1206 Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.73 22. Oktober 1958
Europarates und zu dem Zusatzprotokoll vom 6. No-- Rat bestimmten Beamten und sonstigen Bedien-
vember 1952 zu diesem Abkommen — Bundesgesetz- steten der Gemeinschaft, der Mitglieder der Kom-
blatt 1954 II S. 493); mission® sowie der Richter, Generalanwälte; des
das Gehalt und die Bezüge, die an die Mitglieder der Kanzlers und der Hilfsberichterstatter des Gerichts-
Hohen Behörde und die Beamten der Europäischen hofs nach Maßgabe der Artikel 12, 15, 19 und 20
Gemeinschaft für Kohle und Stahl gezahlt werden, des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen
ohne daß es auf die Staatsangehörigkeit dieser Per- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom
sonen ankommt (Gesetz betreffend den nach der Be- 17. April 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1182); die Be-
kanntmachung vom 14. Oktober 1952 — Bundesgesetz- freiung. gilt auch für die Mitglieder der Organe
blatt II S. 978 — am 23. Juli 1952 in Kraft getretenen der Europäischen Investitionsbank, ihr Personal
Vertrag vom 18. April 1951 über die Gründung der und für die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an
Europäischen Gemeinschaft für Kohle’ und Stahl vom ihren Arbeiten teilnehmen (Artikel 21 des bezeich-
29. April 1952 in Verbindung mit Kapitel V Artikel 11 neten Protokolls),
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten ; a: ;
. b) die von der Europäischen Atomgemeinschaft ge-
der Gemeinschaft — Bundesgesetzbl. II S. 445, 479) 9). zahlten Gehälter, Löhne und Bezü
K ne ; ge der vom Rat
mr ae en Pe A bestimmten Beamten und sonstigen Bediensteten
2 x . der Gemeinschaft, der Mitglieder der Kommission
NE tn NE Ed On sowie der Richter, Generalanwälte, des Kanzlers
: : MA z und der Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs nach
EEE UNE TOR TE AST Bediensteten zahlt (Bun- Maßgabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Protokolls
ESHESCLZN). 482); über die Vorrechte und Befreiungen der Euro-
35. das Gehalt und die Bezüge des Leiters der Israelischen päischen Atomgemeinschaft vom 17. April 1957
Mission und ihrer ständigen Beamten israelischer (Bundesgesetzbl. II S. 1212).
Staatsangehörigkeit, soweit das Gehalt und die Bezüge er x ns
für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Israelischen (Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Grün-
Mission gezahlt werden (Gesetz vom 20. März 1953 be- dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
treffend das nach der Bekanntmachung vom 30. April der Europäischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957
1953 — Bundesgesetzbl. II S. 128 — am 27. März 1953 — Bundesgesetzbl. II S. 753, 1678);
ge OO LE On 41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit, als ihnen
Staat Israel — Bundesgesetzbl. 1953 II S. 35)2; ein Anspruch auf Befreiung nach den Doppelbesteue-
© © ) rungsabkommen zusteht ($ 9 des Steueranpassungs-
A nach Maßgabe der Artikel 2 und 4 des Abkommens gesetzes);
über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und N N
ihrer Mitglieder (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301, 469)3 42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Ab-
das Gehalt und die Bezüge, die die in Artikel 1 Ziff. 7 kommens gezahlt‘ werden;
des Vertrags über die Rechte und Pflichten auslän- a « x
discher Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bun- *° 9er, Ohrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus
desrepublik Deutschland — Truppenvertrag — (Bun- Mit KON der Deutschen ANSLTETMALE, WENN LES sich um
desgesetzbl. 1955 II S.301, 321) bezeichneten Mit- Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der
glieder der Streitkräfte sowie die Angestellten eines Bedürktigkeit des Künstlers gezahlt werden;
Teils der in Artikel 36 des Truppenvertrags bezeich- 44, die Beihilfen, die von der Deutschen Forschungsge-
neten Organisationen und Unternehmen als Entgelt für meinschaft gewährt werden;
ihre dienstliche Tätigkeit bei den Streitkräften oder
bei den Organisationen und Unternehmen im Bundes- 45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschreibungen,
gebiet erhalten; die zur Erfüllung der Entschädigungsansprüche für
das Gehalt und die Bezüge, die von der Internationalen PL ses Chen en Sn UHR
Finanz-Corporation an ihre Direktoren, Stellvertreter, Abs. 8 an Alte arer a ebre in der Fassung des
Beamten oder Angestellten gezahlt werden, wenn diese Artikels IV Ziff T dcs Vierten Gesetzes zur Anderung
Personen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be- des Lastenausgleichsgesetzes vom. 12. Juli 1955 . —
sitzen (Gesetz betreffend das in Ziffer 28 bezeichnete Bundesgesetzbl. I S. 403)5:; .
Abkommen)%: 5 VE )
38 das Gehalt und die Bezüge, die von der Internationalen 46. Bergmannsprämien nach $ 4 des Gesetzes über Berg-
Zivilluftfahrt-Organisation an ihre Beamten gezahlt DET DO 20. Dezember 1956 (Bundesge-
werden, nach Maßgabe des in Ziffer 32 bezeichneten setzbl. I S. 927)9; .
Abkommens (Gesetz vom 7. April 1956 über den Bei- 47, Beträge, die nach Teil I des deutsch-schweizerischen
tritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem am Abkommens vom 16.Juli 1956 gezahlt werden (Ar-
8. Juni 1956 in Kraft getretenen Abkommen vom 7. De- tikel 2 des Gesetzes vom 4. April 1957 zu dem am
zember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt und 16. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten Abkommen
die Annahme der Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 zwischen der Bundesrepublik. Deutschland und der
über den Durchflug im Internationalen Fluglinienver- Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Liqui-
kehr in Verbindung mit Teil II Kapitel. XI Artikel 60 dation des früheren deutsch-schweizerischen Ver-
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt rechnungsverkehrs — Bundesgesetzbl. 1957 II S. 66)7);
m Bundesgesetzpl. 1956 15 S_ 411, 412.834); 48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom
39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkommens vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl.I 5S.1046), soweit sie
30. Juni 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- nicht nach dessen 8 15 Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig
land und den Vereinigten Staaten von Amerika über sind;
EB LE SE DESOREL Ubr RORIELUND 0°C Veen ELER 49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten Be-
Staaten von Amerika erhält (Gesetz vom 21. Dezember safzungssoldaten a0 SCHE IM Geltungsbereich ‚des
1955 über das am 27. Dezember 1955 in Kraft getretene SE rundSesetZeS ANSARNIES Ehefran, Soweit sie Auf diese
Abkommen vom 30. Juni 1955 — Bundesgesetzbl. 1955 wen unge ANSEWIESEN iet;
II S. 1049, 1956 II S. 377); 50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
. Tr & z erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende
40.0) ie yon der Tumopiischen Wirtsehafiagemanschaft Gele), und die Beträge, durch die Auslagen des
: Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden
_ (Auslagenersatz);
1) GVBl. S. 606.
*) StZBl. Bln. 1953 S. 415.
2) GVBl. S. 333. 5) GVBl. S. 631; StZBl. Bln. 1955 S. 1025.
3) Gilt nicht in Berlin (West). 6) GVBl. 1957 8. 92.
4) GVBl. 1956 S. 1124. 7) GVBl. S. 731.