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Volume Nummer 66, 20. September 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.66 20. September 1958 927 
Unternehmer, deren Kraftfahrzeuge in Zollanschluß- nach einem Durchschnittsbeförderungsentgelt 
gebieten zugelassen sind, die für die Zollverwaltung von 10,72 Pfennig mit 
im Zollanschlußgebiet zuständige Oberfinanzdirek- 0,75 Pfennig je Tonnenkilometer 
tion bzw. das von ihr bestimmte Beförderungsteuer- (8 18 BefStDV 1955 in der Fassung des Ar- 
Finanzamt zuständig. Das bedeutet, daß diese aus- tikels 1 Nr. 4 BefStÄndDV 1958); 
ländischen Unternehmer im wesentlichen wie in- ne nt . ei 
ländische behandelt werden können. bb) im Werkfernverkehr im Sinne des Güterkraft- 
verkehrsgesetzes, wenn befördert werden 
. Zu Artikel 1 Nr.3 und 4 BefStÄndDV 1958 1. Milch und Milcherzeugnisse, 
Steuersätze im grenzüberschreitenden 2. Frischfische, 
Kraftfahrzeugverkehr 3. inländisches Obst, inländisches Gemüse und 
T üb hreitenden Krattfah Everkehr 1 Obstsäfte aus inländischem Obst, 
m grenzüberschreitenden aftfahrzeugverkehr in- in 
ländischer und ausländischer Unternehmer ist die 1. Mineralbrunnen, n = 
Steuer wie folgt zu berechnen: 5 Kenne Packmittel zurück zum Unter- 
ne T, 
a) bei Personenbeförderungen mit 1 Pfennig je Tonnenkilometer, 
aa) im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen ff ; , 
nach einem Durchschnittsbeförderungsentgelt N A LE TEE TE SD an 
von 4,47 Pfennig‘ . Rückbeförderung gebrauchter Packmittel tritt, 
mit 0,5 Pfennig je Personenkilometer soweit die Steuerberechnung in Betracht 
(8 18 BefStDV 1955 in der Fassung des Ar- kommt, an die Stelle des Rohgewichts das halbe 
tikels 1 Nr. 4 BefStÄndDV 1958); wirkliche Gewicht (8 19 Abs. 3 Satz 3 BefStDV 
bb) im sonstigen Gelegenheits- und im Linien- 1955). Dies gilt auch für die mit Krafträdern 
verkehr oder mit Personenkraftwagen ausgeführte Be- 
nach dem Beförderungspreis. AO DerUnE nn En En  RRICHE N En a 
Bei Personenbeförderungen im Linienverkehr ERDE WOCHE (HS U NfernENMENS (VE. a 
durch ausländische Unternehmer ist .die Steuer GüKG i. Vbdg. mit $ 6 Abs. 3 BefStDV 1955); 
jedoch nach Durchschnittsbeförderungsentgelten cc) im Werkfernverkehr im Sinne des Güterkraft- 
zu ‘berechnen, wenn die Oberfinanzdirektion verkehrsgesetzes, der nicht unter bb fällt, und 
nicht bestimmt hat, daß an die Stelle der im sonstigen Güterkraftverkehr, der nicht ge- 
Grenzzollstelle das für den Grenzübergang zu- nehmigter Güterfernverkehr im Sinne des 
5 
ständige Beförderungsteuer-Finanzamt tritt Güterkraftverkehrsgesetzes ist, für die Zeit 
und wenn daher die Grenzzollstelle zuständig ab 1. April 1958 bei Beförderungen durch Last- 
ist. Die Durchschnittsbeförderungsentgelte be- kraftwagen mit einer zulässigen Nutzlast von 
g 8 SE 8 
tragen gemäß 8 18 Abs.1 BefStDV 1955 in der weniger als 4000 kg, vorausgesetzt, daß kein 
Fassung des Artikels 1 Nr. 4 BefStÄndDV 1958 Anhänger mitgeführt wird, 
aaa) im Linienverkehr, der nicht ausschließlich 4 Pfennig je Tonnenkilometer, 
der regelmäßigen Beförderung von Ar- bei allen anderen Beförderungen > 
beitnehmern zwischen Wohnung und 5 Pfennig je Tonnenkilometer 
Arbeitsstätte dient, | (8 11 Abs.1l Nr.2 Buchstabe b BefStG 1955 
je Personenkilometer 5,84 Pfennig, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des 
; ; Beförderungsteuergesetzes vom 30. Juni 1958 — 
bbb) im zugelassenen Verkehr mit Kraftomni- x e 
bussen, wenn ausschließlich Arbeitnehmer BGBl. I S. 421)9. Dieser Steuersatz gilt_auch 
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte be- dann, wenn im grenzüberschreitenden Werk- 
fördert werden (8 10 Abs.5 Nr.2 Buch- fernverkehr Güter von oder nach Berlin (West), 
stabe a BefStG 1955) . . dem Zonenrandgebiet, den Frachthilfegebieten 
: : ; . oder dem Saarrandgebiet befördert werden; die 
je Personenkilometer 3,5 Pfennig. Steuerermäßigung des $ 11 Abs. 2 Nr. 3 BefStG 
Die Steuer beträgt danach 1955 ist demnach auf diese Fälle nicht an- 
zu aaa) wendbar. 
je Personenkilometer 0,7 Pfennig, 3. Zu Artikel 1 Nr. 19 
zu bbb) % 
je Personenkilometer 0,14 Pfennig. Sa eistenererklärung 
nn * : Bei Beförderungen im Kraftfahrzeugverkehr durch 
U (nenn ausländische Unternehmer ist gemäß 8 46 BefStDV 
St nu rin Sn TS Di Pr en b NT LOS un 5° 1955 grundsätzlich die. Einzelbesteuerung vorgesehen. 
5 a Verke N 818. j nt na a SERUNS na Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens ist bei 
N here h N tedde n Ce] HS N rien Ste it außergewöhnlichen Verhältnissen (z.B. bei zahlreichen 
rattomnit en ern Se Olichn D. SVErKOAT Mn stoßweise anfallenden Obst- und Gemüsebeförderungen) 
N 9 TE A in X für mehrere an einem Tag durchgeführte Güterbeförde- 
Es erschien deshalb zweckmäßig, die Besteue- rungen ausländischer Unternehmer in das Inland, die 
rung nach dem .Durchschnittsbeförderungs- bei derselben Grenzzollstelle zu versteuern sind. zu- 
entgelt im grenzüberschreitenden Personenver- gelassen worden, 
kehr, soweit es sich um Gelegenheitsverkehr . © x ; 
handelt, auf die Beförderung mit Kraftomni- S EEE WIESE nachträglich in’ einem Betrag ent- 
bussen zu beschränken. 2 daß Si S ? let Kl : ch a 
Die Festsetzung eines besonderen Durch- . daß eine Sammelsteuererklärung eingereicht wird. 
Schnittsbeförderungsentgelts bei der aus- an 
schließlichen Beförderung von Arbeitnehmern III. Inländischer Werkfernverkehr 
mit Kraftomnibussen zwischen Wohnung und ; x 
Arbeitsstätte erschien im Hinblick auf die in ' Zu Artikel 1 Nr.7 BefStÄndDV 1958 
diesem Verkehr gezahlten Beförderungspreise Beförderungstrecken im Kraftfahrzeugverkehr 
geboten Nach 8 20 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b BefStDV 1955 
b) bei Güterbeförderungen nahen KCrEE SE an Se Chef 
Ay : . ; ä er‘ , der kein genehmigter Güterfern- 
aa) ee NEST EEE FZ TOT VeT KENT  arD N en verkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes ist, 
: MV BO De SOC auf Antrag zugelassen werden, daß der Steuerberech- 
ihm nach $ 6 Abs. 3 BefStDV 1955 gleich- 
gestellten Beförderungen 4) StZBIl. Bln. 1958 S. 751.
	        
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