Steuer- und Zollblatt für Berlin - 8. Jahrgang‘ Nr. 78 7. November 1958 „07
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. Rohgewinn . Rohgrwinn ebehlag I
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- (Umsatz : (Umsatz x Warenein-
Lfd Gewerbezweig } Bemerkungen abzügl, Kin. abzügl. Halbrein- Reingewinn satzes bzw, Weitere Hinweise
Nr. .„: satz von Waren-oder gewinn des Einsatze:
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3 "Töhnen) einsatz) en” |
1 » 118 5 5 ß AIR 9 107 nn
36 ' Tischlereien 3811 ä) Meister mit 1 bis 45 25 21 82 ‚Die Richtsätze gelten
2 Gesellen (41 —50) (22—30) | (16—24) |(69,5-100) nicht für Betriebe mit
einem Umsatz von
mehr als 200 000 DM.
b) Meister mit mehr 35 16 12 | 54
als 2 Gesellen (29—40) (11—21) (7—15) | (41—67)
57 | Uhrmacher ' 6483 a) Alleinmeister,jedoch| 45 30 24 82 Auf Juweliere (Gold-
(Ladenge- mit Werklohnarbei- ‘ (41—48) (27—31) (21—29) | (69,5-92) schmiede) sind die
schäfte mit ten fremder Unter- Richtsätze nicht
Werkstatt) nehmer und mit anzuwenden.
mehr als 70% Han-
delswarenumsatz. N
b) Meister mit 1 bis 3 39 24 18 64
produktivenArbeits.' (36—42) (21—30) | (15—24) (56—72)
kräften, Werklohn-
arbeiten fremder
Unternehmer und
mit mehr als 70%
Handelswarenums.
39 ı 64 Dieser Rohgewinnsatz
(37—44) (59—79) bezieht sich nur auf den
Umsatz in Handelswa-
ren abzüglich Waren-
einsatz zu Nettopreisen.
33 ‚ Wäschereien u.. 7811 a) Gewerbliche 74 37 28 285
5 Plättereien Wäschereien ‘| (66—78) (32—39) ' (24—31) | (194-354) ! Die Richtsätze gelten
Umsätze bis zu nicht für reine.Plätte-
30 000 DM. reien und für Wäsche-
Umsätze über 67 28 21 203 reien, die die Wäsche
30 000 DM (64—74) (24—35) (18—27) | (178-285) überwiegend durch
Großwäschereien
b) Automatische waschen lassen.
Wäschereien
Umsätze bis zu 69 28 19 223
50 000 DM (66 —°73) (23—34) (14—25) | (194-270)
Umsätze über 65 22 14 186
50 000 DM. (63—68) (20—24) (12—15) | (170-212) ,,
39 Weiß-, Woll- u. 6431 — 27 16 11 37
Kurzwaren- (25—32) (14—20) (8—15) | (33,3-47)
Einzelhandel
40 Zwischenmeister 4317 50 24 21 100 Die Richtsätze sind auf
* in der Damen- ' (40—60) (22—38) ' (16—30) | (67-150) Betriebe mit weniger
bekleidungs- A als 3. Arbeitskräften
Industrie nicht anzuwenden. -
Körperschaftsteuer
Steuerrechtliche Behandlung der gemeinnützigen auf die Körperschaftsteuer ........ . 1,20 DM,
Wohnungsunternehmen und ET der staatlichen auf die Abgabe „Notopfer Berlin“ .... ... 0,10 DM
‚ Wohnungspolitik; - .s
hier: Pauschbesteuerung bei Erteilung von Ausnahme- and aut die VErmMögenSteuer LA nn 0,:20-DM
bewilligungen unter Auflagen abgabenrechtlicher Art entfallen.
(8 10 Abs. 3 WGGDV).
x Durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(StZBI. Berlin 1958 S. 1307) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag
z und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958 (GVBl. S. 699,
An das Tees nanzant Berlin StZBl. Bln. S.789) ist die Abgabe „Notopfer Berlin“ vom
Nach Abschn.4 Abs.6 Buchst.a meines Erlasses vom 1.Januar 1958 ab nunmehr auch für Einkünfte aus dem
7. Juni 1958 — Fin III - St I4- S2512a - 3/58 — (StZBl. Bundesgebiet weggefallen. Die Körperschaftsteuersätze
Bln. 1958 S.773) hat. das gemeinnützige Wohnungsunter- sind entsprechend erhöht worden. Vom Veranlagungszeit-
nehmen je Quadratmeter Wohnfläche der im Bundesgebiet raum 1958 an’ bitte ich deshalb, bei Wohnungen im Bundes-
belegenen Wohnungen, die nicht als Kleinwohnungen nach gebiet den Pauschbetrag‘ von 1,50 DM mit der Maßgabe
8 11 WGGDV anzusehen sind, einen Pauschbetrag von anzuwenden, daß: auf die Körperschaftsteuer 1,30 DM und
1,50 DM zu entrichten, von dem auf die Vermögensteuer 0,20 DM entfallen.
41.9.“