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Volume Nummer 60, 22. August 1958

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,1 (Public Domain)

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Steuer- und Zollblatt für Berlin 8, Jahrgang Nr.60 22. August 1958 (LA 645) 
a (2) Wird eine Berliner Altbank von einem HEinzel- tritt, ist die so ermäßigte Abgabeschuld um den 
unternehmer oder einer Personengesellschaft betrieben, Betrag der Saldierung zu vermindern, 
so gelten $ 4 Abs. 2 und $ 5 entsprechend mit der Maß- >, In den Fällen, in denen eine Ermäßigung der Ab- 
gabe, daß die Altbankenrechnung an die Stelle der gabeschuld nach 8-4 nicht eintritt, ist die Abgabe- 
Umstellungsrechnung und die nach Abzug der Summe schuld ($ 31 des Gesetzes) auf den Betrag zu er- 
der in Absatz 1 Nr.1 bis 3 genannten Beträge ver- mäßigen, um den der dem Eigenkapital zugeschla- 
bleibende Überdeckung an die Stelle des, dem Eigen- gene Betrag den Betrag der Saldierung übersteigt. 
kapital zugeschlagenen Betrags treten. 8 4 Abs. 3 gilt entsprechend. 
(3) Für die Ermittlung des der Vermögensabgabe (3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle eines Ver- 
unterliegenden Vermögens und für die Anwendung der mögensüberschusses aus einer Altbankenrechnung oder 
Absätze 1 und 2 sind die Aktiven und die Passiven in einer Umstellungsrechnung in Berlin (West). 
der Altbankenrechnung mit den Werten anzusetzen, die 
für Unternehmen mit Anspruch auf eine Ausgleichs- 
forderung vorgeschrieben sind. $ 13 
Aufteilung des der Vermögensabgabe 
8 10 unterliegenden Betriebsvermögens 
N % ge bei Unternehmen mit Betriebstätten 
Berliner Altbanken mit bankfremdem Geschäft im Bundesgebiet und in Berlin (West) 
Bei Berliner Altbanken mit bankfremdem Geschäft, Bei Unternehmen, die zwei Umstellungsrechnungen 
die eine Altbankenrechnung nur für die dem Bank- oder eine Altbankenrechnung und eine Umstellungs- 
geschäft zuzurechnenden Vermögenswerte und Ver- rechnung aufstellen, kann das Betriebsvermögen auf 
bindlichkeiten aufstellen, gelten 88 8 und 9 nur für das Antrag abweichend von 8 81 Abs.2 des Gesetzes ent- 
Bankgeschäft, In den Fällen des $ 8 sind die in der end- sprechend der Zuordnung der Vermögensteile in den 
gültig bestätigten Altbankenrechnung ausgewiesenen endgültig bestätigten Umstellungsrechnungen und in 
Vermögensteile bei der Ermittlung des der Abgabe der endgültig bestätigten Altbankenrechnung aufge- 
unterliegenden Vermögens nicht anzusetzen. In den teilt werden. 
Fällen des $ 9 gilt dessen Absatz 2 entsprechend auch 
für juristische Personen. 
Vierter Abschnitt 
8.11 Gemeinsame Vorschriften 
Befreiung der Berliner Altbanken 
von der Hypothekengewinnabgabe und $ 14 
der Kreditgewinnabgabe Maßgehblichkeit der Bestätigung 
(1) Die DM-Eröffnungsbilanzen im Sinne der 88 11, der Umstellungsrechnung 
22, 23, 24 und 25 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom Bei Anwendung dieser Verordnung ist von dem be- 
10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für stätigten endgültigen Abschluß der Umstellungsrech- 
Berlin S.1488) gelten als DM-Eröffnungsbilanzen im nung oder Altbankenrechnung auszugehen, soweit sich 
Sinne des $ 97 Abs.1 Nr.2, des 8 161 Abs.2 Nr.1 und keine Abweichungen aus 8 4 Abs. 3 oder aus 8 9 Abs. 3 
des 8 189 Abs.2 Nr. 1 des Gesetzes. ergeben. 
(2) Bei Berliner Altbanken mit bankfremdem Ge- 8 15 
schäft, die eine Altbankenrechnung nur für die dem Zusätzliche Berücksichtieun 
Bankgeschäft zuzurechnenden Vermögenswerte und Kri hschäd - rn. Du 8 häd 
Verbindlichkeiten aufstellen, beschränkt sich die Be- VON A CRSSACNSCHE an ar I u Gese CC 
freiung von der Kreditgewinnabgabe auf das Bank- und Ostschäden nach $ 47a des Gesetzes 
geschäft. (1) Der in $ 47a Abs.1 Satz 2 des Gesetzes be- 
; « zeichnete Minderungsbetrag ist in den Fällen, in denen 
Dritter Abschnitt die Abgabeschuld auf Grund der 88 4, 7, 9 und 12 Abs. 2 
Vorschriften für Unternehmen, ermäßigt worden ist, wie folgt zu berechnen: 
die zwei Umstellungsrechnungen 1. Es ist zu ermitteln, wie hoch der Vierteljahrsbetrag 
oder eine Altbankenrechnung wäre, der sich ergeben hätte, wenn der bei der 
und eine Umstellungsrechnung aufstellen Veranlagung nach 8 47 Abs. 2 des Gesetzes berech- 
nete Ermäßigungsbetrag in dreifacher Höhe an- 
8 12 gesetzt worden wäre. 
Maßgeblichkeit jeder Umstellungsrechnung a DE HE U N EN 
für die N BeILCHNE VOR er Ver PenSabgahe Veranlagung festgesetzte Vierteljahrsbetrag den 
oder die Ermäßigung der Abgabeschuld UNE SKELETT A ermittelten: Viertelahrsbetrag 
(1) BO Unternehmen, die zwei Umstellungstech- (2) Vierteljahrsbetrag im Sinne des Absatzes 1 
nungen oder eine Altbankenrechnung und eine Um- Nr.1 und 2 ist der Vierteljahresbetrag, der sich. un. 
stellungsrechnung aufstellen, richtet sich die Befreiung er J AraBe % 
as ; an: mittelbar durch Anwendung der Vierteljahrssätze des 
yon der vermögensabgahbe oder die Hrmäöäßigung der $ 36 Abs.1 und 2 des Gesetzes auf die verbleibende 
Abgabeschuld hinsichtlich jeder endgültig bestätigten Abeab h 1a 83 des Clesetzes) bt.“ 
Umstellungsrechnung für sich nach 8 19 des Gesetzes gabeschuld. ($ ES TESELAES TEE: 
in Verbindung mit.den 88 3 bis 7 dieser Verordnung z . a : z 
und hinsichtlich der endgültig bestätigten Altbanken- © Der bisherige $ 9 wird $ 16; sein Absatz 2 wird BE 
rechnung nach 88 8 bis 10 dieser Verordnung. ) 
(2) Dient der Vermögensüberschuß aus der Um- 7. Der bisherige $ 10 wird $ 17. 
stellungsrechnung im Währungsgebiet zur Verminde- 
rung der dem Unternehmen nach dem Ergebnis der $ 14 
Altbankenrechnung oder der Umstellungsrechnung in Änderung 
Berlin (West) zu gewährenden Ausgleichsforderung der Dreizehnten Durchführungsverordnung 
oder zur Erweiterung der Möglichkeit der Inanspruch- über Ausgleichsabgaben 
nahme des Geldinstituts für die Forderungen des Bun- E va T ss 
des und des Landes Berlin nach $ 37 des Umstellungs- Die Dreizehnte Durchführungsverordnung über Aus- 
ergänzungsgesetzes (Saldierung), so gilt folgendes: gleichsabgaben nach dem TA ENANSETICHABESSIZ de 
1. In den Fällen, in denen eine Ermäßigung der Ab- 25. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 209) in der Fassung der 
gabeschuld auf Grund des Ergebnisses der Um- _ _ 
stellungsrechnung im Währungsgebiet nach 8 4 ein- ı) GVBl. S. 341; StZBl. Bln. 1955 S. 691.
	        
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