Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.7%3 22. Oktober 1958 1205
13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenver- der Bekanntmachung vom 26. August 1952 (Bundes-
gütungen und Umzugskostenvergütungen; gesetzbl. II S. 728) am 14. August 1952 in Kraft ge-
14. Vorzugsrenten auf Grund des, Gesetzes über die Ab- LrELSNEN ae üDer den Internationalen Wöh-
lösung öffentlicher Anleihen; rungsfonds vom 28, Juli 1952 in dem aus Artikel IX
. Abschnitt 9 des Abkommens über ‚den Internationalen
15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an Arbeit- Währungsfonds ersichtlichen Umfang (Bundesgesetz-
nehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden. Über- blatt II S.637, 638)1%;
steigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von 700 Deutsche A . .
Mark, die Geburtsbeihilfe den: Betrag von 500 Deutsche 27. Dividenden und Zinsen aus den von der Internationalen
Mark, so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig; Bank für Wiederaufbau und Kintwicklung Ausee:
Zn Y gebenen oder garantierten Schuldverschreibungen und
i5 die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Wertpapieren nach dem Gesetz vom 28. Juli 1952 über
Personen für Reisekosten und für dienstlich veran- den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem
laßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit sie die nach der Bekanntmachung vom 26. August 1952 (Bun-
durch die Reise oder den Umzug entstandenen Mehr- desgesetzbl. II S.728) am 14. August 1952 in Kraft
aufwendungen nicht übersteigen; getretenen Abkommen über die Internationale Bank
7 ü . für Wiederaufbau und Entwicklung in‘ dem aus
vi VO a ie a Artikel VII Abschnitt 9 des bezeichneten Abkommens
zelnen Fall insgesamt 100 Deutsche Mark nicht über- 6212 uchen umfang (Bundesgesetzbl. 1052 11.8. 60%
steigen. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendun- .
gen) sind Zuwendungen in Geld, die in der Zeit vom 28. Dividenden und Zinsen aus den von der Internationalen
15. November eines Kalenderjahrs bis zum 15. Januar Finanz-Corporation ausgegebenen oder garantierten
des folgenden Kalenderjahrs aus Anlaß des Weih- Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach dem
nachtsfestes (Neujahrstags) gezahlt werden; Gesetz vom 12.Juli 1956 betreffend das am 20. Juli
1956 in Kraft getretene Abkommen über die Inter-
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und nationale Finanz-Corporation und betreffend Gouver-
Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des neure und Direktoren in der Internationalen Bank für
Ausgleichsfonds ($ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen
gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach $ 7 f des Finanz-Corporation und im Internationalen Währung-
Gesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 fonds in dem aus Artikel VI Abschnitt 9 bezeichneten
(Bundesgesetzbl. I S. 1355)” im Jahr der Hingabe als Abkommens ersichtlichen Umfang (Bundesgesetzbl.
Betriebsausgabe abzugsfähig war; 1956 II S. 747, 749, 901)19;
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die 29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen Ver-
Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener; treter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen Be-
amten und die in ihren Diensten stehenden Personen
20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus erhalten, soweit sie nicht die deutsche Staatsangehörig-
sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwen- keit besitzen, sowie das Gehalt und die Bezüge der Be-
dungen an besonders verdiente Personen oder ihre rufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und deren Per-
Hinterbliebenen; sonal, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind
. x i und in Deuschland außerhalb ihres Amtes oder Dienstes
21. PN Mes AUS UMEISD KERLE SCHE En tn keinen Beruf, kein: Gewerbe und keine andere gewinn-
5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747)2); 30 GR an N rar EHER
© 7 . das Gehalt und die Bezüge, die deutsche Staatsange-
22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel, hörige als ständige Mitglieder des internationalen
Orden‘ ıumd Ehrenzeichen vom 286. Juli 1057 (Bundes: Stabes des Generalsekretariats der Organisation für
gesetzbl. I S. 844)%® gewährt wird; ; europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC)
23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der von der OEEC erhalten (Artikel 14 Buchstabe b des
Fassung vom 13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I Zusatzprotokolls Nummer 1 zum Abkommen über
S. 168) 9: die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit);
24 Kindergeld, das auf Grund des Kindergeldgesetzes 31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Internationalen
vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333)5 Währungsfonds und der Internationalen Bank für
und des Kindergeldergänzungsgesetzes vom 23. Dezem- Wiederaufbau und Entwicklung an ihre Direktoren,
ber 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841)% gezahlt wird, so- Stellvertreter, Beamten oder Angestellten gezahlt wer-
wie die in 8 11 des Kindergeldanpassungsgesetzes vom den, wenn diese Personen nicht die deutsche Staats-
7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17)%” bezeichneten angehörigkeit besitzen (Gesetz über den Beitritt der
Leistungen; dabei ist das Gesetz zur Änderung und Bundesrepublik Deutschland zu den in Ziffern 26 und
Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze 27 bezeichneten Abkommen);
vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S.1061)% zu 32 gas Gehalt und die Bezüge, die von einer Sonderorgani-
beachten; sation der Vereinten Nationen an ihre Beamten ge-
25 Einkünfte, soweit sie jährlich. 2000 Deutsche Mark zahlt werden, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig-
nicht übersteigen, aus der Verpachtung eines land- keit dieser Personen, wenn die Bundesrepublik Mit-
oder forstwirtschaftlichen Betriebs, Betriebsteils oder gliedstaat der Sonderorganisation ist und Steuerbe-
Grundstücks oder aus einer bei der Veräußerung der- freiung nach Artikel VI des Abkommens über die
artiger Vermögensgegenstände vorbehaltenen Versor- Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
gung mit Wohnung und Unterhalt (z. B. Altenteil) der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 zu ge-
nach Maßgabe der 88 48, 42 und 35 des Bundesver- währen ist (Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt
triebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über
(Bundesgesetzbl. I S.1215)%; die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorgani-
26. Divid den und. Zi a a Ua sationen der Vereinten Nationen vom 21. November
- Dividenden und Zinsen aus den von dem Internatio- 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Be-
nalen Währungsfonds ausgegebenen Schuldverschrei- freiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen
bungen und Wertpapieren nach dem Gesetz über den — Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639);
Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem nach ) T 7
. 33. das Gehalt und die Bezüge, die von dem KEuroparat
- an bestimmte Beamte gezahlt werden (Gesetz vom
DE a RE 30. April 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik
D GVBl. S. 1237. Deutschland zum Allgemeinen Abkommen vom 2, Sep-
© GO Ye S: ee: StZBl. Bln. 1954 S. 1123. tember 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des
6) GVBl. 1956 S. 49, i ;
7) GVBl. S. 81. zZ
8) GVBl. S. 1181. 10) GVBl. 1953 S. 199; StZBl. Bln. 1953 S. 414.
9) GVBl. S. 1283, «11l) GVBl. S. 1124.