Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr.66 20. September 1958 927
Unternehmer, deren Kraftfahrzeuge in Zollanschluß- nach einem Durchschnittsbeförderungsentgelt
gebieten zugelassen sind, die für die Zollverwaltung von 10,72 Pfennig mit
im Zollanschlußgebiet zuständige Oberfinanzdirek- 0,75 Pfennig je Tonnenkilometer
tion bzw. das von ihr bestimmte Beförderungsteuer- (8 18 BefStDV 1955 in der Fassung des Ar-
Finanzamt zuständig. Das bedeutet, daß diese aus- tikels 1 Nr. 4 BefStÄndDV 1958);
ländischen Unternehmer im wesentlichen wie in- ne nt . ei
ländische behandelt werden können. bb) im Werkfernverkehr im Sinne des Güterkraft-
verkehrsgesetzes, wenn befördert werden
. Zu Artikel 1 Nr.3 und 4 BefStÄndDV 1958 1. Milch und Milcherzeugnisse,
Steuersätze im grenzüberschreitenden 2. Frischfische,
Kraftfahrzeugverkehr 3. inländisches Obst, inländisches Gemüse und
T üb hreitenden Krattfah Everkehr 1 Obstsäfte aus inländischem Obst,
m grenzüberschreitenden aftfahrzeugverkehr in- in
ländischer und ausländischer Unternehmer ist die 1. Mineralbrunnen, n =
Steuer wie folgt zu berechnen: 5 Kenne Packmittel zurück zum Unter-
ne T,
a) bei Personenbeförderungen mit 1 Pfennig je Tonnenkilometer,
aa) im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen ff ; ,
nach einem Durchschnittsbeförderungsentgelt N A LE TEE TE SD an
von 4,47 Pfennig‘ . Rückbeförderung gebrauchter Packmittel tritt,
mit 0,5 Pfennig je Personenkilometer soweit die Steuerberechnung in Betracht
(8 18 BefStDV 1955 in der Fassung des Ar- kommt, an die Stelle des Rohgewichts das halbe
tikels 1 Nr. 4 BefStÄndDV 1958); wirkliche Gewicht (8 19 Abs. 3 Satz 3 BefStDV
bb) im sonstigen Gelegenheits- und im Linien- 1955). Dies gilt auch für die mit Krafträdern
verkehr oder mit Personenkraftwagen ausgeführte Be-
nach dem Beförderungspreis. AO DerUnE nn En En RRICHE N En a
Bei Personenbeförderungen im Linienverkehr ERDE WOCHE (HS U NfernENMENS (VE. a
durch ausländische Unternehmer ist .die Steuer GüKG i. Vbdg. mit $ 6 Abs. 3 BefStDV 1955);
jedoch nach Durchschnittsbeförderungsentgelten cc) im Werkfernverkehr im Sinne des Güterkraft-
zu ‘berechnen, wenn die Oberfinanzdirektion verkehrsgesetzes, der nicht unter bb fällt, und
nicht bestimmt hat, daß an die Stelle der im sonstigen Güterkraftverkehr, der nicht ge-
Grenzzollstelle das für den Grenzübergang zu- nehmigter Güterfernverkehr im Sinne des
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ständige Beförderungsteuer-Finanzamt tritt Güterkraftverkehrsgesetzes ist, für die Zeit
und wenn daher die Grenzzollstelle zuständig ab 1. April 1958 bei Beförderungen durch Last-
ist. Die Durchschnittsbeförderungsentgelte be- kraftwagen mit einer zulässigen Nutzlast von
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tragen gemäß 8 18 Abs.1 BefStDV 1955 in der weniger als 4000 kg, vorausgesetzt, daß kein
Fassung des Artikels 1 Nr. 4 BefStÄndDV 1958 Anhänger mitgeführt wird,
aaa) im Linienverkehr, der nicht ausschließlich 4 Pfennig je Tonnenkilometer,
der regelmäßigen Beförderung von Ar- bei allen anderen Beförderungen >
beitnehmern zwischen Wohnung und 5 Pfennig je Tonnenkilometer
Arbeitsstätte dient, | (8 11 Abs.1l Nr.2 Buchstabe b BefStG 1955
je Personenkilometer 5,84 Pfennig, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
; ; Beförderungsteuergesetzes vom 30. Juni 1958 —
bbb) im zugelassenen Verkehr mit Kraftomni- x e
bussen, wenn ausschließlich Arbeitnehmer BGBl. I S. 421)9. Dieser Steuersatz gilt_auch
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte be- dann, wenn im grenzüberschreitenden Werk-
fördert werden (8 10 Abs.5 Nr.2 Buch- fernverkehr Güter von oder nach Berlin (West),
stabe a BefStG 1955) . . dem Zonenrandgebiet, den Frachthilfegebieten
: : ; . oder dem Saarrandgebiet befördert werden; die
je Personenkilometer 3,5 Pfennig. Steuerermäßigung des $ 11 Abs. 2 Nr. 3 BefStG
Die Steuer beträgt danach 1955 ist demnach auf diese Fälle nicht an-
zu aaa) wendbar.
je Personenkilometer 0,7 Pfennig, 3. Zu Artikel 1 Nr. 19
zu bbb) %
je Personenkilometer 0,14 Pfennig. Sa eistenererklärung
nn * : Bei Beförderungen im Kraftfahrzeugverkehr durch
U (nenn ausländische Unternehmer ist gemäß 8 46 BefStDV
St nu rin Sn TS Di Pr en b NT LOS un 5° 1955 grundsätzlich die. Einzelbesteuerung vorgesehen.
5 a Verke N 818. j nt na a SERUNS na Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens ist bei
N here h N tedde n Ce] HS N rien Ste it außergewöhnlichen Verhältnissen (z.B. bei zahlreichen
rattomnit en ern Se Olichn D. SVErKOAT Mn stoßweise anfallenden Obst- und Gemüsebeförderungen)
N 9 TE A in X für mehrere an einem Tag durchgeführte Güterbeförde-
Es erschien deshalb zweckmäßig, die Besteue- rungen ausländischer Unternehmer in das Inland, die
rung nach dem .Durchschnittsbeförderungs- bei derselben Grenzzollstelle zu versteuern sind. zu-
entgelt im grenzüberschreitenden Personenver- gelassen worden,
kehr, soweit es sich um Gelegenheitsverkehr . © x ;
handelt, auf die Beförderung mit Kraftomni- S EEE WIESE nachträglich in’ einem Betrag ent-
bussen zu beschränken. 2 daß Si S ? let Kl : ch a
Die Festsetzung eines besonderen Durch- . daß eine Sammelsteuererklärung eingereicht wird.
Schnittsbeförderungsentgelts bei der aus- an
schließlichen Beförderung von Arbeitnehmern III. Inländischer Werkfernverkehr
mit Kraftomnibussen zwischen Wohnung und ; x
Arbeitsstätte erschien im Hinblick auf die in ' Zu Artikel 1 Nr.7 BefStÄndDV 1958
diesem Verkehr gezahlten Beförderungspreise Beförderungstrecken im Kraftfahrzeugverkehr
geboten Nach 8 20 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b BefStDV 1955
b) bei Güterbeförderungen nahen KCrEE SE an Se Chef
Ay : . ; ä er‘ , der kein genehmigter Güterfern-
aa) ee NEST EEE FZ TOT VeT KENT arD N en verkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes ist,
: MV BO De SOC auf Antrag zugelassen werden, daß der Steuerberech-
ihm nach $ 6 Abs. 3 BefStDV 1955 gleich-
gestellten Beförderungen 4) StZBIl. Bln. 1958 S. 751.