1%... Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr. 80 13. November 1958
Hauptabschnitt IV
Sonderausgaben
31. Allgemeines
(1) Die Sonderausgaben sind bei der Errechnung der Steuerbeträge in der Lohnsteuer-
tabelle mit einem Pauschbetrag von 624 DM”8) jährlich berücksichtigt. Sonderausgaben, die
den Betrag von 624 DM”8) jährlich übersteigen, werden im Rahmen des $ 20 a Abs. 4 LStDV
durch Eintragung eines steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuerkarte durch das Finanzamt
berücksichtigt. Als Sonderausgaben sind die im 8 20 a Abs. 2 LStDV aufgezählten Aufwen-
dungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer
hat den Betrag, den er voraussichtlich im Kalenderjahr zu zahlen haben wird, tunlichst
durch Vorlage von Belegen, aus denen die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung ersicht-
lich ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
(2) Beanspruchen Arbeitnehmer für prämienbegünstigte Aufwendungen im Sinn des $ 2 des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes, die zu den Sonderausgaben gehören, eine Prämie, so können
diese Aufwendungen nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden ($ 20b LStDV). Ehegatten
können das Wahlrecht zwischen Prämie und Sonderausgaben nur einheitlich ausüben, auch wenn
jeder von ihnen selbständig entsprechende Verträge geschlossen hat (BFH-Urteil vom 26. Juli
1957, BStBI III S. 310)7%”. Das gilt jedoch nur, wenn die Ehe während des ganzen Kalender-
jahrs bestanden hat und die Ehegatten nicht dauernd getrennt gelebt haben ($3 Abs.2WoPG).
(3) Nach $ 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046)
werden unter bestimmten Voraussetzungen den zur Erfüllung des Grundwehrdienstes oder zu
Wehrübungen einberufenen Wehrpflichtigen und ihren anspruchsberechtigten Familienangehöri-
gen im engeren Sinn ($ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 8 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes) u. a. Sonder-
leistungen gewährt:
1. für Beiträge zur privaten Krankenversicherung,
2. für Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in den gesetzlichen Renten-
versicherungen,
? für Aufwendungen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen, Bauspar-, Heimstät-
ten-, Siedlungs- und steuerbegünstigten Kapitalansammlungsverträgen sowie für Auf-
wendungen auf Grund von Verpflichtungen aus dem Bau von Eigenheimen.
Diese Sonderleistungen sind nach $ 15 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes steuerfreie Ein-
nahmen. Deshalb können die bezeichneten Aufwendungen insoweit, als für sie Sonderleistungen
gewährt werden, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
(4) Wegen der Berücksichtigung von Sonderausgaben bei Ehegatten, die beide Einkünfte
haben, vgl. Abschnitt 50c Abs. 2 und 3.
31a. Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten
(1) Der Abzug von Schuldzinsen, Renten und dauernden Lasten als Sonderausgaben setzt
voraus, daß diese Schuldzinsen usw. keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind,
(2) Zinsen für Schulden, die zur Anschaffung von Hausrat oder zur Deckung von Krankheits-
kosten oder Ausbildungskosten aufgenommen worden sind, sind Sonderausgaben. Das gleiche
gilt auch für Zinsen von Schulden, die mit einer Liebhaberei des Arbeitnehmers in Zusammen-
hang stehen, weil die Liebhaberei keine Einkunftsart im Sinn des $ 2 EStG darstellt (vgl. RFH-
Urteil vom 6. Oktober 1937, RStBI S. 1167).
(3) Der Begriff der Rente erfordert, daß sie auf längere Sicht gezahlt wird. Deshalb sind
Beihilfen (Zuschüsse) zu Studienkosten in der Regel keine Renten (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar
1952, BStBI III S. 48)89.
31b. Beiträge und Versicherungsprämien
(1) Für den Abzug von Beiträgen und Versicherungsprämien im Sinn von $ 20a Abs. 2 Ziff. 2
LStDV gilt folgendes:
1. Die Beiträge oder Versicherungsprämien müssen durch den Arbeitnehmer, seinen nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder ein Kind, für das Kinderermäßigung zusteht
oder gewährt wird, als Versicherungsnehmer aufgewendet werden. Es ist ohne Bedeu-
tung, wer der Versicherte ist oder wem die Versicherungssumme oder eine andere
Leistung (z. B. das Sterbegeld aus einer Sterbekasse) zufließt (vgl. BFH-Urteil vom
20. November 1952, BStBl 1953 III S. 36)8). Zu den Sonderausgaben gehören deshalb
auch Prämien zu einer Erbschaftsteuerversicherung.
2. Beiträge oder Versicherungsprämien des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung des
Arbeitnehmers werden wie Aufwendungen des Arbeitnehmers. als Versicherungsnehmer
angesehen und können deshalb als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit
sie von dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung von Abschnitt 55 als steuerpflichtiger
Arbeitslohn behandelt worden sind.
3. Besondere Voraussetzungen müssen erfüllt sein bei Aufwendungen:
a) auf Grund von Verträgen, die nach dem 31. Mai 1953 und vor dem 1. Januar 1955
abgeschlossen worden sind ($ 20a Abs. 2 Ziff. 2 letzter Satz LStDV),
b) die nach dem 6. Oktober 1956 geleistet werden ($ 20a Abs. 2 drittletzter, vorletzter
und letzter Satz LStDV),
c) auf Grund von nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlossenen Versicherungsver-
trägen gegen Einmalbeitrag ($ 10 Abs. 2 Ziff. 1 EStG).
Die Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt 35a.
(2) Werden bei einem Arbeitnehmer wegen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug Pauschbeträge nach $ 20 Abs. 2 Ziff, 2 LStDV als
Werbungskosten abgezogen, so können Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Kraftfahrzeug-
78) Vgl. Fußnote 40 zu Abschnitt 19. — 79%) StZBl. Bin. 1957 S. 1403. — 80) StZBl. Bln. 1952 S. 236. -
81) StZBl. Bln. 1953 S. 229.
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