860
(LA 648) Steuer- und Zollblatt für Berlin 38. Jahrgang Nr.60 22. August 1958
ausgewiesenen Vermögensteile. Als auf das bank- oder ein an der Personengesellschaft beteiligter Gesell-
geschäftliche Vermögen entfallend gilt, der Teil der schafter oder der nach $ 38 des Gesetzes mit dem Einzel-
Abgabeschuld ($ 31 des Gesetzes), der dem Wert- unternehmer oder‘ dem Gesellschafter zusammen zu ver-
anteil des bankgeschäftlichen Vermögens an dem der anlagende Ehegatte außer dem Betriebsvermögen des Geld-
Abgabe unterliegenden Vermögen des Abgabepflich- instituts noch anderes der Vermögensabgabe unterliegendes
tigen entspricht. Vor der Ermittlung dieses Verhält- Vermögen, so gilt 8 4 Abs.2 Nr.1 und 2 entsprechend mit
nisses sind dem der Abgabe unterliegenden Vermögen der Maßgabe, daß an die Stelle des dem Eigenkapital zu-
die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit be- geschlagenen Betrags der in Absatz 1 bezeichnete Betrag
stimmten Wirtschaftsgütern stehenden Schulden wieder tritt.
hinzuzurechnen. " (3) Ist die Abgabeschuld (8 31 des Gesetzes) nach Ab-
Bei ‚einem Gesellschafter einer Personengesellschaft satz 2 ermäßigt worden. und sind nach der Zusammen-
ist die Abgabeschuld ($ 31 des Gesetzes) insoweit ZU setzung des Vermögens verschiedene Vierteljahrssätze maß-
ermäßigen, als der auf den Anteil des Gesellschafters gebend, so gilt 8 5 entsprechend.
am bankgeschäftlichen Vermögen entfallende Teil der x ee . X .
Abgabeschuld (Nummer 1 Sätze 2 bis 4) den diesem ‚ (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Geld-
Anteil entsprechenden Teil desjenigen Betrags über- institute, bei denen der EWigenkapitalanteil in der Ver-
steigt, der dem Eigenkapital der Personengesellschaft Mögensübersicht für das bankfremde Geschäft mehr als
nach 8 8 Sätze 2 und 3 der Zweiten Durchführungs- 80 vom Hundert des Eigenkapitals in der Umstellungs-
verordnung zum Umstellungsgesetz zugeschlagen wird. SE beträgt und eine Million Deutsche Mark über-
(3) Als dem Eigenkapital zugeschlagener Betrag (Ab- S
sätze 1 und 2) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn die Zweiter Abschnitt
Aktiven und die Passiven in der Umstellungsrechnung mit ne nn
den Werten angesetzt werden, die für Unternehmen mit _ Vorschriften für Unternehmen,
Anspruch auf eine Ausgleichsforderung vorgeschrieben die eine Altbankenrechnung aufstellen
sind.
85 88
: : Berliner Altbanken,
bei ZA Ca Le Vermögen die von der Vermögensabgabe befreit sind
eines Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters (1) Berliner Altbanken, die keine westdeutsche Um-
einer Personengesellschaft stellungsrechnung aufzustellen haben und die entweder
Sind nach der Zusammensetzung des Vermögens ver- auf Grund des $ 45 des Umstellungsergänzungsgesetzes
schiedene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist für. die Be- vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl.I S.1439)%
rechnung des gewogenen Mittels ($ 37 des Gesetzes) das nach dem Ergebnis der Altbankenrechnung einen An-
für diese Berechnung maßgebende bankgeschäftliche Ver- spruch auf Gewährung einer Ausgleichsforderung
mögen in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der auf das gegen den Bund haben
bankgeschäftliche Vermögen entfallende Teil: der Abgabe- oder
Schuld ($ 31 des Gesetzes) nach & 4 Abs. 2 dieser Verord- für ihre Verbindlichkeiten aus der Umwandlung von
nung ermäßigt worden ist. Uraltguthaben nach 8 37 Abs. 2 des Umstellungs-
ergänzungsgesetzes nicht oder nicht in vollem Umfang
$ 6 in Anspruch genommen werden können,
Ermittlung & sind von der Vermögensabgabe befreit.
des der Abgabe unterliegenden Vermögens . Te
bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft (2) Wird eine Berliner Altbank von einem Einzelunter-
: Sn A ee .. nehmer oder einer Personengesellschaft betrieben, so ist
(1) Bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft, die s 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
nach $ 4 der Achtundvierzigsten Durchführungsverordnung Ajthbankenrechnung an die Stelle der Umstellungsrechnung
zum Umstellungsgesetz getrennte Vermögensübersichten +£xitt. .
für das Bankgeschäft und für das bankfremde Geschäft 89
aufstellen ($/19 Abs.3 des Gesetzes) und die Anspruch Berli Altbankı
auf Zuteilung einer Ausgleichsforderung gegen die öffent- die: eine. Ab 2 u. 1d U On hten hab
liche Hand haben, ist als der Abgabe unterliegendes Ver- e eine Abgabeschuid zu" entrichten Naeh
mögen der auf das bankfremde Geschäft entfallende Teil (1) Bei Berliner Altbanken, die nicht nach 8 8 von der
des Betriebsvermögens nach Abzug der Überdeckung im Vermögensabgabe befreit sind, ist die Abgabeschuld ($ 31
Sinne des $ 4 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c der. Achtund- des Gesetzes) auf den Betrag zu ermäßigen, um den die
vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungs- Überdeckung ($ 45 Abs.2 des Umstellungsergänzungs-
gesetz anzusetzen. gesetzes) die Summe der folgenden nicht bereits bei der
(2) Bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft tritt Berechnung der Überdeckung berücksichtigten Beträge
an die Stelle des sich aus Absatz 1 ergebenden Wertes des übersteigt:
Betriebsvermögens der Teil dieses Wertes, der dem Anteil 1. des nach $ 45 Abs. 3 bis 6 des Umstellungsergänzungs-
des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögens entspricht. gesetzes zu berechnenden Betrags, ’
2. des Betrags der nach $ 37 Abs.1 des Umstellungs-
$7 ergänzungsgesetzes und Nummer 5 der Berliner Uralt-
Höhe der Abgabeschuld und des Vierteljahrssatzes kontenbestimmung wegen der Umwandlung von Uralt-
bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft guthaben entstandenen Forderungen des Bundes und
(1). Bei Geldinstituten mit banktremdem Geschäft, die Ball
nach $ 4 der Achtundvierzigsten Durchführungsverordnung 3. Ge N den Na UEE a DE fe a
zum Umstellungsgesetz getrennte Vermögensübersichten der N Aitbank N et SC ed WW WO m. Sn a en ch
für das Bankgeschäft und für das bankfremde Geschäft für EDEN SONTECANUNG MON WERE SERIES en META
E . ür diese Wertpapiere, Anteile und Genußscheine für
aufstellen, ist die Abgabeschuld ($ 31 des Gesetzes) vor- die Feststellung. des EWinheitswerts. des Betriebsyer-
behaltlich des Absatzes 2 auf 50 vom Hundert des Betrags es ; 1 EN il 1949 ibt
zu ermäßigen, um den das Betriebsvermögen des Geld- MORE ZT AD SERIOE,
instituts höher ist, als es sein würde, wenn das Geldinstitut (2) Wird eine Berliner Altbank von einem Einzelunter-
keine getrennten Vermögensübersichten aufgestellt hätte. nehmer oder einer Personengesellschaft betrieben, so gelten
Bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft tritt an die 8 4 Abs.2 und 8 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß die
Stelle des in Satz 1 bezeichneten Betrags der dem Anteil Altbankenrechnung an die Stelle der Umstellungsrechnung
des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen entspre- und die nach Abzug der Summe der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3
chende Teil dieses Betrags. genannten Beträge verbleibende Überdeckung an die Stelle
(2) Wird‘ ein Geldinstitut der in Absatz 1 bezeichneten 4° dem Eigenkapital zugeschlagenen Beitrags treten.
Art von einem HEinzelunternehmer oder einer Personen- _ ;
gesellschaft betrieben und hesitzt. der Einzelunternehmer ı) GVBl. S. 1476.