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Volume Nummer 73, 22. Oktober 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,2 (Public Domain)

1204 Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.73 22. Oktober 1958 
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen über- 
iA. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, lassenen Dienstkleidung, 
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädi- 
S Alm rat k gungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder 
En Kn Lee AUS SCHE er AL DON, ne Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Voll- 
Einkünfte aus Kapitalvermögen, zugsbeamten der Kriminalpolizei, 
. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der 
{. sonstige Einkünfte im Sinn des $ 22. de der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen 
. © nn x z erpflegung, 
Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall da « 
gehören, bestimmt sich nach 88 13 bis 24. d) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der 
hat a . . 5 freien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von 
(4) Einkünfte im Sinn des Absatzes 3 sind Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen Be- 
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und handlung erkrankter Ehefrauen und unterhalts- 
selbständiger Arbeit der Gewinn ($8 4 bis 7 e), berechtigter Kinder; 
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der 5, bei Soldaten die Geld- und Sachbezüge sowie die Heil- 
Einnahmen über die Werbungskosten ($$ 8, 9 und 9 a). fürsorge auf Grund des 8 1 Abs.1 Satz 1 des Wehr- 
(5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben- Soldgesctzes; . | . 
den ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften a 
Wirtschaftsjahr ist öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienst- 
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä- 
bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für Eier erh werden, soweit es sich nicht um Be- 
einzelne Gruppen von Land- un orstwirten ein € | 5 ; ) ‚„Be- 
anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus era handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt 
wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist; werden; 
bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels- zZ Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über den Lasten- 
register eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie Men . EEE BUS SEGEN T 5 MR Ye 
N MECGGORCHE EEE EU ro Di Ce om Fassung. der dazu  ereangenen Anderung OCsetze und 
irtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr ab- A . A 
weichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn EU NEE an en $8 Men des Ode 
sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenom- zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den 
men wird; S Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener 
& . s . Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. No- 
bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. Sind . 
sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, vember. 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747)9; k 
so können sie mit Zustimmung des Finanzamts den B- a ED GE u EEE 
nach Ziffer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschafts- im‘ Heilverfahren, die au rund gesetzlicher VOr- 
jahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für schriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen 
den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeit- Unrechts gewährt Een et Ca den Be- 
raum regelmäßig Abschlüsse machen. zügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu 
. S begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis 
(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben- sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstver- 
den, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, hältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu ge- 
ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus währt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt; 
Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in 9. Abfind Entl. 4 Dienst 
folgender Weise zu berücksichtigen: . Abfindungen wegen Entlassung aus einem Diens ver- 
; wi e Gewi 7 hältnis auf Grund der $$ 7 und 8 des Kündigungs- 
1. Bei Land- und Een ten ist der Gewinn es er schutzgesetzes oder des 8 74 des Betriebsverfassungs- 
ODE ahr Dee 98 % Et der A h 98 de 5 gesetzes; das gleiche gilt für Abfindungen wegen Ent- 
SC aftsja Th an hd re A  Poha em T, er en lassung aus einem Dienstverhältnis, die in einem Ver- 
nt N aa % Ne Ba .  Akteit Ch nd ns _- gleich vor dem Arbeitsgericht vereinbart sind, voraus- 
ber AUFL we ni er 1 A EL a uscheid nad S- gesetzt, daß die. bezeichneten Vorschriften für den 
GUN des Kale dert re nn N bturCCh Een a an Arbeitnehmer gelten und die Abfindung 12 Monats- 
C U nn en erjahrs hinzuzurechnen, in dem sie verdienste nicht übersteigt; 
; eV . . . 10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund 
bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn: des Wirtschafts- gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem 
jahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das ; N BE Ata« 
Wirtschaftsjahr ‚endet hienstverhältnis; 
) 11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer 
N öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder 
2. Steuerfreie Einnahmen als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Er- 
ziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst 
an 33 unmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht Kinder- 
Steuerfrei sind zuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Be- 
1. Leistungen. aus einer Krankenversicherung und aus soldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vor- 
der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Sachleistun- schriften gewährt werden; 
gen aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Ar- 12, aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Be- 
beiter und Angestellten und aus der Knappschaftsver- züge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz 
sicherung; oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetz- 
das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld und die licher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von 
Stillegungsvergütung aus der gesetzlichen Arbeitslosen- der Bundesregierung oder einer Landesregierung als 
EN Ta N OECRHNL Unterstützung aus der gesetz- A Ce an und als Auf- 
ichen Arbeitslosenhilfe; wandsentschädigung im aushaltsplan ausgewiesen 
Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Renten-.— War Sa Seel sung "aus öffentlichen Kassen an 
versicherun er Arbeiter und der Angestellten, aus 
der Kuaopechaftäversichsrung und auf rund der Be- öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, 
amten-(pensions-)gesetze; soweit nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienst- 
x Ran ausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Auf- 
bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenz- ® % ham 
schutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder und der ET dem Empfänger erwächst, offenbar über 
Vollzugspolizei der Länder und Gemeinden und bei gen; 
Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der ;) GyBl. S. 785. 
Länder und Gemeinden 2) GVBl. S. 1795.
	        
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