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Volume Nummer 60, 22. August 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

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(LA 648) Steuer- und Zollblatt für Berlin 38. Jahrgang Nr.60 22. August 1958 
ausgewiesenen Vermögensteile. Als auf das bank- oder ein an der Personengesellschaft beteiligter Gesell- 
geschäftliche Vermögen entfallend gilt, der Teil der schafter oder der nach $ 38 des Gesetzes mit dem Einzel- 
Abgabeschuld ($ 31 des Gesetzes), der dem Wert- unternehmer oder‘ dem Gesellschafter zusammen zu ver- 
anteil des bankgeschäftlichen Vermögens an dem der anlagende Ehegatte außer dem Betriebsvermögen des Geld- 
Abgabe unterliegenden Vermögen des Abgabepflich- instituts noch anderes der Vermögensabgabe unterliegendes 
tigen entspricht. Vor der Ermittlung dieses Verhält- Vermögen, so gilt 8 4 Abs.2 Nr.1 und 2 entsprechend mit 
nisses sind dem der Abgabe unterliegenden Vermögen der Maßgabe, daß an die Stelle des dem Eigenkapital zu- 
die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit be- geschlagenen Betrags der in Absatz 1 bezeichnete Betrag 
stimmten Wirtschaftsgütern stehenden Schulden wieder tritt. 
hinzuzurechnen. " (3) Ist die Abgabeschuld (8 31 des Gesetzes) nach Ab- 
Bei ‚einem Gesellschafter einer Personengesellschaft satz 2 ermäßigt worden. und sind nach der Zusammen- 
ist die Abgabeschuld ($ 31 des Gesetzes) insoweit ZU setzung des Vermögens verschiedene Vierteljahrssätze maß- 
ermäßigen, als der auf den Anteil des Gesellschafters gebend, so gilt 8 5 entsprechend. 
am bankgeschäftlichen Vermögen entfallende Teil der x ee . X . 
Abgabeschuld (Nummer 1 Sätze 2 bis 4) den diesem ‚ (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Geld- 
Anteil entsprechenden Teil desjenigen Betrags über- institute, bei denen der EWigenkapitalanteil in der Ver- 
steigt, der dem Eigenkapital der Personengesellschaft Mögensübersicht für das bankfremde Geschäft mehr als 
nach 8 8 Sätze 2 und 3 der Zweiten Durchführungs- 80 vom Hundert des Eigenkapitals in der Umstellungs- 
verordnung zum Umstellungsgesetz zugeschlagen wird. SE beträgt und eine Million Deutsche Mark über- 
(3) Als dem Eigenkapital zugeschlagener Betrag (Ab- S 
sätze 1 und 2) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn die Zweiter Abschnitt 
Aktiven und die Passiven in der Umstellungsrechnung mit ne nn 
den Werten angesetzt werden, die für Unternehmen mit _ Vorschriften für Unternehmen, 
Anspruch auf eine Ausgleichsforderung vorgeschrieben die eine Altbankenrechnung aufstellen 
sind. 
85 88 
: : Berliner Altbanken, 
bei ZA Ca Le Vermögen die von der Vermögensabgabe befreit sind 
eines Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters (1) Berliner Altbanken, die keine westdeutsche Um- 
einer Personengesellschaft stellungsrechnung aufzustellen haben und die entweder 
Sind nach der Zusammensetzung des Vermögens ver- auf Grund des $ 45 des Umstellungsergänzungsgesetzes 
schiedene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist für. die Be- vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl.I S.1439)% 
rechnung des gewogenen Mittels ($ 37 des Gesetzes) das nach dem Ergebnis der Altbankenrechnung einen An- 
für diese Berechnung maßgebende bankgeschäftliche Ver- spruch auf Gewährung einer Ausgleichsforderung 
mögen in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der auf das gegen den Bund haben 
bankgeschäftliche Vermögen entfallende Teil: der Abgabe- oder 
Schuld ($ 31 des Gesetzes) nach & 4 Abs. 2 dieser Verord- für ihre Verbindlichkeiten aus der Umwandlung von 
nung ermäßigt worden ist. Uraltguthaben nach 8 37 Abs. 2 des Umstellungs- 
ergänzungsgesetzes nicht oder nicht in vollem Umfang 
$ 6 in Anspruch genommen werden können, 
Ermittlung & sind von der Vermögensabgabe befreit. 
des der Abgabe unterliegenden Vermögens . Te 
bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft (2) Wird eine Berliner Altbank von einem Einzelunter- 
: Sn A ee .. nehmer oder einer Personengesellschaft betrieben, so ist 
(1) Bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft, die s 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die 
nach $ 4 der Achtundvierzigsten Durchführungsverordnung Ajthbankenrechnung an die Stelle der Umstellungsrechnung 
zum Umstellungsgesetz getrennte Vermögensübersichten +£xitt. . 
für das Bankgeschäft und für das bankfremde Geschäft 89 
aufstellen ($/19 Abs.3 des Gesetzes) und die Anspruch Berli Altbankı 
auf Zuteilung einer Ausgleichsforderung gegen die öffent- die: eine. Ab 2 u. 1d U On hten hab 
liche Hand haben, ist als der Abgabe unterliegendes Ver- e eine Abgabeschuid zu" entrichten Naeh 
mögen der auf das bankfremde Geschäft entfallende Teil (1) Bei Berliner Altbanken, die nicht nach 8 8 von der 
des Betriebsvermögens nach Abzug der Überdeckung im Vermögensabgabe befreit sind, ist die Abgabeschuld ($ 31 
Sinne des $ 4 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c der. Achtund- des Gesetzes) auf den Betrag zu ermäßigen, um den die 
vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungs- Überdeckung ($ 45 Abs.2 des Umstellungsergänzungs- 
gesetz anzusetzen. gesetzes) die Summe der folgenden nicht bereits bei der 
(2) Bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft tritt Berechnung der Überdeckung berücksichtigten Beträge 
an die Stelle des sich aus Absatz 1 ergebenden Wertes des übersteigt: 
Betriebsvermögens der Teil dieses Wertes, der dem Anteil 1. des nach $ 45 Abs. 3 bis 6 des Umstellungsergänzungs- 
des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögens entspricht. gesetzes zu berechnenden Betrags, ’ 
2. des Betrags der nach $ 37 Abs.1 des Umstellungs- 
$7 ergänzungsgesetzes und Nummer 5 der Berliner Uralt- 
Höhe der Abgabeschuld und des Vierteljahrssatzes kontenbestimmung wegen der Umwandlung von Uralt- 
bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft guthaben entstandenen Forderungen des Bundes und 
(1). Bei Geldinstituten mit banktremdem Geschäft, die Ball 
nach $ 4 der Achtundvierzigsten Durchführungsverordnung 3. Ge N den Na UEE a DE fe a 
zum Umstellungsgesetz getrennte Vermögensübersichten der N Aitbank N et SC ed WW WO m. Sn a en ch 
für das Bankgeschäft und für das bankfremde Geschäft für EDEN SONTECANUNG MON WERE SERIES en META 
E . ür diese Wertpapiere, Anteile und Genußscheine für 
aufstellen, ist die Abgabeschuld ($ 31 des Gesetzes) vor- die Feststellung. des EWinheitswerts. des Betriebsyer- 
behaltlich des Absatzes 2 auf 50 vom Hundert des Betrags es ; 1 EN il 1949 ibt 
zu ermäßigen, um den das Betriebsvermögen des Geld- MORE ZT AD SERIOE, 
instituts höher ist, als es sein würde, wenn das Geldinstitut (2) Wird eine Berliner Altbank von einem Einzelunter- 
keine getrennten Vermögensübersichten aufgestellt hätte. nehmer oder einer Personengesellschaft betrieben, so gelten 
Bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft tritt an die 8 4 Abs.2 und 8 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß die 
Stelle des in Satz 1 bezeichneten Betrags der dem Anteil Altbankenrechnung an die Stelle der Umstellungsrechnung 
des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen entspre- und die nach Abzug der Summe der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 
chende Teil dieses Betrags. genannten Beträge verbleibende Überdeckung an die Stelle 
(2) Wird‘ ein Geldinstitut der in Absatz 1 bezeichneten 4° dem Eigenkapital zugeschlagenen Beitrags treten. 
Art von einem HEinzelunternehmer oder einer Personen- _ ; 
gesellschaft betrieben und hesitzt. der Einzelunternehmer ı) GVBl. S. 1476.
	        
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