Steuer- und Zollblatt für Berlin 8.Jahrgang Nr. 80 13. November 1958 1341
geschaffen werden. Dagegen ist $ 7c EStG nicht anwendbar, wenn die Darlehen zum Aus-
bau, Umbau oder Anbau zwecks Vergrößerung bereits bestehender Wohnungen gegeben
werden (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1953, BStBl III S. 358)°9).
(13) Hinsichtlich der Größe der begünstigten Wohnungen sind die Vorschriften des 8 7
Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) in der Fassung vom 25. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 1047, BStBl I S. 616)7%” maßgebend. An die Stelle dieser Vorschriften
treten im öffentlich geförderten Wohnungsbau bei Wohnungen, für die die öffentlichen
Mittel erstmals nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, die Vorschriften des 8 39
und im steuerbegünstigten Wohnungsbau bei Wohnungen, die nach dem, 30. Juni 1956 be-
zugsfertig geworden sind, die Vorschriften des 8 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27.Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S.523,
BStBl I S.388)7). Wegen der Berechnung der Wohnfläche wird auf die 88 25 bis 27 der
Ersten Berechnungsverordnung vom 20. November 1950 / 17. Oktober 1957 (Bundesgesetz-
blatt 1950 S. 75372); Bundesgesetzbl. 1957 I S. 1731, BStBl 1957 I S. 520) 7), bei Wohnungen,
auf die die Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind, auf die 88 42
bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719,
BStBl I S. 508)7% hingewiesen.
(14) Werden, Darlehen zum Erwerb von Bauland gegeben, so kann die Steuervergünstigung
in Anspruch genommen werden, wenn die Errichtung des Wohnungsbaus in sicherer Aussicht
steht, z. B. wenn eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde über das Bauvorhaben
vorliegt. Der Wohnungsbau muß regelmäßig innerhalb‘ von zwölf Monaten nach Empfang der
Darlehen begonnen werden. Zum Bauland im Sinn dieser Anordnung gehören außer der bebauten
Fläche die erforderlichen und üblichen Grundflächen für Hofraum, Vorgärten usw.
Bescheinigung
(15) Zum Nachweis. der in den Absätzen 2, 12 und 13 und in $ 7c Abs. 3 Ziff. 3 EStG bezeich-
neten Voraussetzung ist eine Bescheinigung der Stelle vorzulegen, die von der für das Wohnungs-
wesen zuständigen obersten Landesbehörde nach $ 10 des Ersten Wohnungsbaugesetzes bestimmt
ist. Das Finanzamt ist berechtigt, die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigungen nachzuprüfen.
Von einer Nachprüfung ist in der Regel abzusehen, wenn .die Richtigkeit der Bescheinigung von
einem Verwaltungsgericht bestätigt worden ist. Die Bescheinigungen über öffentlich geförderte
Wohnungen, für die öffentliche Mittel erstmals nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden
sind, und über steuerbegünstigte Wohnungen, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden
sind, sind im Verfahren für die Gewährung der Einkommensteuervergünstigung in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht verbindlich und unterliegen nicht der Nachprüfung durch die Finanz-
behörden und Finanzgerichte ($ 95 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes — Wohnungsbau-
und Familienheimgesetz — vom 27. Juni 1956 — Bundesgesetzbl. I S. 523 — BStBl I S. 388) 75),
Ist offensichtlich, daß die ausstellende Behörde die Bescheinigung nach $ 7c Abs. 5 EStG für eine
Wohnung ausgestellt hat, bei der die Voraussetzungen für die Anwendung des $ 7c EStG nicht
vorliegen, so ist die ausstellende Behörde zu bitten, die Bescheinigung nach $ 7c Abs. 5 EStG
zurückzunehmen.
Anwendung der Einkommensteuer-Richtlinien
(16) Zu weiteren Einzelfragen wird auf die Regelungen in den EStR verwiesen.
Berücksichtigung im Lohnsteuerverfahren
(17) Bei der Eintragung eines steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuerkarte wegen erhöhter
Werbungskosten wird der nach $ 7c Abs. 2 EStG abzuziehende Betrag von 25 v. H. der Darlehen
insoweit berücksichtigt, als er zusammen mit den Werbungskosten des Arbeitnehmers den
Betrag von 562 DM jährlich übersteigt’. In Fällen, in denen eine Überwachung erforderlich
erscheint, z. B., wenn die Bescheinigung nach Absatz 15 auf Grund der Bauplanung erteilt worden
ist (vorläufige Bescheinigung) oder wenn es sich um Darlehen zum Erwerb von Bauland handelt,
kann es angezeigt sein, die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu befristen oder vorläufig
vorzunehmen.
(18) Der Erlaß über die Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung des Wohnungs-
baues vom 17. November 1949 — III S. 2120 — 217/49 (Bundesanzeiger Nr. 27/1949, MinBlFin
1949/50 S.6)77) und die entsprechenden Anordnungen in den Ländern der französischen Zone
sind. nicht mehr anzuwenden.
30. Heimarbeiterzuschläge
(1) Heimarbeiter erhalten oft neben der sonstigen Entlohnung besondere Lohnzuschläge
(Heimarbeiterzuschläge), die zur Abgeltung der Mehraufwendungen bestimmt sind, die durch
Heimarbeit entstehen (z. B. Kosten für die Bereitstellung, Heizung und Beleuchtung von Arbeits-
räumen und für die Bereitstellung von Arbeitsgerät und Zutaten). Diese Heimarbeiterzuschläge
sind wegen der besonderen Verhältnisse der Heimarbeiter nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn
zu rechnen, soweit sie den Betrag von 10 v. H. des jeweils gezahlten Stück- oder Werklohns
oder des auf den einzelnen Lohnzahlungszeitraum entfallenden Arbeitslohns nicht übersteigen.
Die Arbeitgeber haben in dem Lohnkonto ($ 31 LStDV) die gezahlten Heimarbeiterzuschläge
getrennt von dem übrigen Arbeitslohn aufzuführen. In Fällen, in denen nach den Tarifverträgen
eine. gesonderte Zahlung von Heimarbeiterzuschlägen nicht vorgesehen ist, wird in der Regel
der Arbeitslohn (Stücklohn, Werklohn) mit Rücksicht auf die bezeichneten Mehraufwendungen
der Heimarbeiter höher bemessen. Es kann in diesen Fällen den Heimarbeitern auf Antrag auch
ohne Einzelnachweis nach den 88 20 u. f. LStDV ohne Rücksicht auf die Höhe der sonstigen
Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte ein steuerfreier Betrag von 20 DM monatlich ein-
getragen werden.
(2) Reichen die nach Absatz 1 steuerfrei bleibenden Beträge im einzelnen Fall nicht aus, um
die Mehraufwendungen zu decken, die dem Heimarbeiter nachweislich entstehen, so können
weitere Beträge nach $ 20 LStDV durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte steuerfrei belassen
werden.
69) StZBl. Bln. 1954 S. 156. — 7%) GVBl. S. 1051. — 71) GVBl. S. 795; StZBIl. Bln. 1956 S. 791. — 72) GVBl.
1951 S. 1169. — 73) GVBl. 1957 S. 1735. — 7%) GVBl. S. 1726. — 75) GVBl. S. 795.'— 76) Vgl. Fußnote 40 zu
Abschnitt 19. Die Darlehen gehören nicht zu den Werbungskosten, die nach $ 40 Abs. 1 Ziff. 1 EStG
in der Fassung des Ersten Abschnitts Artikel 1 Ziff. 30 des in der Fußnote bezeichneten Gesetzes um
den Pauschbetrag für Werbungskosten zu kürzen sind. — 77) StZBIl. Bln. 1954 S. 395.