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Volume Nummer 73, 22. Oktober 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.7%3 22. Oktober 1958 1205 
13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenver- der Bekanntmachung vom 26. August 1952 (Bundes- 
gütungen und Umzugskostenvergütungen; gesetzbl. II S. 728) am 14. August 1952 in Kraft ge- 
14. Vorzugsrenten auf Grund des, Gesetzes über die Ab- LrELSNEN ae üDer den Internationalen Wöh- 
lösung öffentlicher Anleihen; rungsfonds vom 28, Juli 1952 in dem aus Artikel IX 
. Abschnitt 9 des Abkommens über ‚den Internationalen 
15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an Arbeit- Währungsfonds ersichtlichen Umfang (Bundesgesetz- 
nehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden. Über- blatt II S.637, 638)1%; 
steigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von 700 Deutsche A . . 
Mark, die Geburtsbeihilfe den: Betrag von 500 Deutsche 27. Dividenden und Zinsen aus den von der Internationalen 
Mark, so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig; Bank für Wiederaufbau und Kintwicklung  Ausee: 
Zn Y gebenen oder garantierten Schuldverschreibungen und 
i5 die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Wertpapieren nach dem Gesetz vom 28. Juli 1952 über 
Personen für Reisekosten und für dienstlich veran- den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem 
laßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit sie die nach der Bekanntmachung vom 26. August 1952 (Bun- 
durch die Reise oder den Umzug entstandenen Mehr- desgesetzbl. II S.728) am 14. August 1952 in Kraft 
aufwendungen nicht übersteigen; getretenen Abkommen über die Internationale Bank 
7 ü . für Wiederaufbau und Entwicklung in‘ dem aus 
vi VO a ie a Artikel VII Abschnitt 9 des bezeichneten Abkommens 
zelnen Fall insgesamt 100 Deutsche Mark nicht über- 6212 uchen umfang (Bundesgesetzbl. 1052 11.8. 60% 
steigen. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendun- . 
gen) sind Zuwendungen in Geld, die in der Zeit vom 28. Dividenden und Zinsen aus den von der Internationalen 
15. November eines Kalenderjahrs bis zum 15. Januar Finanz-Corporation ausgegebenen oder garantierten 
des folgenden Kalenderjahrs aus Anlaß des Weih- Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach dem 
nachtsfestes (Neujahrstags) gezahlt werden; Gesetz vom 12.Juli 1956 betreffend das am 20. Juli 
1956 in Kraft getretene Abkommen über die Inter- 
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und nationale Finanz-Corporation und betreffend Gouver- 
Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des neure und Direktoren in der Internationalen Bank für 
Ausgleichsfonds ($ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen 
gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach $ 7 f des Finanz-Corporation und im Internationalen Währung- 
Gesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 fonds in dem aus Artikel VI Abschnitt 9 bezeichneten 
(Bundesgesetzbl. I S. 1355)” im Jahr der Hingabe als Abkommens ersichtlichen Umfang (Bundesgesetzbl. 
Betriebsausgabe abzugsfähig war; 1956 II S. 747, 749, 901)19; 
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die 29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen Ver- 
Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener; treter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen Be- 
amten und die in ihren Diensten stehenden Personen 
20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus erhalten, soweit sie nicht die deutsche Staatsangehörig- 
sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwen- keit besitzen, sowie das Gehalt und die Bezüge der Be- 
dungen an besonders verdiente Personen oder ihre rufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und deren Per- 
Hinterbliebenen; sonal, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind 
. x i und in Deuschland außerhalb ihres Amtes oder Dienstes 
21. PN Mes AUS UMEISD KERLE SCHE En tn keinen Beruf, kein: Gewerbe und keine andere gewinn- 
5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747)2); 30 GR an N rar EHER 
© 7 . das Gehalt und die Bezüge, die deutsche Staatsange- 
22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel, hörige als ständige Mitglieder des internationalen 
Orden‘ ıumd Ehrenzeichen vom 286. Juli 1057 (Bundes: Stabes des Generalsekretariats der Organisation für 
gesetzbl. I S. 844)%® gewährt wird; ; europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) 
23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der von der OEEC erhalten (Artikel 14 Buchstabe b des 
Fassung vom 13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I Zusatzprotokolls Nummer 1 zum Abkommen über 
S. 168) 9: die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit); 
24 Kindergeld, das auf Grund des Kindergeldgesetzes 31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Internationalen 
vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333)5 Währungsfonds und der Internationalen Bank für 
und des Kindergeldergänzungsgesetzes vom 23. Dezem- Wiederaufbau und Entwicklung an ihre Direktoren, 
ber 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841)% gezahlt wird, so- Stellvertreter, Beamten oder Angestellten gezahlt wer- 
wie die in 8 11 des Kindergeldanpassungsgesetzes vom den, wenn diese Personen nicht die deutsche Staats- 
7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17)%” bezeichneten angehörigkeit besitzen (Gesetz über den Beitritt der 
Leistungen; dabei ist das Gesetz zur Änderung und Bundesrepublik Deutschland zu den in Ziffern 26 und 
Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze 27 bezeichneten Abkommen); 
vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S.1061)% zu 32 gas Gehalt und die Bezüge, die von einer Sonderorgani- 
beachten; sation der Vereinten Nationen an ihre Beamten ge- 
25 Einkünfte, soweit sie jährlich. 2000 Deutsche Mark zahlt werden, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig- 
nicht übersteigen, aus der Verpachtung eines land- keit dieser Personen, wenn die Bundesrepublik Mit- 
oder forstwirtschaftlichen Betriebs, Betriebsteils oder gliedstaat der Sonderorganisation ist und Steuerbe- 
Grundstücks oder aus einer bei der Veräußerung der- freiung nach Artikel VI des Abkommens über die 
artiger Vermögensgegenstände vorbehaltenen Versor- Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen 
gung mit Wohnung und Unterhalt (z. B. Altenteil) der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 zu ge- 
nach Maßgabe der 88 48, 42 und 35 des Bundesver- währen ist (Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt 
triebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über 
(Bundesgesetzbl. I S.1215)%; die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorgani- 
26. Divid den und. Zi a a Ua sationen der Vereinten Nationen vom 21. November 
- Dividenden und Zinsen aus den von dem Internatio- 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Be- 
nalen Währungsfonds ausgegebenen Schuldverschrei- freiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen 
bungen und Wertpapieren nach dem Gesetz über den — Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639); 
Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem nach ) T 7 
. 33. das Gehalt und die Bezüge, die von dem KEuroparat 
- an bestimmte Beamte gezahlt werden (Gesetz vom 
DE a RE 30. April 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik 
D GVBl. S. 1237. Deutschland zum Allgemeinen Abkommen vom 2, Sep- 
© GO Ye S: ee: StZBl. Bln. 1954 S. 1123. tember 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des 
6) GVBl. 1956 S. 49, i ; 
7) GVBl. S. 81. zZ 
8) GVBl. S. 1181. 10) GVBl. 1953 S. 199; StZBl. Bln. 1953 S. 414. 
9) GVBl. S. 1283, «11l) GVBl. S. 1124.
	        
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