt auch für Zinsen von Schulden, die mit einer Liebhaberei des Arbeitnehmers in Zusammen- 
hang stehen, weil die Liebhaberei keine Einkunftsart im Sinn des $ 2 EStG darstellt (vgl. RFH- 
Urteil vom 6. Oktober 1937, RStBI S. 1167). 
(3) Der Begriff der Rente erfordert, daß sie auf längere Sicht gezahlt wird. Deshalb sind 
Beihilfen (Zuschüsse) zu Studienkosten in der Regel keine Renten (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 
1952, BStBI III S. 48)89. 
31b. Beiträge und Versicherungsprämien 
(1) Für den Abzug von Beiträgen und Versicherungsprämien im Sinn von $ 20a Abs. 2 Ziff. 2 
LStDV gilt folgendes: 
1. Die Beiträge oder Versicherungsprämien müssen durch den Arbeitnehmer, seinen nicht 
dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder ein Kind, für das Kinderermäßigung zusteht 
oder gewährt wird, als Versicherungsnehmer aufgewendet werden. Es ist ohne Bedeu- 
tung, wer der Versicherte ist oder wem die Versicherungssumme oder eine andere 
Leistung (z. B. das Sterbegeld aus einer Sterbekasse) zufließt (vgl. BFH-Urteil vom 
20. November 1952, BStBl 1953 III S. 36)8). Zu den Sonderausgaben gehören deshalb 
auch Prämien zu einer Erbschaftsteuerversicherung. 
2. Beiträge oder Versicherungsprämien des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung des 
Arbeitnehmers werden wie Aufwendungen des Arbeitnehmers. als Versicherungsnehmer 
angesehen und können deshalb als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit 
sie von dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung von Abschnitt 55 als steuerpflichtiger 
Arbeitslohn behandelt worden sind. 
3. Besondere Voraussetzungen müssen erfüllt sein bei Aufwendungen: 
a) auf Grund von Verträgen, die nach dem 31. Mai 1953 und vor dem 1. Januar 1955 
abgeschlossen worden sind ($ 20a Abs. 2 Ziff. 2 letzter Satz LStDV), 
b) die nach dem 6. Oktober 1956 geleistet werden ($ 20a Abs. 2 drittletzter, vorletzter 
und letzter Satz LStDV), 
c) auf Grund von nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlossenen Versicherungsver- 
trägen gegen Einmalbeitrag ($ 10 Abs. 2 Ziff. 1 EStG). 
Die Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt 35a. 
(2) Werden bei einem Arbeitnehmer wegen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung 
und Arbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug Pauschbeträge nach $ 20 Abs. 2 Ziff, 2 LStDV als 
Werbungskosten abgezogen, so können Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Kraftfahrzeug- 
78) Vgl. Fußnote 40 zu Abschnitt 19. — 79%) StZBl. Bin. 1957 S. 1403. — 80) StZBl. Bln. 1952 S. 236. - 
81) StZBl. Bln. 1953 S. 229. 
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