Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.67 27%. September 1958 Sl
Körperschaftsteuer
Steuerrechtliche Behandlung der Kreditgenossenschaften;' Länder die Auffassung, daß Zahlungen an Bausparkassen
hier: Abschluß oder Erwerb von Bausparverträgen, auf Grund des Abschlusses von Vorratsbausparverträgen
) oder des Erwerbs laufender Bausparverträge nicht als
(StZBI. Berlin 1958 8. 937) Kreditgewährung an die Bausparkassen (Nichtmitglieder)
‘An das Landesfinanzamt Berlin zu beurteilen sind, sondern eine steuerunschädliche Geld-
anlage im Sinne des Abschnitts 60 Abs. 2 KStR 1955 dar-
Kreditgenossenschaften, insbesondere Volksbanken, stellen.
schließen zuweilen mit Bausparkassen Vorratsbausparver- S
träge ab oder erwerben laufende Bausparverträge. Sie wer- Berlin W 15, den 8. September 1958.
den dadurch in die Lage versetzt, ihren Mitgliedern zum ge- Fin III A 2 - S 2515 - 1/58.
gegebenen Zeitpunkt zuteilungsreife Bausparverträge ver- S
kaufen zu können. Der Senator der Finanzen
Ich vertrete im Einvernehmen mit dem Bundesminister Im Auftrage
der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Rose
Vfg. des LFA vom 18. September 1958.
LFA - StI4- S 2515 - 11/58.
Fernruf: 91 0211, App. 157.
(986) 157 (nur im Innenbetrieb).
(StZBI. Berlin 1958 S. 937)
An das Hauptfinanzamt für Körperschaften
Vorstehenden Erlaß des Senators für Finanzen vom
8. September 1958 geben wir zur Kenntnisnahme und Be-
achtung bekannt.
Landesfinanzamt Berlin
Im Auftrage
Hofferberth
D. Rechtsprechung
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Umsatzsteuer Ansicht des Finanzgerichts kann nicht zugestimmt werden.
nr Diese Verbreitung der Anzeigen stellt aber keine Lieferung
— 1
Urteil des BFH vom 28. November 1957 V 285/57 U). der gedruckten Anzeigen an die Anzeigenauftraggeber dar.
(StZBI. Berlin 1958 8. 937) Lieferungen liegen nur hinsichtlich der Zeitschriften
an deren Abonnenten und Käufer vor mit der Folge, daß
Die Entgelte, die ein Verleger von dem Auftraggeber für diesem Abnehmerkreise die Anzeigen bekanntgemacht (ver-
Anzeigen in seiner Zeitung (Zeitschrift) vereinnahmt, sind breitet) werden.
nicht Lieferungsentgelte, sondern Leistungsentgelte. Der ; x n in £
Großhandelssteuersatz des &S 7 Abs.3 UStG kann auf sie Die Rb. ist unbegründet, weil die Bfin. A Ansechung der
nicht anzewandt werden Anzeigen keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen
8 S an den Auftraggeber bewirkt hat. Es sind zwei Rechts-
UStG 8 7 Abs. 3; UStDB 8 2 Abs. 2 Satz 1. kreise zu unterscheiden:
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) gibt unter anderem Fach- 1. Das Verhältnis zwischen dem Verleger (Bfin.) und den
zeitschriften heraus, in denen auch Anzeigen veröffentlicht Abonnenten oder den Käufern einzelner Nummern
werden, deren Veröffentlichung in ihren Zeitschriften die seiner Zeitschriften (= Zeitungen);
Bfin, gegen Entgelt übernommen hat, 2. das Verhältnis zwischen dem Verleger (Bfin.) und den
Es ist für die Veranlagungszeiträume II/1948 bis 1951 in Aufgebern der Anzeigen.
der Rechtsbeschwerdeinstanz nur noch streitig, « . e : x
ob die Bfin. für ihre Entgelte aus diesen Anzeigenaufträgen an CH AUOHTENT Oder der Künfer Se Finzelnummer
jedem Falle die ganze Zeitschrift (Zeitung) ein-
den Großhandelssteuersatz nach $ 7 Abs.3 des Umsatz- en S : .
. g schließlich des Anzeigenteiles erwerben. Aus diesem Grunde
steuergesetzes (UStG) in Anspruch nehmen kann. Das lie . ; N 5
N 3 N ns z gt eine Lieferung der ganzen Zeitung durch die Bfin.
würde voraussetzen, daß die mit der Veröffentlichung der : . z :
; T ? . N an. die Abonnenten oder Einzelerwerber vor. Diese Liefe-
Anzeigen in den Zeitschriften verbundenen Leistungen der - z a :
7 z N ; rung geschieht in Erfüllung des zwischen dem Verleger und
Bfin. als Lieferungen dieser Anzeigen durch die Bfin. ı .
& : En ;' dem Abnehmer der Zeitung bestehenden Abonnementsver-
an die Anzeigenauftraggeber anzusprechen wären. Das Fi- % z
panzamt und das Finanzeericht haben dies verneint trags oder des im Einzelfall abgeschlossenen Kaufvertrags.
R | 5 . . Für eine Lieferung derselben Zeitung — oder auch nur
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde (Rb.) hat kei- eines Teiles derselben — an eine zweite Person (Inserent)
nen Erfolg. ist nach Ansicht des Senats kein Raum. Wollte man eine
Die Bfin. erhält von den Auftraggebern den Text der ge- andere Auffassung als richtig annehmen, so ergäbe sich die
wünschten Anzeige mit der Bestimmung, in welcher Zeit- Folge, daß der Verleger, der hundert Anzeigen in seine Zei-
schrift und gegebenenfalls an welcher Stelle derselben die tung aufgenommen hat, diese Zeitung nicht nur als Ganzes
Anzeige abgedruckt werden soll, und mit der Aufgabe, die an die Abonnenten oder Einzelkäufer, sondern außerdem
Anzeige dem Abnehmerkreis der Zeitschrift bekanntzu- 100 Einzelteile derselben Zeitung an 100 Anzeigenauftrag-
machen durch Zusendung oder Verkauf der Zeitschrift an geber lieferte. Dieser Auffassung kann sich der erkennende
deren Abonnenten oder sonstige Käufer. Die Bfin. läßt.die Senat nicht anschließen. Nach 8 2.Abs. 2 Satz 1 der Durch-
Zeitschriften, in die auch die angenommenen Anzeigen auf- führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB)
genommen werden, bei einer Druckerei drucken und an die kann eine Lieferung dadurch bewirkt werden, daß der Un-
Abnehmer versenden. Zu dieser Verbreitung der Anzeigen ternehmer (Verleger) die Verfügungsmacht über den Ge-
an die Abnehmer der Zeitschrift ist die Bfin. nach dem In- genstand den Abnehmern (das wären nach Auffassung der
halt des Anzeigenvertrages verpflichtet; der gegenteiligen Bfin. bezüglich der Inserate die Inserenten) oderin de-
a ren Auftrage Dritten (den Abonnenten oder Käu-
1) BStBl. 1958 III S. 122. fern der Zeitung) verschafft. Die Voraussetzungen dieses
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